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   LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02   

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https://dejure.org/2004,4657
LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02 (https://dejure.org/2004,4657)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 29.10.2004 - 2 Sa 828/02 (https://dejure.org/2004,4657)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 29. Oktober 2004 - 2 Sa 828/02 (https://dejure.org/2004,4657)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch der Arbeitnehmer auf Unterhaltung eines kostenlosen Werkbusverkehrs; Voraussetzungen das Entstehen einer betrieblichen Übung; Anforderungen an einen zur Vermeidung der Bindungswirkung erklärten Vorbehalt; Übertragbarkeit der Entscheidung des Großen Senates des ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 313 BGB n.F.
    Werkverkehr - Betriebliche Übung - Anpassung - Geschäftsgrundlage - Ausgleichsanspruch

  • Judicialis

    BGB § 313 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313 (n.F.)
    Anspruch aus betriebliche Übung auf kostenlosen Transport durch Werksbusse - Anpassung an veränderte Umstände bei Einstellung des Busverkehrs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • yumpu.com (Leitsatz)

    Betriebliche Übung, Geschäftsgrundlage, Werksbusverkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2005, 291
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99

    Ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
    Weiter kann dahinstehen, ob den erhobenen Bedenken gegen einen kollektiven Günstigkeitsvergleich (vgl. z.B. Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 77 Rz. 154 m.w.N.; BAG vom 28.03.2000, Az. 1 AZR 366/99 = AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG) zu folgen wäre.

    Auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen des Arbeitgebers kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht an (vgl. BAG vom 28.03.2000, Az. 1 AZR 366/99 = AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG; BAG vom 18.09.2002, 1 AZR 477/01; vom 28.07.2004, 10 AZR 19/04).

    Es ist zwar unerheblich, in welcher Form ein Vorbehalt erklärt wird, erforderlich ist jedoch, dass der Vorbehalt klar und unmissverständlich kundgetan wird (BAG vom 28.03.2000, a.a.O.).

    Abgesehen davon, dass gegen einen kollektiven Günstigkeitsvergleich Bedenken erhoben werden, weil das Günstigkeitsprinzip in sein Gegenteil verkehrt werde (Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 77 Rz. 154 m.w.N.) und auch der 1. Senat in der Entscheidung vom 28.03.2000, a.a.O., die Frage aufwirft, ob der sich aus der Entscheidung des Großen Senats ergebenden Konsequenz zu folgen sei, dass bei Ablösung des vertraglichen Anspruchs und späterer (freier) Kündigung der Betriebsvereinbarung der Arbeitnehmer überhaupt keinen Anspruch mehr habe, scheidet eine Ablösung des durch betriebliche Übung entstandenen Anspruchs des Klägers schon deshalb aus, weil ein anzustellender kollektiver Günstigkeitsvergleich dazu führt, dass die Betriebsvereinbarung insgesamt nicht günstiger ist als die durch betriebliche Übung entstandenen vertraglichen Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer.

  • BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 454/88

    Betriebsvereinbarung: Grenzen der Auswirkungen auf den individuellen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
    Das BAG hat durch den Großen Senat im Beschluss vom 16.09.1986 Az. GS 1/82 (AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) und den Beschluss vom 21.09.1989, 1 AZR 454/88 (AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972) entschieden, dass vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden können, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist.

    Auch nach den Entscheidungen des BAG vom 16.09.1986 und vom 21.09.1989 (a.a.O.) wäre eine Ablösung durch die Betriebsvereinbarung zu verneinen.

    Damit liegen die Voraussetzungen einer ablösenden Betriebsvereinbarung nach den zitierten Entscheidungen vom 16.09.1986, GS 1/82 und vom 21.09.1989, 1 AZR 454/88 nicht vor, da die Betriebsvereinbarung nicht günstiger ist als die bisherige betriebliche Übung.

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
    Dabei kann offen bleiben, ob die Entscheidung des Großen Senats des BAG im Beschluss vom 16.09.1986 (Az. GS 1/82 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972), die sich auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage bezieht, auch auf Ansprüche aus einer betrieblichen Übung übertragen werden kann.

    Das BAG hat durch den Großen Senat im Beschluss vom 16.09.1986 Az. GS 1/82 (AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) und den Beschluss vom 21.09.1989, 1 AZR 454/88 (AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972) entschieden, dass vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden können, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist.

    Damit liegen die Voraussetzungen einer ablösenden Betriebsvereinbarung nach den zitierten Entscheidungen vom 16.09.1986, GS 1/82 und vom 21.09.1989, 1 AZR 454/88 nicht vor, da die Betriebsvereinbarung nicht günstiger ist als die bisherige betriebliche Übung.

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 136/02

    Anpassung einer Ruhestandsvereinbarung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
    Eine Änderung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage führt allerdings nur dazu, dass eine Vertragspartei solche Vertragsanpassungen verlangen kann, die sich aus den Änderungen ergeben, was nicht nur für die Tatbestands-, sondern auch für die Rechtsfolgeseite Bedeutung hat (BAG vom 18.02.2003, Az. 9 AZR 136/02 unter I. c) bb (2) der Gründe mit Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313 Rdnr. 29).

    Bei einer Änderung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann eine Vertragspartei nur solche Vertragsanpassungen verlangen, die sich aus den Änderungen ergeben, was nicht nur für die Tatbestands-, sondern auch für die Rechtsfolgeseite Bedeutung hat (BAG vom 18.02.2003, Az. 9 AZR 136/02).

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 74/02

    Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
    In der Entscheidung vom 27.03.2002, Az. 2 AZR 74/02 sehe das BAG ein Berufen des Arbeitgebers auf veränderte Umstände als Berufen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage an.

    Das BAG hat in der Entscheidung vom 27.03.2003, 2 AZR 74/02 in einem Fall der Einstellung eines Busverkehrs entschieden, dass Änderungskündigungen zur Anpassung vertraglicher Nebenabreden (z.B. kostenlose Beförderung zum Betriebssitz, Fahrtkostenzuschuss, Mietzuschuss) nicht den gleichen strengen Maßstäben wie Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung unterliegen.

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
    Dabei wird der Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtlich nur dann erheblich, wenn und soweit das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BAG vom 25.09.2002, 4 AZR 294/01 = NZA 2003, Seite 807 ff. unter Hinweis auf BAG vom 28.06.2000 = NZA 2000, 1097).
  • BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 292/01

    Betriebsbedingte Änderungskündigung zum Abbau einer Zulage

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
    Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nur eine Änderungskündigung aussprechen, wenn durch veränderte Umstände eine Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich wird (BAG vom 16.05.2002, 2 AZR 292/01), weil das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage keinen selbständigen Änderungsgrund darstellt, vielmehr das Kündigungsrecht lex specialis ist.
  • BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01

    Ablösung von Ansprüchen durch Aushang

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
    Ein Arbeitgeber kann bereits eingegangene Verpflichtungen nur durch einen Widerruf beseitigen, wenn diese Leistungen bereits unter einem Widerrufsvorbehalt standen (vgl. BAG vom 21.01.2003, 9 AZR 546/01 unter Hinweis auf BAG vom 23.10.2002, 10 AZR 48/02).
  • BAG, 25.09.2002 - 4 AZR 294/01

    Betriebsübergang - Tarifwechsel

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
    Dabei wird der Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtlich nur dann erheblich, wenn und soweit das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BAG vom 25.09.2002, 4 AZR 294/01 = NZA 2003, Seite 807 ff. unter Hinweis auf BAG vom 28.06.2000 = NZA 2000, 1097).
  • BAG, 28.07.2004 - 10 AZR 19/04

    Jubiläumszuwendung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
    Auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen des Arbeitgebers kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht an (vgl. BAG vom 28.03.2000, Az. 1 AZR 366/99 = AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG; BAG vom 18.09.2002, 1 AZR 477/01; vom 28.07.2004, 10 AZR 19/04).
  • BAG, 18.09.2002 - 1 AZR 477/01

    Betriebliche Übung in einem privatisierten Unternehmen des öffentlichen

  • BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02

    Jubiläumszuwendung

  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 210/99

    Widerspruch des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen Mahnbescheid

  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung -

  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 316/81

    Betriebsvereinbarung

  • BGH, 13.07.2000 - IX ZR 131/99

    Sicherstellung eines Geldbetrages

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