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   OLG Düsseldorf, 07.01.2008 - IV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III   

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https://dejure.org/2008,21130
OLG Düsseldorf, 07.01.2008 - IV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III (https://dejure.org/2008,21130)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.01.2008 - IV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III (https://dejure.org/2008,21130)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Januar 2008 - IV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III (https://dejure.org/2008,21130)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen fahrlässigen Unterlassens der Zurverfügungstellung von Ladungssicherungsmitteln als Beförderer von Gefahrgut; Bestimmung des Verantwortlichen und des Umfang der Ladungssicherung; Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstungen zur Durchführung der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    LaSi: Der Fahrzeughalter bzw. Beförderer haftet für Verstöße gg. die Ladungssicherung begrenzt!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    LaSi: Halter haftet für Verstöße begrenzt

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 186 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 26.05.2005 - 1 Ss OWi 98/05

    Ladungssicherugn; GefahrgutVO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2008 - 2 Ss OWi 50/07
    Diesbezüglich obliegt dem Halter und dem Beförderer auch keine Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai 2005, 1 Ss OWi 98/05, Quelle: juris; zum Teil abgedruckt in: VRR 2005, 356).
  • OLG Zweibrücken, 23.09.1988 - 1 Ss 134/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2008 - 2 Ss OWi 50/07
    Für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Ladungssicherung reicht es aus, dass dem Fahrzeugführer die hierfür benötigten Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen und er von diesen ohne Schwierigkeiten - in eigener Verantwortung - Gebrauch machen kann (vgl. OLG Hamm a.a.O., zur Ausrüstung mit Warntafeln: OLG Zweibrücken NZV 1989, 203; BayObLG NZV 2000, 509).
  • BayObLG, 18.03.1999 - 3 ObOWi 30/99

    Warntafeln an einem Fahrzeug, das Teil einer Beförderungseinheit ist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2008 - 2 Ss OWi 50/07
    Für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Ladungssicherung reicht es aus, dass dem Fahrzeugführer die hierfür benötigten Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen und er von diesen ohne Schwierigkeiten - in eigener Verantwortung - Gebrauch machen kann (vgl. OLG Hamm a.a.O., zur Ausrüstung mit Warntafeln: OLG Zweibrücken NZV 1989, 203; BayObLG NZV 2000, 509).
  • OLG Hamm, 28.01.2013 - 5 RBs 213/12

    Verwantworlichkeit für die Sicherung der Ladung bei Gefahrguttransporten

    Diesbezüglich obliegt dem Halter und dem Beförderer auch keine Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 26. Mai 2005 - 1 Ss OWi 98/05 - und vom 1. April 2008 - 3 Ss OWi 128/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2008 - lV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 111, 2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III - jeweils zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NZV 1989, 203).
  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss OWi 128/08

    Ladungssicherung; Verantwortlichkeit; Fahrer; Beförderer

    Diesbezüglich obliegt dem Halter und dem Beförderer auch keine Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai 2005 - 1 Ss OWi 98/05 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2008 - lV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 111, 2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III - jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 06.01.2011 - 5 RBs 250/10

    Begriff des Verladers i.S. von § 2 Nr. 4 S. 2 GGVSE

    Die Betroffene ist Verlader im Sinne des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE ([Verordnung über die innerstattliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen] vgl. hierzu Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07. Januar 2008 - IV-2 Ss(OWi) 50/07-(OWi) 79/07 III -, zitiert nach www.juris.de Rn. 15: Die Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE, wonach Verlader auch das Unternehmen ist, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, bezieht sich auf die Besitzlage vor der Verladung).
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