Rechtsprechung
OLG Hamburg, 04.12.2013 - 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 304 Abs 1 StGB, § 304 Abs 2 StGB
Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch das Besprühen von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 304
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Graffiti auf Straßenbahnwagen und U-Bahnwagen ist gemeinschädliche Sachbeschädigung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Großflächiges Graffiti auf Bahnwaggon kann eine gemeinschädliche Sachbeschädigung sein
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Beschmieren von S-Bahnwaggons mit großflächigem Graffiti kann gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) darstellen - Erhebliche und langandauernde Veränderung des Erscheinungsbilds durch Graffiti begründet Strafbarkeit
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.02.2013 - 704 Ns 95/12
- OLG Hamburg, 04.12.2013 - 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13
Papierfundstellen
- NStZ 2015, 37
- NStZ-RR 2014, 81
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 17.11.2017 - 1 RVs 285/17
Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion eines Zugwaggons durch das Besprayen …
Zwar sind die Waggons der Deutschen Bahn AG dem öffentlichen Nutzen dienende Gegenstände, wie es in § 304 Abs. 2 StGB durch ausdrückliche Verweisung auf § 304 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04.12.2013, 2 REV 72/13, zitiert nach juris, Rn. 17).Auch ist den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen eine Beschädigung im Sinne eines nicht nur unerheblichen und nicht nur vorübergehenden unbefugten Veränderns des Erscheinungsbildes des betroffenen Waggons zu entnehmen (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 14 ff;… Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl., § 304 Rn. 13a).
Nach ganz überwiegender Auffassung ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 304 Abs. 2 StGB - ebenso wie entsprechend bei einer Beschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB - zusätzlich erforderlich, dass die Erscheinungsveränderung im Sinne des § 304 Abs. 2 StGB gerade die öffentliche Funktion des Tatobjekts beeinträchtigt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 19 ff; KG Berlin…, Beschluss vom 01.03.2006, 1 Ss 479/05, zitiert nach juris Rn. 7, Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl., § 304 Rn. 13a m.w.N.).
Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seiner o.a. Entscheidung vom 4. Dezember 2013 - insoweit weitergehend und unter einem anderen Gesichtspunkt - die Auffassung vertritt, dass bereits die "angeführten Schmierereien auf den Außenflächen der betroffenen S-Bahnwagen erbringen, dass dadurch die öffentliche Funktion der zum öffentlichen Personennahverkehr gehörenden S-Bahnwagen beeinträchtigt worden ist" (…a.a.O., Rn 20 ff), folgt daraus für den vorliegend festgestellten Sachverhalt nichts anderes.
- KG, 28.04.2014 - 161 Ss 47/14
Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion eines Fahrzeuges des …
Auch wenn man mit der von der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug genommenen (auf die tatsächlichen Verhältnisse und Regelungen des Personennahverkehrs sowie politische Zielsetzungen "innerhalb der Metropolregion Hamburg" abstellenden) Entscheidung des 2. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13 - [zitiert nach juris; NStZ-RR 2014, 81 nur Ls]) darüber hinausgehend die öffentliche Funktion von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 304 Abs. 1 und 2 StGB bereits dann als beeinträchtigt ansieht, "wenn das Erscheinungsbild der Fahrzeuge durch Beschmieren der Außenflächen so erheblich verändert wird, dass der öffentliche Zweck, mit komfortablen und sauberen Fahrzeugen neben dem Erhalt von Fahrgästen neue Fahrgäste zu gewinnen, um so durch Stärkung und Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs ein weiteres Anwachsen des Individualverkehrs mit seinem Flächenverbrauch und seiner Umweltbelastung zu verhindern, unterlaufen wird", nimmt dies dem Rechtsmittel nicht den vorläufigen Erfolg. - VG Berlin, 24.09.2018 - 36 L 358.18
Drohende Abschiebung in die Türkei bei Zweifel an schwerwiegenden Gründen im …
Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StGB) kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden und die Inbrandsetzung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs ist als gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 REV 72/13 (2) u.a. - NStZ 2015, 37) sowie als Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar.