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   OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01   

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https://dejure.org/2001,3653
OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01 (https://dejure.org/2001,3653)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.2001 - 2 Ss 134/01 (https://dejure.org/2001,3653)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - 2 Ss 134/01 (https://dejure.org/2001,3653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit, ausreichende Feststellungen, Nachschlüsseldiebstahl, Strafzumessungsregel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; Ausreichende Feststellungen; Nachschlüsseldiebstahl; Strafzumessungsregel

  • Judicialis

    StPO § 318; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 318; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; ausreichende Feststellungen; Nachschlüsseldiebstahl; Strafzumessungsregel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 300
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 10.05.2000 - 2 Ss 445/00

    Diebstahl mit Waffen, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Gesetzeskonkurrenz

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01
    Denn das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2000, 2 Ss 445/2000; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 260 Rdnr. 25 m.w.N.).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01
    Die Tatmodalitäten der in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB normierten Straferschwerungsgründe tragen aber in aller Regel den Schuldspruch, da sie das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, damit der Tatausführung das entscheidende Gepräge geben und damit Grundlage des Schuldspruchs sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen, vgl. BGHSt 29, 359, 369; 30, 340, 345).
  • BGH, 13.01.1967 - 4 StR 467/66

    Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01
    Ein gestohlener oder ein auf andere Art abhanden gekommener Schlüssel verliert die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht von selbst, sondern erst dadurch, dass sie ihm vom Berechtigten entzogen wird (vgl. BGHSt 21, 189).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01
    Die Tatmodalitäten der in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB normierten Straferschwerungsgründe tragen aber in aller Regel den Schuldspruch, da sie das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, damit der Tatausführung das entscheidende Gepräge geben und damit Grundlage des Schuldspruchs sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen, vgl. BGHSt 29, 359, 369; 30, 340, 345).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01
    Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte gemäß § 318 Satz 1 StPO ist nur zulässig und wirksam, wenn sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit lässt, den angefochtenen Teil des Urteils, losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt, selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. BGHSt 27, 70, 72).
  • OLG Koblenz, 26.09.1985 - 1 Ss 312/85
    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01
    Zwar braucht bei einer unwirksamen, aber durch das Berufungsgericht als wirksam erachteten Berufungsbeschränkung das Berufungsurteil dann nicht aufgehoben zu werden, wenn das Berufungsgericht trotz des Irrtums über die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung vollständige Feststellungen auch zur Schuldfrage getroffen hat oder wenn ausgeschlossen erscheint, dass das Urteil auf dem Fehlen der Feststellungen beruht (vgl. Hanack in L-R, StPO, 25. Aufl., § 337 Rdnr. 55; OLG Koblenz VRS 70, 14).
  • OLG Hamm, 11.02.2002 - 2 Ss 1077/01

    Berufungsbeschränkung; Umfang der Bezugnahme im tatrichterlicher Urteil;

    Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte gemäß § 318 Satz 1 StPO ist nur zulässig und wirksam, wenn sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit lässt, den angefochtenen Teil des Urteils, losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt, selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. BGHSt 27, 70, 72; zuletzt Senat in NStZ-RR 2001, 300).
  • OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05

    Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; Verstoß gegen das BtM-Gesetz; Verfall des

    Nach allgemeiner Auffassung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst wurden (vgl. Meyer-Goßner, 47 Aufl., § 352 Rdnr. 3 u. 4 m.w.N.; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300).

    Daher ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch dann nicht möglich bzw. unwirksam, wenn das erstinstanzliche Urteil keine Gründe enthält oder die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 33, 59; NStZ 1994, 130; OLG Hamm VRS 74, 444; NStZ-RR 2001, 300; Meyer-Goßner, § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).

  • BayObLG, 09.10.2020 - 206 StRR 268/20

    Verhältnis von Berufung und Wiedereinsetzungsantrag

    Der Verfahrensverstoß liegt aber darin, dass es nicht über alle von dem (vermeintlich) beschränkten Rechtsmittel erfassten Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20. November 2014, 1 Ss 278/14, NStZ-RR 2015, 150; OLG Hamm Beschluss vom 7. Mai 2001, 2 Ss 134/01, NStZ-RR 2001, 300; Meyer-Goßner/Schmitt, § 352 Rn. 3 f.), mit anderen Worten: seine Kognitionspflicht verletzt hat.
  • OLG Hamm, 15.09.2016 - 5 RVs 41/16

    Gewerbsmäßiger Diebstahl; Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch;

    Dies gilt sowohl für die Merkmale der äußeren als auch der inneren Tatseite (vgl. zum Ganzen u.a. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2001 - 2 Ss 134/01 -).
  • OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04

    Versagung der Bewährungsaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei

    Daran fehlt es, wenn das Urteil an offensichtlichen sachlichen Mängeln leidet, etwa wenn die tatsächlichen Feststellungen so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- oder Schuldgehalt nicht mehr ausreichend erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rechtsfolge sein können (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. zuletzt Beschluss vom 28.01.2004 - 1 Ss 186/03 I 113/03 - und Beschluss vom 20.02.2000 - 1 Ss 326/99 I 8/00 - BGHSt 33, 59; NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR 2003, 297; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298).
  • OLG Celle, 08.02.2017 - 1 Ss 3/17

    Revisionsgerichtliche Prüfung der Unwirksamkeit einer vom Berufungsgericht für

    Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, wenn sich das Berufungsgericht - wie hier - wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt worden ist (st. Rspr., siehe nur BayObLG, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 St RR 68/98, NStZ 1998, 532; BayObLG, Beschluss vom 9. Juni 1997 - 4 St RR 137/97, NStZ-RR 1998, 55; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 Ss 134/01, NStZ-RR 2001, 300; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 3 Ss 422/09; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20. November 2014 - 1 Ss 278/14, NStZ-RR 2015, 150; KK-StPO- Gericke , 7. Aufl. 2013, § 352 Rn. 23; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4; KK-StPO- Paul , 7. Aufl. 2013, § 318 Rn. 11, § 327 Rn. 11; MüKo-StPO- Quentin , Bd. 2, § 318 Rn. 78 f.).
  • OLG Hamm, 28.04.2004 - 2 Ss 3/04

    Untreue; Täter-Opfer-Ausgleich; Voraussetzungen; Strafmilderung;

    Auch letztere müssen, sofern sie sich nicht von selbst aus der Sachverhaltsschilderung ergeben, durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 07. Mai 2001 in 2 Ss 134/01 = NStZ-RR 2001, 300; KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 318 Rdnr. 7 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 19.02.2019 - 5 RVs 23/19

    Berufungsbeschränkung in der Berufungshauptverhandlung; teilweise

    Unabhängig von den Rügen des Revisionsführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbeschränkung durch die Strafkammer hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu entscheiden, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils selbst entschieden hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2001, 2 Ss 134/01 = NStZ-RR 2001, 300 - zitiert nach juris; KK/Paul, a.a.O.; § 318 Rn. 11).
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    Das kann jedenfalls in den Fällen gelten, in denen Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass die straferhöhenden Umstände eines Regelbeispiels einen untrennbaren Teil der Schuldfrage (doppelrelevante Tatsachen also) bilden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 07. Mai 2001 - 2 Ss 134/01 -, juris Rn. 23, und 15. September 2016 - 5 RVs 41/16, III-5 RVs 41/16 -, juris Rn. 8).
  • OLG Hamm, 16.09.2002 - 2 Ss 769/02

    Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung,

    Nach allgemeiner Meinung hat das Revisionsgericht die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung von Amts wegen zu untersuchen ( vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl. § 352 Rdnr. 3 und 4 m.w.N., zuletzt Senat in Beschluss vom 19. März ­ 2 Ss 164/02, siehe auch Senat in NStZ-RR 2001, 300 ).
  • OLG Hamm, 19.03.2002 - 2 Ss 164/02

    Berufungsbeschränkung, erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen,

  • OLG Hamm, 25.10.2005 - 3 Ss 437/05

    Anforderungen an die Feststellungen; Betrug; Untreue; Serienstraftat

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