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   OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12   

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OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12 (https://dejure.org/2013,4731)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.03.2013 - 2 Ss 135/12 (https://dejure.org/2013,4731)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05. März 2013 - 2 Ss 135/12 (https://dejure.org/2013,4731)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung bei BtM-Einfuhr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung bei BtM-Einfuhr

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Bamberg, 04.12.2012 - 2 Ss 101/12

    Voraussetzungen für das Absehen auf Strafe

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12
    Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist (nur) dann nicht wirksam, wenn die Schuldfeststellungen keine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben, wenn also die getroffenen Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden können (Meyer-Goßner § 318 Rn. 17, 17a; OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 [jeweils bei juris]).

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn die tragenden Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft oder lückenhaft sind, wenn dieser gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder wenn die ausgesprochene Rechtsfolge sich nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. Meyer-Goßner § 337 Rn. 34, 35 m.w.N.; OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12 [bei juris]).

  • OLG Celle, 19.05.2011 - 32 Ss 32/11

    Auswirkungen des Fehlens von Feststellungen zum Wirkstoffgehalt eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12
    Die Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kann gleichwohl ausnahmsweise wirksam sein, wenn nach den Feststellungen sicher ist, dass es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt und angesichts des festgestellten Bruttogewichts (hier: 4 g "Crystal-Speed") einerseits die Grenze zur nicht geringen Menge selbst unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von 100 % nicht überschritten und andererseits ein Fall des § 29 Abs. 5 BtMG auszuschließen ist (u.a. Anschluss an OLG Celle NStZ-RR 2012, 59 und KG, Beschluss vom 04.01.2012 - (4) 1 Ss 446/11 (322/11) = BeckRS 2012, 12416 = NStZ-RR 2012, 289 [Ls]).

    Das Fehlen von Feststellungen zum Wirkstoffgehalt soll den Bestand des Schuldspruchs allerdings ausnahmsweise dann nicht gefährden, wenn festgestellt ist, dass es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt und nach ihrem Bruttogewicht ausgeschlossen werden kann, dass die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG überschritten ist oder ein Fall des § 29 Abs. 5 BtMG vorliegt, der Schuldspruch also durch ergänzende Feststellungen nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2012, 59; KG, Beschluss vom 04.01.2012 - (4) 1 Ss 446/11 (322/11) = BeckRS 2012, 12416).

  • OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08

    Berufung im Strafverfahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts:

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12
    Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von BtM (hier: "Crystal-Speed") gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist die Beschränkung eines Rechtsmittels (Berufung oder Revision) auf den Rechtsfolgenausspruch regelmäßig unwirksam, wenn im angefochtenen Urteil entweder konkrete Feststellungen zur Mindestqualität des eingeführten Rauschgifts, nämlich zu Wirkstoffmenge und Reinheitsgehalt, fehlen, oder aber - was im Urteil gegebenenfalls ausdrücklich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen (Beweisanzeichen) konkret anzuführen und zu begründen ist - nicht nach dem Zweifelssatz "in dubio pro reo' von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen wurde (Anschluss u.a. an OLG München NStZ-RR 2011, 89 f.).

    Bei Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es regelmäßig erforderlich, konkrete Feststellungen über die Qualität (Wirkstoffmenge, Reinheitsgehalt) des in Rede stehenden Rauschgifts zu treffen, oder es muss - was im Urteil ausdrücklich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen (Beweisanzeichen) konkret auszuführen und zu begründen ist - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen werden (vgl. OLG München NStZ-RR 2011, 89 f.).

  • KG, 04.01.2012 - 4 Ws 107/11

    Rechtsmittelbeschränkung und Strafzumessung bei fehlenden Angaben zum

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12
    Die Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kann gleichwohl ausnahmsweise wirksam sein, wenn nach den Feststellungen sicher ist, dass es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt und angesichts des festgestellten Bruttogewichts (hier: 4 g "Crystal-Speed") einerseits die Grenze zur nicht geringen Menge selbst unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von 100 % nicht überschritten und andererseits ein Fall des § 29 Abs. 5 BtMG auszuschließen ist (u.a. Anschluss an OLG Celle NStZ-RR 2012, 59 und KG, Beschluss vom 04.01.2012 - (4) 1 Ss 446/11 (322/11) = BeckRS 2012, 12416 = NStZ-RR 2012, 289 [Ls]).

    Das Fehlen von Feststellungen zum Wirkstoffgehalt soll den Bestand des Schuldspruchs allerdings ausnahmsweise dann nicht gefährden, wenn festgestellt ist, dass es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt und nach ihrem Bruttogewicht ausgeschlossen werden kann, dass die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG überschritten ist oder ein Fall des § 29 Abs. 5 BtMG vorliegt, der Schuldspruch also durch ergänzende Feststellungen nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2012, 59; KG, Beschluss vom 04.01.2012 - (4) 1 Ss 446/11 (322/11) = BeckRS 2012, 12416).

  • BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08

    BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12
    Andererseits handelt es sich - was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt und durch das positive Ergebnis des bei der Angeklagten durchgeführten Wischtests bestätigt wird - bei den eingeführten Substanzen tatsächlich um Betäubungsmittel, die angesichts des - auch von der Verteidigung nicht angezweifelten - Bruttogewichts von 4 g die Grenze zur nicht geringen Menge, die bei Crystal-Speed bei 5 g Methamphetaminbase beginnt (vgl. BGHSt 53, 89 ff.), auch bei einem Wirkstoffgehalt von 100 % nicht überschreiten können.
  • OLG Bamberg, 20.12.2012 - 3 Ss 136/12

    Revision in Strafverfahren: Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12
    Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist (nur) dann nicht wirksam, wenn die Schuldfeststellungen keine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben, wenn also die getroffenen Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden können (Meyer-Goßner § 318 Rn. 17, 17a; OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 [jeweils bei juris]).
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 3 Ss 15/09

    BtM; Betäubungsmittel, Wirkstoffmenge; Feststellungen

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12
    § 29 Abs. 5 BtMG soll "Probierern und Gelegenheitskonsumenten" entgegenkommen, bei einschlägig Verurteilten dagegen allenfalls dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Absehen von Strafe rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 24).
  • OLG Hamm, 08.06.2010 - 3 RVs 43/10

    Berufungsbeschränkung, Teilrechtskraft, neue Hauptverhandlung, Beschwer des

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12
    Ist das Berufungsgericht infolge einer wirksamen Berufungsbeschränkung in der Nachprüfung zu weit gegangen, so hat das Revisionsgericht den richtigen Zustand wieder herzustellen (vgl. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 352 Rn. 4; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345).
  • OLG München, 31.05.2011 - 5St RR (I) 34/11

    Betäubungsmitteldelikt: Absehen von Strafe beim Erwerb von Kokain

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12
    Zwar ist der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 5 BtMG grundsätzlich auch bei sog. harten Drogen eröffnet (vgl. OLG München Beschluss vom 31.05.2011 - 5 StRR (I) 34/11 = NStZ-RR 2012, 123).
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    a) Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben, was dann nicht der Fall ist, wenn die getroffenen Feststellungen denUnrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BGHSt 33, 59; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298, 299; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178;OLG München zfs 2008, 532 ff. = DAR 2008, 533; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [bei juris] und schon Senatsurteile vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11, vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 sowie zuletzt eingehend Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 [bei juris] = BA 50 [2013], 88 f.; vgl. ergänzend auch OLG Bamberg, Urteile vom 05.03.2013 - 2 Ss 135/12 [bei juris] und vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12 = wistra 2013, 117 f. = NStZ-RR 2013, 109 [Ls]; OLG Koblenz a.a.O., jeweils m.w.N.; siehe aus der Kommentarliteratur im Übrigen z.B. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 318 Rn. 17 f.; KK/ Paul StPO 6. Aufl. § 318 Rn. 7a und LR/ Gössel StPO 26. Aufl. § 318 Rn. 48 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 53 Ss 20/20

    Voraussetzungen der Tatmehrheit bei unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln

    Das Fehlen von Feststellungen zum Wirkstoffgehalt soll den Bestand des Schuldspruchs allerdings ausnahmsweise dann nicht gefährden, wenn festgestellt ist, dass es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt und nach ihrem Bruttogewicht ausgeschlossen werden kann, dass die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG überschritten ist oder ein Fall des § 29 Abs. 5 BtMG vorliegt, der Schuldspruch also durch ergänzende Feststellungen nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2012, 59; KG, Beschluss vom 04. Januar 2012 - (4) 1 Ss 446/11 (322/11) = BeckRS 2012, 12416; OLG Bamberg, Urteil vom 05. März 2013 - 2 Ss 135/12 -).
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