Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 2 Ss 14/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Fahrlässige Tötung: Zurechnung eines Unfallerfolges
- Die Justiz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 222
Zurechnung eines fahrlässig herbeigeführten Erfolges - Jurion(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ulm, 23.02.2010 - 1 Ls 38 Js 13244/09
- LG Ulm, 30.09.2010 - 2 Ns 38 Js 13244/09
- OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 2 Ss 14/11
Papierfundstellen
- StV 2012, 23
- JR 2012, 163
Wird zitiert von ... (3)
- LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15
Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen mit Todesfolge
Danach hat zwar jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf auszurichten, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun - dies fällt in deren eigene "Zuständigkeit" (OLG Stuttgart, StV 2012, 23). - OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12
Fahrlässige Tötung: Erfolgszurechnung an mittelbaren Verursacher
Demgegenüber hat sich das Landgericht der Ansicht angeschlossen, dass der Zurechnung eines nur mittelbar verursachten Taterfolgs das "Verantwortungsprinzip" entgegenstehe; danach habe "jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf auszurichten, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun - denn dies fällt in deren eigene "Zuständigkeit" "; dies gelte auch, wenn nicht nur der eigentlich verantwortliche Letztverursacher, sondern zusätzlich Dritte zu Schaden kommen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2011 - 2 Ss 14/11 - DAR 2011, 4152 mit krit. Anm. Puppe, JR 2012, 164).Denn der vorliegende Einzelfall liegt anders als der, welchen das Oberlandesgericht Stuttgart durch seinen Beschluss vom 19. April 2011 - 2 Ss 14/11 - entschieden hat.
- LG Limburg, 07.06.2018 - 5 KLs 3 Js 11612/16
Tödliche Geisterfahrt eines Freigängers: JVA-Beamte zu Haftstrafen verurteilt
Hier steht einer Zurechnung des nur mittelbar verursachten Erfolgs zunächst das Verantwortungsprinzip entgegen, wonach jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf einzurichten hat, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber - weil dies nämlich in deren eigene Verantwortung fällt - auch darauf, dass andere dies nicht tun (vgl. OLG Rostock NStZ 01 199 f. [OLG Rostock 11.08.1999 - 1 Ws 10/97] , Olg Stuttgart, BeckRS 2011, 13458, Eisele , in: Schönke/Schröder, Vorbem .zu §§ 13 ff. Rn. 101).
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