Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 06.02.2006

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05   

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https://dejure.org/2005,4930
OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05 (https://dejure.org/2005,4930)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.07.2005 - 2 Ss 173/05 (https://dejure.org/2005,4930)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01. Juli 2005 - 2 Ss 173/05 (https://dejure.org/2005,4930)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht der Revision zur Darlegung der Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Verteidigers; Kriterien für die Beurteilung der "Schwere der Tat"; Gebotensein der Beiordnung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sachlage und Rechtslage bei Einlegung der Berufung ...

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 140 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338 Nr. 5 § 140 Abs. 2
    Notwendige Verteidigung; Strafaussetzung; Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3655 (Ls.)
  • NStZ-RR 2005, 318
  • NJ 2005, 507
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00

    Notwendige Verteidigung

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05
    Allein der Umstand, dass zwei Gerichtsinstanzen in einer für die Entscheidung erheblichen Frage (hier: Anwendung von § 56 Abs. 1 StGB) zu unterschiedlichen Ansichten kommen, begründet noch nicht eine für jeden juristischen Laien /"schwierige Rechtslage"/ i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO, so dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig gewesen wäre (entgegen OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336 ff).

    Zwar hat 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Beschluss vom 20. März 2001 - 1 Ss 259/00 - bei einem nahezu gleichgelagerten Sachverhalt die Ansicht vertreten, dass eine schwierige Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO vorliege, sofern zwei Gerichtsinstanzen aus Rechtsgründen (hier: Anwendung von § 56 Abs. 1 StGB) in einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage zu unterschiedlichen Rechtsansichten kommen (vgl. NStZ-RR 2002, 336 f.).

  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05
    Dies verkennt das Oberlandesgericht Karlsruhe, weshalb es sich auch in der dortigen Entscheidung nicht um eine Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG, sondern in Wahrheit um eine Tatfrage gehandelt hat (vgl. hierzu BGH NJW 1995, 3129).
  • OLG Hamm, 19.01.2001 - 2 Ss 133/00

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers, Verfahrensrüge, ausreichende Begründung,

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05
    Im Fall des § 140 Abs. 2 StPO muss die Revision aber gerade darlegen, warum die "Schwere der Tat" bzw. "die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" oder die "Unfähigkeit zur Selbstverteidigung" die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373).
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05
    Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu § 69 StGB (Az.: GSSt 2/04) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
  • OLG Frankfurt, 01.11.1994 - 3 Ws 732/94

    Rechtsfolgenentscheidung; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf;

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05
    aa) Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten zunächst wegen der "Schwere der Tat" ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei sich diese Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte vor allem an der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung orientiert (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 140 Rdnr. 23 f.; OLG Frankfurt StV 1995, 628 m.w.N.).
  • BayObLG, 15.06.1982 - RReg. 1 St 125/82

    Vernehmung; Vernehmungsunfähigkeit; Zeuge; Verhörperson; Beweismittel; Urkunde;

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05
    Die "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich dabei zwar vorrangig nach der Höhe der Strafe, die der Angeklagte in dem jeweiligen Strafverfahren zu erwarten hat, wobei die Grenze etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen ist (vgl. KG StV 1982, 412; BayObLG …
  • BVerfG, 26.01.2006 - 2 BvR 2058/05

    Erhebung einer Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1

    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Juli 2005 - 2 Ss 173/05 -,.
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05
    Die am 3. August 2005 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. November 2004 (12 Ns 150 Js 17743/04) und gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Juli 2005 (2 Ss 173/05), welches beim Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 7. Juli 2005 eingegangen ist.
  • OLG Naumburg, 08.03.2017 - 2 Rv 7/17

    Notwendige Verteidigung: Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei drohendem

    Daher ist in der Regel auch bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe die Beiordnung eines Verteidigers geboten, wenn die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der wegen der neuen Verurteilung wahrscheinlich zu widerrufenen (Rest-)Strafen über einem Jahr liegt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2007, 1 Ss 90/07, Juris; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318).
  • KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19

    Zwingend notwendige Verteidigung bei Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft

    Solche, eher schematisch wirkenden Rechtsgrundsätze werden der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO, die den Charakter eines Auffangtatbestandes hat und angesichts der ihr zukommenden Ergänzungsfunktion in besonderer Weise einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles bedarf, nicht gerecht (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2017 - 2 Ws 141/17 - [juris]; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318; s. auch BVerfG NJW 2003, 882; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05 - [juris]; OLG Karlsruhe DAR 2005, 573; ebenso Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 140 Rn. 23: unterschiedliche Bewertung durch Staatsanwaltschaft und erstinstanzliches Gericht belege nicht ausnahmslos die Schwierigkeit der Rechtslage).
  • OLG Brandenburg, 09.01.2006 - 1 Ss 109/05

    Revisionsrügen im Strafverfahren: Unbegründetheit der Verfahrensrüge einer

    Daher kann auch bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein, wenn als Folge dieser Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung in anderer Sache droht, insbesondere wenn dieser Widerruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen Verurteilung die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, und die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe ein Jahr erreicht oder darüber liegt (vgl. OLG Dresden, NStZ-RR 2005, 318, 319; Meyer-Goßner, aaO. § 140 Rdnr. 25 m.w.N.).
  • LG Leipzig, 30.03.2023 - 5 Qs 15/23

    Pflichtverteidiger, U-Haft im Ausland, Spezialitätsgrundsatz, Straferwartung,

    Daher kann auch bei einer Verurteilung zu weniger als 1 Jahr Freiheitsstrafe die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein, wenn als Folge dieser Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung in anderer Sache droht, insbesondere wenn dieser Widerruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen Verurteilung die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht und die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe 1 Jahr erreicht oder darüber liegt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 2 Ss 173/05).
  • LG Fulda, 09.10.2008 - 2 Qs 88/08

    Pflichtverteidigung: Notwendigkeit der Beiordnung bei einer zu erwartenden

    Daher kann auch bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein, wenn als Folge dieser Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung in einer anderen Sache droht, insbesondere wenn dieser Widerruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen Verurteilung die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, und die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe ein Jahr erreicht oder darüber liegt (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2005, S. 318, 319; Meyer-Goßner, a. a. O., § 140 Rdnr. 25; KK-Laufhütte, StPO, 5. Auflage 2003, § 140 Rdnr. 21 jeweils m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 1 Ss 90/07

    Notwendige Verteidigung: Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere

    Daher kann auch bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein, wenn als Folge dieser Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung in einer anderen Sache droht, insbesondere wenn dieser Widerruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen Verurteilung die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, und die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe ein Jahr erreicht oder darüber liegt (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2005, S. 318, 319; Meyer-Goßner, a. a. O., § 140 Rdnr. 25; KK-Laufhütte, StPO, 5. Auflage 2003, § 140 Rdnr. 21 jeweils m. w. N.).
  • OLG Celle, 09.07.2018 - 2 Ss 79/18

    Notwendigkeit der Verteidigung bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen

    Hinzu kommen im vorliegenden Verfahren mehrere divergierende Rechtsauffassungen unterschiedlicher Justizorgane, die nach der Rechtsprechung regelmäßig dazu führen, dass die Rechtslage i.S.v. § 140 StPO nicht eindeutig und damit schwierig ist (vgl. Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 45, KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013, 161 Ss 173/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2001, 1 Ss 259/00-, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 1.07.2005, 2 Ss 173/05 -, juris), zumal insoweit allein die Sicht des Angeklagten maßgeblich ist (vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 68).
  • KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Jedenfalls die Schwierigkeit der Rechtslage begründet in derartigen Fällen regelmäßig keinen Fall der notwendigen Verteidigung, weil es sich, worauf das OLG Dresden (Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 Ss 173/05 - in juris) zu Recht hinweist, bei der Frage, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB in Betracht kommt, regelmäßig nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern um die Würdigung der zu dieser Frage festgestellten Tatsachen im Rahmen einer Prognoseentscheidung.
  • OLG Dresden, 06.05.2008 - 2 Ws 179/08

    Beurteilung der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 06.02.2006 - 2 Ss 173/05 (2/06)   

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https://dejure.org/2006,50381
OLG Schleswig, 06.02.2006 - 2 Ss 173/05 (2/06) (https://dejure.org/2006,50381)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.02.2006 - 2 Ss 173/05 (2/06) (https://dejure.org/2006,50381)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06. Februar 2006 - 2 Ss 173/05 (2/06) (https://dejure.org/2006,50381)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Mainz, 22.11.2010 - 3 L 1381/10

    Fahrtenbuchauflage - Kein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich Fahrer

    Soweit die Antragstellerin gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage eingewendet hat, diese würde ihr Zeugnisverweigerungsrecht aushöhlen, übersieht sie, dass ihr in Bezug auf ihren Lebensgefährten bereits kein Zeugnisverweigerungsrecht i.S. von § 52 StPO zusteht (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Februar 2006 - 2 Ss 173/05 -, juris [Rdnr. 4 m.w.N.]).
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