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   KG, 31.10.2011 - 3 Ws (B) 500/11 - 2 Ss 187/11   

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https://dejure.org/2011,8683
KG, 31.10.2011 - 3 Ws (B) 500/11 - 2 Ss 187/11 (https://dejure.org/2011,8683)
KG, Entscheidung vom 31.10.2011 - 3 Ws (B) 500/11 - 2 Ss 187/11 (https://dejure.org/2011,8683)
KG, Entscheidung vom 31. Oktober 2011 - 3 Ws (B) 500/11 - 2 Ss 187/11 (https://dejure.org/2011,8683)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Parbucht, Anforderungen, Halteverbot

  • verkehrslexikon.de

    Zu Park- und Halteflächen, die ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr dienen sollen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Annahme einer Parkbucht i.S.d. StVO

  • bussgeldsiegen.de

    Geltungsbereich von Halteverbotszeichen ohne Zusatzschilder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 41 Abs. 1 Anlage 2 Nr. 62
    Anforderungen an die Annahme einer Parkbucht i.S.d. StVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 29.05.2007 - 1 Ss 361/06

    Zur Bedeutung einer Halt- oder Parkbeschränkung lediglich für die für den

    Auszug aus KG, 31.10.2011 - 3 Ws (B) 500/11
    Ohne Zusatzschilder versehene Verkehrszeichen 283 und 286 (absolutes und eingeschränktes Haltverbot gemäß Anl. 2 lfd. Nr. 62 und 63 zu § 41 Abs. 1 StVO ) beziehen sich nur auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn, die durch die mit ihnen angeordneten Haltverbote von Behinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge freigehalten werden soll, jedoch nicht auf für den ruhenden Verkehr bestimmte Parkstreifen, Park- und Ladebuchten, die nach ihrer äußeren Anlage für jeden unbefangenen Betrachter gerade zum Halten und Parken bestimmt sind und ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr dienen (vgl. BayObLG VRS 45, 141 und 76, 284 (286); HansOLG Hamburg DAR 1976, 305; Thüringer OLG VRS 113, 368).
  • BayObLG, 19.08.1988 - RReg. 1 St 123/88
    Auszug aus KG, 31.10.2011 - 3 Ws (B) 500/11
    Ohne Zusatzschilder versehene Verkehrszeichen 283 und 286 (absolutes und eingeschränktes Haltverbot gemäß Anl. 2 lfd. Nr. 62 und 63 zu § 41 Abs. 1 StVO ) beziehen sich nur auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn, die durch die mit ihnen angeordneten Haltverbote von Behinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge freigehalten werden soll, jedoch nicht auf für den ruhenden Verkehr bestimmte Parkstreifen, Park- und Ladebuchten, die nach ihrer äußeren Anlage für jeden unbefangenen Betrachter gerade zum Halten und Parken bestimmt sind und ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr dienen (vgl. BayObLG VRS 45, 141 und 76, 284 (286); HansOLG Hamburg DAR 1976, 305; Thüringer OLG VRS 113, 368).
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