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   OLG Karlsruhe, 18.12.1973 - 2 Ss 222/73   

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OLG Karlsruhe, 18.12.1973 - 2 Ss 222/73 (https://dejure.org/1973,1399)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.1973 - 2 Ss 222/73 (https://dejure.org/1973,1399)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Dezember 1973 - 2 Ss 222/73 (https://dejure.org/1973,1399)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 915
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 120/83

    vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern - § 345 Abs. 2

    Durch sie soll außerdem erreicht werden, daß dem Revisionsgericht die Prüfung ganz grundloser oder unverständlicher Anträge erspart bleibt (Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl. Abt. 1 S. 254; BGH, Urteil vom 28. März 1984 - 3 StR 95/84 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; OLG Karlsruhe NJW 1974, 915; Meyer in Löwe/Rosenberg, Rdn. 10; Pikart in KK Rdn. 10, jeweils zu § 345 StPO).
  • OLG Brandenburg, 03.06.2003 - 1 Ss 20/03

    Durchbrechung des Anwaltmonopols; Fachhochschullehrer als Verteidiger in einem

    Dieses Formerfordernis dient der notwendigen Konzentration und der gesetzmäßigen und sachgerechten Fassung des Revisionsvorbringens; es soll verhindert werden, dass das Revisionsgericht mit unzulässigen oder den Ablauf des Revisionsverfahrens nicht dienlichen Ausführungen belastet wird (allgem. Ansicht, vgl. BVerfGE 64, S. 135, 152; BGHSt 25; S. 272, 273; BGH NStZ 1984, S. 563; BGH NStZ 1987, S. 336; OLG Karlsruhe NJW 1974, S. 915; OLG Düsseldorf VRS 85, S. 116, 117).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 7 AS 950/16

    Eilverfahren gegen ein Hausverbot; Haltlose Beschimpfungen und Beleidigungen in

    Ein solches Verhalten stellt sich als missbräuchlich und damit unzulässig dar (in diesem Sinne auch: LAG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2016 - 3 Sa 73/15 mwN für ein Ablehnungsgesuch; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 04.10.1978 - I 197/78 für eine Klage; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.1973 - 2 Ss 222/73 für eine Revision).
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