Rechtsprechung
OLG Hamm, 23.07.2007 - 2 Ss 224/07 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Burhoff online
StGB § 44
Fahrverbot; Verhängung; langer Zeitablauf; Warnungsfunktion; Besinnungsfunktion; - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra-skwar.de
Fahrverbot - lange zurückliegende Tat
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Angemessener zeitlicher Abstand zwischen Verhängung eines Fahrverbots und der Anlasstat; Sinn und Zweck des strafrechtlichen Fahrverbots aus § 44 Strafgesetzbuch (StGB)
- rabüro.de
Kein Fahrverbot für lange zurückliegende Verkehrsverstöße
- Judicialis
StGB § 44
- rewis.io
- RA Kotz
Nötigung im Straßenverkehr - Entfall eines verhängten Fahrverbots
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Fahrverbot - Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil
Besprechungen u.ä.
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Fahrverbot - Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil
Verfahrensgang
- LG Bochum, 09.01.2007 - 4 Ns 59 Js 1199/04
- OLG Hamm, 23.07.2007 - 2 Ss 224/07
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 07.02.2008 - 4 Ss 21/08
Fahrverbot bei Straßenverkehrsdelikten?
Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 23.07.2007 - 2 Ss 224/07 -). - OLG Hamm, 24.07.2012 - 2 RVs 37/12
Verhängung eines Fahrverbots bei lange zurückliegender Tat
Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2004, 2 Ss 112/04, und vom 23. Juli 2007, 2 Ss 224/07 in DAR 2007, 714; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05 in DAR 2005, 406 und vom 7. Februar 2008, 4 Ss 21/08; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001, 5 StR 439/01 in ZfS 2004, 133).Trotz der grundsätzlich bestehenden Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe konnte der Senat vorliegend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 a.a.O.; OLG Hamm…, Beschluss vom 15. März 2005, a.a.O.; OLG Köln, DAR 2005, 697).
- AG Aschersleben, 20.02.2023 - 62 OWi 29/22 Ein Fahrverbot kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt (OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007, Az. 2 Ss 224/07).