Rechtsprechung
OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Notwehr, Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel, Zulässigkeit
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 32 Abs 2 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 261 StPO
Notwehr: Dauer eines gegenwärtigen Angriffs; Vorliegen eines subjektiven Verteidigungswillens; Notwehr durch Einsatz eines lebensgefährlichen Abwehrmittels
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gegenwärtigkeit des Angriffs; Verteidigungswille im Notwehrrecht; Verhältnismäßigkeit des Abwehrmittels
- strafrechtsiegen.de
Notwehr durch Einsatz eines lebensgefährlichen Abwehrmittels
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 32 Abs. 1; StPO § 261
Gegenwärtigkeit des Angriffs; Verteidigungswille im Notwehrrecht; Verhältnismäßigkeit des Abwehrmittels - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Notwehr: Einsatz lebensgefährlicher Mittel
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Zum Rechtfertigungsgrund der Notwehr
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 171 (Ls.)
- StV 2011, 622
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 15.07.2013 - 1 RVs 38/13
Recht zur Notwehr und Nothilfe gestärkt
Er bleibt gegenwärtig, solange die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung oder deren Vertiefung andauert und noch abgewendet werden kann (BGH NStZ 2006, 152, 153; BGH 5 StR 404/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.01.2011 - 2 Ss 234/10 - juris). - LG Bonn, 19.09.2016 - 26 Ns 65/16
Faustschläge als Notwehrhandlung i.R.e. gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs
Eine Rechtfertigung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 17.01.2011, 2 Ss 234/10, juris; BGH NStZ 1983, 117 ff; NStZ 1996, 29 ff.). - BVerwG, 14.02.2013 - 2 WD 27.11
Vorliegen eines Dienstvergehens eines Soldaten bei vorsätzlichem Verstoß gegen …
Ein Angriff bleibt gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB, solange die Gefahr einer Rechtsgutverletzung oder deren Vertiefung andauert und noch abgewendet werden kann; er dauert namentlich auch dann fort, wenn - wie vorliegend - die Wiederholung einer Verletzungs- oder Angriffshandlung unmittelbar zu befürchten ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. Januar 2011 - 2 Ss 234/10 - juris Rn. 15).