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   OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07   

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https://dejure.org/2007,9242
OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07 (https://dejure.org/2007,9242)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.11.2007 - 2 Ss 311/07 (https://dejure.org/2007,9242)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. November 2007 - 2 Ss 311/07 (https://dejure.org/2007,9242)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 55 Abs 1 StGB, § 59 StGB, § 59c Abs 2 StGB, § 354 Abs 1b StPO, § 460 StPO
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt

  • Judicialis

    StPO § 460

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 460
    Einbeziehung einer nach Verwarnung mit Strafvorbehalt verhängten Strafe im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einbeziehung einer nach Verwarnung mit Strafvorbehalt verhängten Strafe im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 268 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.01.1991 - 2 StR 339/90

    Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds bei "Beziehungstaten" in Verbindung mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheidet eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit der vorbehaltenen Strafe nicht aus, da nach § 59c Abs. 2 StGB für diesen Fall die vorbehaltene Strafe einer erkannten Strafe gleichsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 2 StR 339/90 - zit. nach juris).

    Aufgrund der in § 59c Abs. 2 StGB normierten Gleichstellung hat der Tatrichter bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB auch vorbehaltene Strafen mit einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 2 StR 339/90 - zit. nach juris).

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
    Mit ihm soll erreicht werden, dass der Angeklagte durch die getrennte Aburteilung keinen Nachteil erleidet und keinen Vorteil erlangt (BGHSt 35, 208, 214; BVerfG aaO).
  • LG Heidelberg, 19.01.2007 - 1 Qs 85/06
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
    Der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren nach § 460 StPO steht nicht entgegen, dass es sich bei der früheren Verurteilung um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt handelt (LG Heidelberg, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 1 Qs 85/06; LG Flensburg SchlHA 1997, 285; BVerfG NStZ-RR 2002, 330; Deckenbrock/Dötsch NStZ 2003, 346; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 59c Rn. 10; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 59c Rn. 3; Stöckel in KMR StPO, Stand: Juni 2007, § 460 Rn. 6).
  • BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04

    Verweisung des Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege; nachträgliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
    Dieser Rechtsfehler zwingt indessen nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil die Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1b StPO auch im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO getroffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04).
  • LG Flensburg, 02.09.1997 - I Qs 88/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
    Der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren nach § 460 StPO steht nicht entgegen, dass es sich bei der früheren Verurteilung um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt handelt (LG Heidelberg, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 1 Qs 85/06; LG Flensburg SchlHA 1997, 285; BVerfG NStZ-RR 2002, 330; Deckenbrock/Dötsch NStZ 2003, 346; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 59c Rn. 10; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 59c Rn. 3; Stöckel in KMR StPO, Stand: Juni 2007, § 460 Rn. 6).
  • BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem § 460 StPO unter Einbeziehung einer gem §

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
    Der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren nach § 460 StPO steht nicht entgegen, dass es sich bei der früheren Verurteilung um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt handelt (LG Heidelberg, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 1 Qs 85/06; LG Flensburg SchlHA 1997, 285; BVerfG NStZ-RR 2002, 330; Deckenbrock/Dötsch NStZ 2003, 346; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 59c Rn. 10; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 59c Rn. 3; Stöckel in KMR StPO, Stand: Juni 2007, § 460 Rn. 6).
  • BGH, 07.04.2006 - 2 StR 63/06

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Verschlechterungsverbot

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
    Sie ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH NJW 2006, 2712).
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03

    Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
    Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB vor, muss der Tatrichter diese vornehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 12, 1, 5ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rn.34 f. m. Nachw.).
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
    Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB vor, muss der Tatrichter diese vornehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 12, 1, 5ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rn.34 f. m. Nachw.).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen

    Dies hat zur Folge, dass bei einer späteren Verurteilung wegen Straftaten, die vor der Verwarnung begangen worden sind, das die Verwarnung aussprechende Urteil als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB heranzuziehen und eine Gesamtstrafenbildung mit der lediglich vorbehaltenen Geldstrafe zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1991 - 2 StR 339/90 Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 Ss 311/07, NStZ 2009, 278; Rissing-van Saan/Scholze in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 6).
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