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   OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11   

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https://dejure.org/2012,4854
OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11 (https://dejure.org/2012,4854)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.03.2012 - 2 Ss 329/11 (https://dejure.org/2012,4854)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. März 2012 - 2 Ss 329/11 (https://dejure.org/2012,4854)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Beleidigung, Rechtfertigung, Meinungsäußerung, Schmähkritik

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vergleich zwischen dem Vorgehen eines Polizisten und "SS-Methoden” ist keine Beleidigung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 5 Abs 1 GG, § 193 StGB, § 185 StGB
    Keine Beleidigung bei Vergleich eines Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" im Rahmen der Meinungsfreiheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit einer Beleidigung bei Vergleich eines Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" im Hinblick auf die Ausübung der Meinungsfreiheit

  • ra.de
  • anwaltskanzlei-adam.de

    § 185, § 193 StGB
    Beleidigung, Schmähkritik, Meinungsäußerung Wahrnehmung berechtigter Interessen, Personalienfeststellung, Bundespolizei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 193; StGB § 185
    Keine Beleidigung bei Vergleich eines Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" im Rahmen der Meinungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mein lieber Polizist - was Sie hier machen erinnert mich an SS-Methoden...

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Rassismus darf mit SS-Vergleich gekontert werden

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    "Das erinnert mich an SS-Methoden” - noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Art. 5 Abs. 1 GG; §§ 185, 193 StGB
    Polizistenhandeln mit SS-Methoden zu vergleichen kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Das erinnert mich an SS-Methoden" noch von der Meinungsfreiheit gedeckt

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Vorwurf von "SS-Methoden” keine Beleidigung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "SS-Methoden"-Fall

    Art. 5 Abs. 1 GG, §§ 185, 193 StGB
    Wahrnehmung berechtigter Interessen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 244
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11
    Nach diesem Maßstab konnte die Äußerung des Angeklagten, "dies erinnere ihn an SS-Methoden" nur so verstanden werden, als vergleiche er deren Vorgehen mit den Methoden im NS-Staat und rücke daher auch die handelnden Polizeibeamten selbst in die Nähe von SS-Mitgliedern (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2815 - "Gestapo-Methoden").

    Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138; BVerfG, NJW 1992, 2815; Senat, 2 Ss 282/05).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Ehrverletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angewendete Maßnahme richtete und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815) Eine solche mittelbare Beeinträchtigung der Ehre vermag im öffentlichen Meinungskampf regelmäßig geringeres Gewicht zu beanspruchen, wenn die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (BVerfG, ebenda).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11
    Die Beurteilung, inwieweit eine Äußerung einen Angriff auf die Ehre des Betroffenen darstellt, ist nicht ausschließlich nach dem Wortlaut, sondern nach dem Sinn der Äußerung vorzunehmen, wobei eine objektive Bewertung aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums stattzufinden hat (BVerfG, NJW 2009, 3016 - Ls. 3b).

    Die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung kann außer in Fällen der Formalbeleidigung zwar dann erreicht sein, wenn die Äußerung in ihrem objektiven Sinn und den konkreten Begleitumständen nach nicht mehr als ein Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache zu verstehen ist, sondern eine Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der betroffenen Personen bezweckt wird, mithin eine Form der Schmähkritik vorliegt (BVerfGE 93, 266, BVerfG, NJW 2009, 3016).

  • BayObLG, 19.08.1993 - 5St RR 78/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11
    Der Zulässigkeit der Sprungrevision steht nicht entgegen, dass die Berufung vorliegend der Annahme durch das Landgericht gemäß § 313 Abs. 1 StPO bedurft hätte (Senat, 2 Ss 290/02; BayObLG, StV 1993, 572; OLG Karlsruhe, StV 1994, 292; Kuckein in KK, StPO, 6. Auflage, § 335 Rn. 16; a.A.: Meyer-Goßner, 54. Auflage, § 335 Rn. 21).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11
    Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138; BVerfG, NJW 1992, 2815; Senat, 2 Ss 282/05).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11
    Die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung kann außer in Fällen der Formalbeleidigung zwar dann erreicht sein, wenn die Äußerung in ihrem objektiven Sinn und den konkreten Begleitumständen nach nicht mehr als ein Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache zu verstehen ist, sondern eine Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der betroffenen Personen bezweckt wird, mithin eine Form der Schmähkritik vorliegt (BVerfGE 93, 266, BVerfG, NJW 2009, 3016).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.1994 - 2 Ss 113/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11
    Der Zulässigkeit der Sprungrevision steht nicht entgegen, dass die Berufung vorliegend der Annahme durch das Landgericht gemäß § 313 Abs. 1 StPO bedurft hätte (Senat, 2 Ss 290/02; BayObLG, StV 1993, 572; OLG Karlsruhe, StV 1994, 292; Kuckein in KK, StPO, 6. Auflage, § 335 Rn. 16; a.A.: Meyer-Goßner, 54. Auflage, § 335 Rn. 21).
  • OLG Köln, 02.08.2002 - Ss 290/02

    Nichtigkeit eines evident fehlerhaften Urteils in einer Bußgeldsache

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11
    Der Zulässigkeit der Sprungrevision steht nicht entgegen, dass die Berufung vorliegend der Annahme durch das Landgericht gemäß § 313 Abs. 1 StPO bedurft hätte (Senat, 2 Ss 290/02; BayObLG, StV 1993, 572; OLG Karlsruhe, StV 1994, 292; Kuckein in KK, StPO, 6. Auflage, § 335 Rn. 16; a.A.: Meyer-Goßner, 54. Auflage, § 335 Rn. 21).
  • OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

    Die Kammer hat allerdings zutreffend die streitgegenständlichen Äußerungen als Werturteile qualifiziert, die zwar nicht als Schmähkritik zu werten sind (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 11. Juli 2016 sowie Hilgendorf in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch (LK-StGB), 12. Aufl., § 193 Rdn. 25 und BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014, 1 BvR 482/13, zitiert nach juris, dort Rd. 11 (ebenfalls zur Kritik an richterlichen Handlungen)), den Tatbestand des § 185 StGB aber grundsätzlich erfüllen, weil sie das Handeln der betroffenen Richter mit dem Vorgehen von Roland Freisler vergleichen (UA S. 130-133; vgl. zur Auslegung im Einzelnen LK-StGB-Hilgendorf aaO § 185 Rdn. 17 und 21 und zu einem vergleichbaren Sachverhalt Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.03.2012, 2 Ss 329/11, zitiert nach juris, dort Rdn. 5).

    Der Vorwurf ferner nicht gegen die Richter als Personen, sondern gegen den gesamten Senat als Entscheidungsträger gerichtet (vgl. UA S. 134/135; zur Bedeutung dieses Umstandes s. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, 1 BvR 1770/91, zitiert nach juris, dort Rdn. 25 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6).

    Im Übrigen aber ist es für ein Eingreifen von § 193 StGB nicht entscheidend, ob die mit der fraglichen Äußerung kritisierte Entscheidung der Behörden oder Gerichte rechtmäßig war (vgl. zu vergleichbaren Fällen BVerfG vom 05.03.1992 aaO Rdn. 27 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6f.).

  • OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18

    Polizei bei Kontrolle "dumm", "unfähig", "schikanös", "machtversessen" und

    Dieser legt ihren Sinn aber noch nicht abschließend fest (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012 - 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245).

    Denn ob eine geäußerte Sachkritik nachvollziehbar oder gar berechtigt ist, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz (BVerfG, Beschluss vom 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04, juris Rn. 21), wie die Frage, ob das behördliche Vorgehen rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012 - 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245).

  • OLG Hamm, 14.08.2014 - 2 RVs 28/14

    Beleidigung; Meinungsfreiheit; ehrverletzende Äußerung; Behördenvertreter

    Vielmehr dürfen im "Kampf um das Recht" auch scharfe, polemische und übersteigerte Äußerungen getätigt werden, um eine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn die Kritik auch anders formuliert hätte werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2004, NStZ-RR 2006, 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. März 2012, NStZ-RR 2012, 244).
  • LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12

    Markus Beisicht

    Es ist entsprechend den Ausführungen des OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.03.2012 (2 Ss 329/11), zitiert in juris, Rn 6, von folgenden Überlegungen auszugehen:.
  • AG Dortmund, 12.09.2014 - 736 Cs 157/14

    Beleidigung, Meinungsfreiheit, Strafantragsbefugnis

    Die Grenze zur zulässigen Meinungsäußerung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - unabhängig davon, ob man die Schranke der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schon im Recht auf Unverletzlichkeit der persönlichen Ehre sieht - jedenfalls dann erreicht, wenn die Äußerung in ihrem objektiven Sinn und nach den konkreten Begleitumständen nicht mehr als Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache zu verstehen ist, sondern eine Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der betroffenen Person bezweckt wird, mithin eine Form der Schmähkritik vorliegt (BVerfGE 93, 266; BVerfG NJW 2009, 3016; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.3.2012, 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245).
  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2023 - 5 K 2545/19

    Rechtmäßige Identitätsfeststellung ohne Rückgriff auf ausgeschlossene Merkmale

    Der Annahme eines Gefahrenverdachts steht auch nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 20. März 2012 - Az. 2 Ss 329/11 -, auf den der Kläger sich beruft, eine Beleidigung gegenüber Beamten der Bundespolizei nach § 193 StGB als gerechtfertigt ansah, weil die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG im Einzelfall vorgehe, wenn die Beleidigung gleichzeitig Kritik an der polizeilichen Maßnahme enthalte.
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