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   OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19, 21 Ss 77/19 GenStA Celle, 45 Ns 92/18 LG Hannover, 1101 Js 15658/18   

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https://dejure.org/2019,29759
OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19, 21 Ss 77/19 GenStA Celle, 45 Ns 92/18 LG Hannover, 1101 Js 15658/18 (https://dejure.org/2019,29759)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.08.2019 - 2 Ss 55/19, 21 Ss 77/19 GenStA Celle, 45 Ns 92/18 LG Hannover, 1101 Js 15658/18 (https://dejure.org/2019,29759)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. August 2019 - 2 Ss 55/19, 21 Ss 77/19 GenStA Celle, 45 Ns 92/18 LG Hannover, 1101 Js 15658/18 (https://dejure.org/2019,29759)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 130 Abs. 3 ; GG Art. 5
    Abgrenzung der Tathandlungen des Verharmlosens und des Leugnens; Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens beim Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB

  • rechtsportal.de

    StPO § 261
    Positive Feststellung der Eignung von Handlungen zur Störung des öffentlichen Friedens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Herunterrechnen der Opferzahlen des Holocaust: Verharmlosen/Volksverhetzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens beim Tatbestand der Volksverhetzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19
    Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Eine Verurteilung kann mithin lediglich dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Auszug aus OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19
    Ein Verharmlosen liegt hingegen vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (BGHSt 46, 36 (40); BGHSt 47, 278 = NJW 2002).

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die einzelnen Tathandlungen des § 130 Abs. 3 StGB nicht völlig isoliert nebeneinander stehen, sondern sich regelmäßig überschneiden können (BGH, Urteil vom 06. April 2000 - 1 StR 502/99 -, BGHSt 46, 36-48; BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01 -, BGHSt 47, 278-285; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - III-1 RVs 66/15 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 1 Ss 080/06 I 42/06 -, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach herausgestellt, dass im Fall eines "Herunterrechnens der Opferzahlen" oder sonstiger Formen des Relativierens oder Bagatellisierens des Unrechtsgehalts des Holocausts zwar eine abgeschwächte Form des Leugnens gegeben ist, diese indes allein der Tatbestandsvariante des Verharmlosens unterfällt (BGH, Urteil vom 22.12.2004 - 2 StR 365/04; NJW 2005, 689; BGH, Urteil vom 06. April 2000 - 1 StR 502/99 -, BGHSt 46, 36-48).

  • BGH, 11.11.2015 - 1 StR 235/15

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung eines freisprechenden

    Auszug aus OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2016, 47 m.w.N.).

    Insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und in deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen sowie in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH NStZ-RR 2016, 47).

  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Auszug aus OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach herausgestellt, dass im Fall eines "Herunterrechnens der Opferzahlen" oder sonstiger Formen des Relativierens oder Bagatellisierens des Unrechtsgehalts des Holocausts zwar eine abgeschwächte Form des Leugnens gegeben ist, diese indes allein der Tatbestandsvariante des Verharmlosens unterfällt (BGH, Urteil vom 22.12.2004 - 2 StR 365/04; NJW 2005, 689; BGH, Urteil vom 06. April 2000 - 1 StR 502/99 -, BGHSt 46, 36-48).

    Ebenso wie sich in Fällen des nur zahlenmäßigen Infragestellens im Randbereich der geschichtlich feststehenden Größenordnung die Grenze der Strafbarkeit beim quantitativen Verharmlosen angesichts der in die Millionen gehenden Zahl der Opfer des Holocaust nicht abstrakt bestimmen lässt (Krauß in: Laufhütte u.a., aaO, Rn. 107; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04 -, juris), erscheint es bei einer anderen Auslegung in Fällen des - vorliegend gegeben - umfassenden Herunterspielens der Opferzahlen unmöglich, eine klare Grenze zu ziehen, wann ein (teilweises) Leugnen bzw. ein Verharmlosen i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB gegeben ist.

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

    Auszug aus OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19
    Die indes in der Literatur weitgehend vertretene Auffassung, der Überschneidung zwischen dem (teilweise) Leugnen auf der einen Seite sowie dem quantitativen Verharmlosen auf der anderen Seite komme keine praktische Bedeutung zu (MüKoStGB/Schäfer, aaO, § 130 Rn. 80; Schönke/Schröder, aaO, § 130 Rn. 19; Stegbauer NStZ 2000, 281 (284)), ist seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2018 nicht mehr haltbar, denn danach ist im Falle der Einschlägigkeit der Tatbestandsvarianten des "Leugnens" und des "Billigens" die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert, während im Falle des "Verharmlosens" die Eignung der tatgegenständlichen Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens positiv festzustellen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris).

    Zu dieser Einschätzung ist offenkundig auch das Bundesverfassungsgericht gelangt, denn dem stattgebenden Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15), mit dem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass im Falle des "Verharmlosens" die Eignung der tatgegenständlichen Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens positiv festzustellen ist, liegt ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Beschwerdeführer ein umfassendes Herunterspielen der Opferzahlen vorgenommen hat.

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des

    Auszug aus OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19
    Diese Thesen sind, wie sich aus ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft und den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren ergibt, erwiesen unwahr (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris; vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Die indes in der Literatur weitgehend vertretene Auffassung, der Überschneidung zwischen dem (teilweise) Leugnen auf der einen Seite sowie dem quantitativen Verharmlosen auf der anderen Seite komme keine praktische Bedeutung zu (MüKoStGB/Schäfer, aaO, § 130 Rn. 80; Schönke/Schröder, aaO, § 130 Rn. 19; Stegbauer NStZ 2000, 281 (284)), ist seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2018 nicht mehr haltbar, denn danach ist im Falle der Einschlägigkeit der Tatbestandsvarianten des "Leugnens" und des "Billigens" die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert, während im Falle des "Verharmlosens" die Eignung der tatgegenständlichen Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens positiv festzustellen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris).

  • BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

    Volksverhetzung durch Strafverteidiger

    Auszug aus OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19
    Ein Verharmlosen liegt hingegen vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (BGHSt 46, 36 (40); BGHSt 47, 278 = NJW 2002).

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die einzelnen Tathandlungen des § 130 Abs. 3 StGB nicht völlig isoliert nebeneinander stehen, sondern sich regelmäßig überschneiden können (BGH, Urteil vom 06. April 2000 - 1 StR 502/99 -, BGHSt 46, 36-48; BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01 -, BGHSt 47, 278-285; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - III-1 RVs 66/15 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 1 Ss 080/06 I 42/06 -, juris).

  • OLG Hamm, 01.10.2015 - 1 RVs 66/15

    Das Singen des sog. U-Bahn-Liedes kann den Tatbestand der Volksverhetzung

    Auszug aus OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19
    Bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht allein die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt werden, ohne die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - III-1 RVs 66/15 -, juris; OLG Celle aaO).

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die einzelnen Tathandlungen des § 130 Abs. 3 StGB nicht völlig isoliert nebeneinander stehen, sondern sich regelmäßig überschneiden können (BGH, Urteil vom 06. April 2000 - 1 StR 502/99 -, BGHSt 46, 36-48; BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01 -, BGHSt 47, 278-285; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - III-1 RVs 66/15 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 1 Ss 080/06 I 42/06 -, juris).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19
    Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Diese Thesen sind, wie sich aus ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft und den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren ergibt, erwiesen unwahr (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris; vgl. BVerfGE 90, 241 ).

  • KG, 28.09.2000 - 1 Ss 44/00

    Begriff des Vermögensschadens bei sittenwidrigen Geschäften

    Auszug aus OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19
    Die Möglichkeit der Verurteilung des freigesprochenen Angeklagten durch den Senat unter Zurückweisung zur Festsetzung der Strafe besteht nur unter engen Voraussetzungen (vgl. hierzu KG Berlin, Urteil vom 28. September 2000 - (4) 1 Ss 44/00 (50/00) -, juris) und kam vorliegend nicht in Betracht.
  • OLG Koblenz, 10.08.1998 - 2 Ss 206/98

    Zur Einordnung als Unterschlagung bei der Benutzung einer

  • BGH, 20.08.1991 - 1 StR 321/91

    Strafbarkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten

  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08

    Umsatzsteuerhinterziehung (steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht

  • OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Ss 80/06

    Volksverhetzung durch Schlachtrufe von Fußballfans

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • OLG Celle, 27.10.2017 - 1 Ss 49/17

    Keine Volksverhetzung durch Aufdruck "REFUGEES NOT WELCOME" mit gleichzeitigem

  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 167/18

    Volksverhetzung (Leugnen oder Verherrlichen des Holocausts; böswillige

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BGH, 20.02.1990 - 3 StR 278/89

    Radikal (Zeitschrift)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11

    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2021 - Ss 72/20

    Die Verwendung des "Judensterns" unter Ersetzung des Worts "Jude" durch die

    Das Amtsgericht hat jedenfalls die Eignung der festgestellten Äußerung der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens, die in der hier allenfalls vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens - anders als in den Fällen der Billigung und der Leugnung, in denen die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist - eigens festzustellen ist (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861 ff. - juris Rn. 23; OLG Celle, Beschl. v. 16.08.2019 - 2 Ss 55/19, juris Rn. 39), entgegen der Auffassung der Revision mit Recht verneint.
  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion gegen den Äußernden diejenigen in Betracht kommenden Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, die die Sanktionen nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.9.2011 - 4 StR 129/11, juris- Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 16.8.2019 - 2 Ss 55/19, juris Rn. 27; OVG Thüringen, Beschluss vom 22.10.2019 - 3 EO 715/19, juris Rn.5).
  • BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

    Verharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB erfasst nicht nur deren explizites Herunterspielen oder Beschönigen, sondern alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung (BGH NJW 2000, 2217, 2218), ebenso wie alle Formen des Relativierens oder Bagatellisieren des Unrechtsgehalts einer NS-Gewalttat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 691; OLG Celle, Urteil vom 16. August 2019, 2 Ss 55/19, BeckRS 2019, 21220, Rn. 26).

    Die Abgrenzung mag im Einzelfall fragwürdig er scheinen (vgl. OLG Celle BeckRS 2019, 21220 Rn. 40); jedoch liegen die Voraussetzungen jedenfalls im vorliegenden Fall vor und sind durch die Feststellungen des Landgerichts in Zusammenschau mit dem offenkundigen Kontext der im November 2020 geführten gesellschaftlichen hinreichend belegt.

  • ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit

    In der Strafrechtswissenschaft wird durchaus diskutiert, ob etwa das Tragen von "Ungeimpft"-Sternen den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Alternative der Verharmlosung von NS-Verbrechen erfüllt, worunter auch relativierende Vergleiche fallen können (allgemein: BGH 06.04.2000 ‒ 1 StR 502/99, NJW 2000, 2217, 2218, unter II. 1. a) der Gründe; siehe auch OLG Celle 16.08.2019 ‒ 2 Ss 55/19, BeckRS 2019, 21220; zu "Ungeimpft"-Sternen: Hoven/Obert, NStZ 2022, 331 ff.).
  • OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19

    Löschung von Beiträgen oder Sperren des Nutzerkontos wegen Verstoßes gegen

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion gegen den Äußernden müssen in diesem Fall diejenigen in Betracht kommenden Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, die die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 33; im Strafrecht: BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 16. August 2019 - 2 Ss 55/19, juris Rn. 27; im Verwaltungsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 3 EO 715/19, juris Rn. 5).
  • VG München, 20.04.2020 - M 21b S 20.286

    Entlassung einer Soldatin auf Zeit wegen Verdachts extremistischer Bestrebungen

    Auch wenn das Konzentrationslager Dachau nicht von vorneherein auf Vernichtung ausgelegt war (anders als etwa Auschwitz) so ist die von der Antragstellerin getätigte Aussage nicht haltbar (vgl. zu den Voraussetzungen der strafrechtlichen Relevanz des "Verharmlosens": OLG Celle, U.v. 16.8.2019 - 2 Ss 55/19 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • LG Berlin, 12.05.2022 - 231 Js 2702/21
    Es fehlt indes an der nach § 130 Abs. 3 StGB erforderlichen Eignung des Posts zur Störung des öffentlichen Friedens, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der hier vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens anders als in den Fällen der Billigung und der Leugnung eigens festzustellen ist (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2019 - 2 Ss 55/19, jeweils juris).
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