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   OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 2 Ss 56/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6675
OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 2 Ss 56/94 (https://dejure.org/1994,6675)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.1994 - 2 Ss 56/94 (https://dejure.org/1994,6675)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Mai 1994 - 2 Ss 56/94 (https://dejure.org/1994,6675)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlust des Vorfahrtsrechtes gegenüber dem Linksabbieger bei unbefugten Benutzen einer Sonderspur

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 9 Abs. 1 S. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 2; GVG § 121 Abs. 2
    Vorfahrtrecht trotz unbefugten Benutzens eines Sonderfahrstreifens L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GVG § 121 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 1, 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 358
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Dresden, 11.12.2006 - Ss OWi 650/06

    Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren

    Die zitierten Entscheidungen sind in Zivilsachen ergangen (OLG Stuttgart DAR 1995, 32 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 121 GVG Rdnr. 6) und betrafen zudem andere Sachverhalte.
  • KG, 03.12.2007 - 12 U 191/07

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision zwischen Linksabbieger und

    Der Verkehrsteilnehmer, der unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt; denn die Wartepflicht des Linksabbiegers hängt nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs ab, zumal dem Linksabbieger die Beschilderung der Fahrstreifen des Gegenverkehrs (insbesondere, ob es sich um eine "Busspur" handelt und die Zeiten des Vorbehalts für Busse, Taxen usw.) nicht erkennbar ist (vgl. OLG Stuttgart, DAR 1995, 32; KG, Urteil vom 29. April 1999 - 22 U 1493/98 - ).

    Es entspricht heute auch einhelliger Auffassung, dass der, der verkehrswidrig und unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifens benutzt, dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt verliert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 Ss 56/94 - DAR 1995, 32; KG, Urteil vom 29. April 1999 - 22 U 1493/98 - ); soweit der Senat vereinzelt [VM 1991, 20 sowie NZV 1992, 486] eine andere Meinung vertreten hat, ist dies auf nachhaltige Kritik gestoßen (Booß, VM 1991, 20; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 9 Rn 39; KG, a.a.O.) und überholt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 12 U 238/03).

    Die Wartepflicht des Linksabbiegers hängt auch nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs oder dessen Berechtigung zur Benutzung eines Sonderfahrstreifens ab, zumal dem Linksabbieger die Beschilderung der Fahrstreifen des Gegenverkehrs (insbesondere, ob es sich um eine "Busspur" handelt und die Zeiten des Vorbehalts für Busse, Taxen usw.) nicht erkennbar ist (vgl. OLG Stuttgart, DAR 1995, 32; Senat, Urteil vom 28. Juli 1997 - 12 U 7359/96 für Einbieger von rechts; KG, Urteil vom 29. April 1999 - 22 U 1493/98 - ; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 12 U 238/03 - ).

  • OLG Zweibrücken, 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09

    Überholen zwischen Lkw mit "wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu

    Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts, die - wie erforderlich - in einem Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. BGHSt 9, 272, 274; OLG Stuttgart DAR 1995, 32; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 121 GVG Rn. 6) weicht der Senat nicht ab.
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