Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10   

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OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 (https://dejure.org/2010,7968)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 (https://dejure.org/2010,7968)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 2 Ss 618/10 (https://dejure.org/2010,7968)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Rechtsmittelrücknahme, Teilrücknahme, Wirksamkeit

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Spätere Beschränkung einer zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung als Teilrücknahme i.S.d. § 302 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) und Notwendigkeit einer ausdrücklichen Verteidigungsbevollmächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO auch während einer laufenden ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1; StPO § 302 Abs. 2; StPO § 318
    Beschränkung einer zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung als Teilrücknahme; Ermächtigung nach § 302 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Vollmacht: Wirksamkeit der nachträglichen Berufungsbeschränkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschränkung der Berufung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00

    Beschränkung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    (2) Auf den Bereich der Berufung übertragen Teile der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung diese Judikatur des Bundesgerichtshofes dergestalt, dass an die Stelle der Revisionsbegründungsfrist die der Berufungsbegründungsfrist nach § 317 StPO tritt, so dass nur Beschränkungen, die nach Ablauf dieser Frist erklärt werden, als Teilrücknahme im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO zu betrachten seien, die einer besonderen Ermächtigung bedürften (OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; KK-Paul, § 318 RN 3; Graf, StPO, § 318 RN 6; KMR, StPO, § 318 RN 7).

    Obschon der Senat der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2000 (NStZ-RR 2001, 247) nicht folgt, ist eine Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG nicht veranlasst, da die betreffende Divergenz nicht entscheidungserheblich ist.

  • BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09

    Wirksame Revisionsrücknahmeerklärung trotz behaupteter Eigenmächtigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Der Senat verkennt nicht, dass die Anforderungen an die "ausdrückliche" Ermächtigung in Rechtsprechung und Literatur nicht streng sind: Zwar muss sie bei Abgabe der Rücknahmeerklärung vorliegen, indes bedarf es keiner Schriftform, auch kann sie erst später nachgewiesen werden (BGH NStZ-RR 2010, 55; KK-Paul, § 302 RN 22).
  • OLG Dresden, 20.05.1997 - 1 Ws 115/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Die Überschreitung der Frist des § 317 StPO ist mithin bedeutungslos (KK-Paul, § 317 RN 4; Graf, § 317 RN 4; OLG Dresden 1 Ws 115/97, zitiert nach ).
  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 284/00

    Anforderungen an die Ermächtigung des Rechtsanwalts zur Zurücknahme eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Zu solch weitreichenden, die Rechtsposition des Angeklagten verschlechternden Prozesserklärungen soll der Verteidiger nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb alleine durch die allgemeine Prozessvollmacht nicht befugt sein (BGH NStZ 2000, 665; Graf, § 302 RN 25; insoweit abweichend OLG Koblenz, a.a.O.).
  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Vielmehr werde damit lediglich der Umfang der Anfechtung konkretisiert und erstmalig der Wille bekundet, inwieweit eine Anfechtung des Urteils erfolgen solle (BGHSt 38, 7; BGH NStZ 1992, 126).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Erst mit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 1 StPO, in der der Angeklagte erklären muss, in welchem Umfang er das Urteil mit seiner Revision angreifen will, wird der Umfang des Rechtsmittels bindend festgestellt (BGHSt 38, 4).
  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    (c) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Angeklagter seine Berufung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist noch als Revision bezeichnen kann und das Rechtsmittel sodann a priori als solche zu behandeln ist (BGHSt 40, 395; Meyer-Goßner, § 335 RN 6).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 3 Ss 310/96

    Einlegung einer Revision mit der Rüge einer Verletzung formellen und sachlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Ein Teil der Literatur folgert hieraus verallgemeinernd, dass in der späteren Beschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels grundsätzlich keine Teilrücknahme, sondern eine Konkretisierung des Umfanges desselben zu sehen sei (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 RN 29; KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 RN 20a; offen gelassen von OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1997, 45), ohne nach Art des Rechtsmittels zu differenzieren.
  • BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Rechtsanwalts (kein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Vielmehr werde damit lediglich der Umfang der Anfechtung konkretisiert und erstmalig der Wille bekundet, inwieweit eine Anfechtung des Urteils erfolgen solle (BGHSt 38, 7; BGH NStZ 1992, 126).
  • BGH, 16.12.1994 - 2 StR 461/94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelrücknahme - Ermächtigung - Formerfordernis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Die Teilrücknahme nimmt dem Angeklagten mithin eine bereits uneingeschränkt erlangte Rechtsposition und führt im Umfang der Rücknahmeerklärung zu einem Verlust seines Rechtsmittels (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGH NStZ 1995, 356).
  • OLG Oldenburg, 02.07.2010 - 1 Ws 303/10

    Anforderungen an die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines

  • BGH, 01.09.1988 - 4 StR 394/88

    Formerfordernisse bei der Rücknahme einer Revision - Erfüllung der

  • BGH, 12.06.2008 - 5 StR 114/08

    Unwirksame Revisionsrücknahme durch den ehemaligen Pflichtverteidiger (wirksame

  • OLG Bamberg, 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18

    Ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in

    bedarf (Anschluss an KG, Beschl. v. 19.02.1999 - 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und [für den Einspruch gegen den Strafbefehl] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2010 -1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655).

    Dagegen wird durch den Einspruch, der nach der gesetzlichen Regelung gerade keiner Begründung bedarf, der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten, sofern er nicht bereits mit der Einlegung nach § 67 II OWiG auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt ist (KG a.a.O.; i.E. ebenso für die Berufung OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und für den Einspruch gegen den Strafbefehl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010 - 1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655 sowie LR/Jesse § 302 Rn. 44).

  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

    cc) Der Senat teilt die genannte Rechtsauffassung nicht (ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss v. 26. Oktober 2010, 2 Ss 618/10, juris Rn. 10 ff., nicht entscheidungserheblich; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 302 Rn. 29; die Entscheidung offenlassend, aber der Auffassung des OLG Stuttgart zuneigend: OLG München, Beschluss v. 14. Juli 2016, 5 OLG 13 Ss 230/16, juris Rn. 5).

    Er hat eine Rechtsposition erlangt, die nur durch eine Rücknahme bzw. Teilrücknahme des Rechtsmittels wieder preisgegeben werden kann (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 26. Oktober 2010, 2 Ss 618/10, juris Rn. 15).

    Nach vorstehenden Ausführungen trifft dies für die (teilweise) Rücknahme einer unbeschränkt eingelegten Berufung, die anders als eine Revisionsbegründung eine bereits errungene Rechtsposition des Angeklagten beeinträchtigt, unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung zu (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 26. Oktober 2010, 2 Ss 618/10, juris Rn. 15).

  • BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23

    Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur

    Dagegen wird durch den Einspruch, der nach der gesetzlichen Regelung gerade keiner Begründung bedarf, der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten, sofern er nicht bereits mit der Einlegung nach § 67 Abs. 2 OWiG auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18 = ZfSch 2018, 588 = OLGSt OWiG § 67 Nr. 5 = BeckRS 2018, 7635 m.w.N.; im Ergebnis ebenso für die Berufung: BayObLG, Beschluss vom 01.02.2021 - 202 StRR 4/21 bei juris = BeckRS 2021, 1622; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 = BeckRS 2010, 28143 und für den Einspruch gegen den Strafbefehl: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010 - III-1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655 = BeckRS 2010, 17408 sowie Löwe-Rosenberg/Jesse a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2021 - 1 Ws 126/21

    Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch Staatsanwaltschaft bei

    Soweit der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 13.06.1991, 4 StR 105/91, NJW 1991, 3162; Beschluss vom 06.02.2002, 1 StR 506/01, BeckRS 2002, 2132) die Auffassung vertritt, erst durch die Begründung des Rechtsmittels werde dessen Umfang bindend und abschließend festgelegt, lässt sich diese Rechtsprechung aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und Zielrichtung der beiden Rechtsmittel Berufung und Revision nicht auf die Beschränkung der Berufung übertragen (so mit ausführlicher Begründung OLG Stuttgart Beschl. v. 26.10.2010 - 2 Ss 618/10, BeckRS 2010, 28143; entsprechend OLG Bamberg, Beschl. v. 3.4.2018 - 3 Ss OWi 330/18, BeckRS 2018, 7635 für die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG; a.A. OLG Hamm, Beschl. vom 12.02.2008, 3 Ss 514/07, BeckRS 2008, 4288 und OLG Koblenz, Beschl. vom 08.02.2000, 1 Ss 5/00, NStZ-RR 2001, 247, die jeweils ohne nähere Begründung annehmen, die vom BGH für die Revision aufgestellten Grundsätze gälten auch für die Berufung).
  • OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20

    Anwendungsbereich des § 473 StPO bei Beschränkung auf bestimmte

    Insoweit führt die Generalstaatsanwaltschaft im Ansatz zwar zutreffend aus, es handele sich, da die Beschränkung außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgte, um eine Teil-Rücknahme der Berufung, für deren Vornahme ein Verteidiger gem. § 302 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung benötige (vgl. hierzu: OLG Bamberg, Beschluss vom 03. April 2018 - 3 Ss OWi 330/18 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ss 618/10 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtliche Bewertung der späteren Beschränkung

    Darüber hinaus wird auch bei dem Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass der Berufungsführer nach § 318 S. 1 StPO die Möglichkeit habe, in der Berufungsrechtfertigung nach § 317 StPO das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken, und dass dann, wenn dies nicht geschehe oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht abgegeben werde, gemäß § 318 S. 2 StPO der ganze Inhalt des Urteils als angefochten gelte, die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Beschränkung des Rechtsmittels innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO lediglich um eine Konkretisierung des Rechtsmittels handele und nicht um eine Teilrücknahme (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; OLG Celle, Beschluss vom 8. September 2004 - 21 Ss 68/04 -, OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 - 1 Ss 62/05 - und 12. Februar 2008 - 3 Ss 514/07 -, jeweils zitiert nach juris; Graf-Eschelbach, StPO, 2. Aufl., § 318 Rn. 6; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ss 618/10 -, juris; LR-Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 44; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 29).
  • OLG Zweibrücken, 04.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 70/19

    Rücknahme der Berufung durch Verteidiger nur mit Ermächtigung des Angeklagten

    Dies gilt im Berufungsrechtszug (jedenfalls) dann, wenn - wie hier - die Erklärung nach Ablauf der Frist des § 317 StPO abgegeben wird (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2008 - 3 Ss 514/07, juris Rn. 7; OLG Koblenz aaO. Rn. 7; demgegenüber generell eine Anwendung von § 302 Abs. 2 StPO bei Teilrücknahme bejahend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2010 - 2 Ss 618/10, juris Rn. 10).
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