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   KG, 14.04.2000 - 2 Ss 78/00, 3 Ws (B) 155/00   

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https://dejure.org/2000,42213
KG, 14.04.2000 - 2 Ss 78/00, 3 Ws (B) 155/00 (https://dejure.org/2000,42213)
KG, Entscheidung vom 14.04.2000 - 2 Ss 78/00, 3 Ws (B) 155/00 (https://dejure.org/2000,42213)
KG, Entscheidung vom 14. April 2000 - 2 Ss 78/00, 3 Ws (B) 155/00 (https://dejure.org/2000,42213)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Ein Behindertenparkplatz beginnt mangels abweichender - aber nicht nötiger - Markierung dort, wo das Schild mit dem entsprechenden Zeichen aufgestellt ist

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 27.11.1990 - 5 Ss OWi 384/90
    Auszug aus KG, 14.04.2000 - 3 Ws (B) 155/00
    Denn es ergibt sich bereits aus § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO und bedarf keiner Entscheidung durch den Senat, dass Verkehrsschilder im allgemeinen dort stehen, wo oder - wie hier - von wo an die Anordnungen zu befolgen sind (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1991, 204).
  • OLG Frankfurt, 30.12.1992 - 2 Ws (B) 684/92

    Parkeinschränkung; Markierte Stellfläche; Zusatzschild; Parken auf Gehweg

    Auszug aus KG, 14.04.2000 - 3 Ws (B) 155/00
    Darüber hinaus ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Parkflächenkennzeichnung durch weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche nur das Gebot enthält, bei dem Abstellen des Fahrzeuges in der Parkbox die Markierungslinie zu beachten, um ein sinnvolles Ausnutzen des vorhandene Parkraums zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt/Main NZV 1993, 243; OLG Zweibrücken VRS 68, 68).
  • OLG Zweibrücken, 23.12.1983 - 1 Ss 263/83
    Auszug aus KG, 14.04.2000 - 3 Ws (B) 155/00
    Darüber hinaus ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Parkflächenkennzeichnung durch weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche nur das Gebot enthält, bei dem Abstellen des Fahrzeuges in der Parkbox die Markierungslinie zu beachten, um ein sinnvolles Ausnutzen des vorhandene Parkraums zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt/Main NZV 1993, 243; OLG Zweibrücken VRS 68, 68).
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