Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 17 Abs. 3, S. 1 OWiG
Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung einer Regelgeldbuße - Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Bei Regelgeldbuße über 250 EUR keine Feststellungen zu Verhältnissen des Betroffenen nötig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung einer Regelgeldbuße
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 17 Abs. 3, S. 1
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Bußgeldverfahren - rechtsportal.de
OWiG § 17 Abs. 3, S. 1
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Bußgeldverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Limburg, 19.07.2016 - 1 OWi 6 Js 4118/16
- OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 94
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 10.07.2019 - 3 RBs 82/19
Abweichung von Regelgeldbuße bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen …
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen bei der Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur "in Betracht", spielen also hierbei nur eine untergeordnete Bedeutung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, juris, Rdnr. 12).Die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung gehen dabei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (… Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 17 Rdnr. 29;… Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 100; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, juris, Rdnr. 12).
- OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20
Erforderlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines …
Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (OLG Braunschweig…, Beschluss vom 8. Dezember 2012 - 1 Ss (OWi) 163/15, Rn. 11, juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss-OWi 1029/16, Rn. 9, juris).Diese untergeordnete Rolle der wirtschaftlichen Verhältnisse findet bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dadurch ihren Ausdruck, dass sich die Höhe der Bußgelder, deren Regelsätze durch den Verordnungsgeber in der Bußgeldkatalogverordnung aus Gründen der Vereinfachung sowie insbesondere auch der Anwendungsgleichheit festgelegt sind, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20, Rn. 21, juris).
Ein Regelfall i. S. d. Bußgeldkatalogverordnung setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv maßgebliche Besonderheiten aufweist; besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen, können in der Person des Betroffenen liegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; OLG Hamm…, Beschluss vom 10. Juli 2019 - III-3 RBs 82/19, Rn. 15, juris) und sich dementsprechend auch aus besonders guten oder besonders schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen ergeben.
- KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20
Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen
Sie spielen bei der Zumessung demnach nur eine untergeordnete Rolle und finden in den Bußgeldregelsätzen, die der Verordnungsgeber aus Gründen der Vereinfachung und Anwendungsgleichheit im BKat festgelegt hat, dadurch Ausdruck, dass sich ihre Höhe in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16 -, juris).Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, die als angemessen gelten (vgl. Senat VRS 77, 75; OLG Köln VRS 78, 61; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 - III - 3 RBs 82/19;… Gürtler in Göhler a.a.O., § 17 Rn. 29;… Engelhardt/Rübenstahl in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 17 OWiG Rn. 25).
Dies gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 10. Juli 2019 a.a.O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 202 ObOWi 948/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 Rb 10 Ss 644/18 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 a.a.O.; OLG Celle NZV 2016, 144; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 1 Ss (OWi) 156715 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 2 SsBs 30/14 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. September 2011 - 1 Ss Bs 66/11 -, juris).
- OLG Stuttgart, 11.01.2019 - 6 Rb 26 Ss 731/18
Geldbuße Urteilsfeststellungen, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Zwar sind Feststellungen dazu dann entbehrlich, wenn der Betroffene - wie hier - auf seinen Antrag von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, sein Verteidiger insoweit keine Angaben für ihn gemacht hat und der Regelsatz nach der BKatV festgesetzt wird, selbst wenn dieser wegen vorsätzlicher Begehungsweise verdoppelt wird (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2017, 101830 Rn. 12 mit weiteren Nachw.).