Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.01.2002 - 2 Ss OWi 1129/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3801
OLG Hamm, 07.01.2002 - 2 Ss OWi 1129/01 (https://dejure.org/2002,3801)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.01.2002 - 2 Ss OWi 1129/01 (https://dejure.org/2002,3801)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Januar 2002 - 2 Ss OWi 1129/01 (https://dejure.org/2002,3801)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3801) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des Bußgeldbescheides; Verfahrensgrundlage; Falsche Tatortangabe; Lasermessung; Geschwindigkeitsüberschreitung

  • Judicialis

    OWiG § 66; ; StVO § 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 66; StVO § 3
    Wirksamkeit des Bußgeldbescheides; Verfahrensgrundlage; falsche Tatortangabe bei Lasermessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Wirksamkeit eines wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage

  • IWW (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheid wirksam trotz falscher Tatort-Angabe?

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 150
  • NZV 2002, 283
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 15.07.1998 - 2 Ss OWi 812/98

    Bußgeldbescheid, Wirksamkeit des Bußgeldbescheids, fehlerhafte Tatzeitangabe,

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2002 - 2 Ss OWi 1129/01
    Ebensowenig wie die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage durch eine fehlerhafte Tatzeitangabe dann nicht in Frage gestellt wird, wenn der Betroffene diesen Irrtum als offensichtlich erkennen konnte und eine Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl. bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG Senatsbeschluss vom 15. Juli 1998 in 2 Ss OWi 812/98 = NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43 m.w.N. ferner Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 42), und wie auch das Fehlen von Angaben über Ort und Strecke der Tatbegehung im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen dann kein Verfahrenshindernis darstellt, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen die einzelnen Verstöße durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, im Bußgeldbescheid beschrieben werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 1996 in 2 Ss OWi 128/96 = VRS 92, 36; Göhler, a.a.O., Rdnr. 43 m.w.N.), liegt ein Verfahrenshindernis auch dann nicht vor, wenn - wie hier - bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät Riegl LR 90-235/P bei zutreffender Angabe der Tatzeit als Tatort fälschlicherweise der Standort des Messgerätes und nicht der tatsächliche Messpunkt (Auftreffen des Laserstrahls auf das zu messende Fahrzeug) im Bußgeldbescheid genannt ist.
  • OLG Hamm, 17.05.1996 - 2 Ss OWi 128/96
    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2002 - 2 Ss OWi 1129/01
    Ebensowenig wie die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage durch eine fehlerhafte Tatzeitangabe dann nicht in Frage gestellt wird, wenn der Betroffene diesen Irrtum als offensichtlich erkennen konnte und eine Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl. bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG Senatsbeschluss vom 15. Juli 1998 in 2 Ss OWi 812/98 = NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43 m.w.N. ferner Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 42), und wie auch das Fehlen von Angaben über Ort und Strecke der Tatbegehung im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen dann kein Verfahrenshindernis darstellt, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen die einzelnen Verstöße durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, im Bußgeldbescheid beschrieben werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 1996 in 2 Ss OWi 128/96 = VRS 92, 36; Göhler, a.a.O., Rdnr. 43 m.w.N.), liegt ein Verfahrenshindernis auch dann nicht vor, wenn - wie hier - bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät Riegl LR 90-235/P bei zutreffender Angabe der Tatzeit als Tatort fälschlicherweise der Standort des Messgerätes und nicht der tatsächliche Messpunkt (Auftreffen des Laserstrahls auf das zu messende Fahrzeug) im Bußgeldbescheid genannt ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht