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   OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99   

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OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99 (https://dejure.org/1999,1394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99 (https://dejure.org/1999,1394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. November 1999 - 2 Ss OWi 1196/99 (https://dejure.org/1999,1394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Messfehler, tatsächliche Feststellungen, Regelfahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewußt, Berufskraftfahrer, Gesamtzusammenhang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tatrichterliches Urteil; Geschwindigkeitsüberschreitung; Radarmessgerät; Konkrete Messfehler; Bewußtsein der Möglichkeit; Erhöhung der Geldbuße; Regelfahrverbot

  • Judicialis

    OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 6; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StVG § 25 Abs. 2 a; ; StVG § 25; ; StVG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung des Fahrverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Herne-Wanne - 8 OWi 63 Js 625/99
  • OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 269
  • NZV 2000, 264
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamm, 26.01.1999 - 2 Ss OWi 1/99
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Das Amtsgericht hat auch nicht die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. u. a. BGHSt 43, 214) übersehen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt u. a. Senat in NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats).

    In diesem Fall ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt, a.a.O.) in der Regel von einer auch subjektiv grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen (vgl. dazu auch den o.a. Senatsbeschluß u. a. in NZV 1999, 215).

    Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewußt gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; u.a. o.a. Beschluß des Senats in NZV 1999, 215 sowie in zfs 1995, 353 = DAR 1995, 415 = VRS 90, 190; siehe auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat - auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen (s. JMBl. NW 1996, 248) -, wie er in der Vergangenheit schon mehrfach betont hat, fest (vgl. Senat in NZV 1999, 215 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99

    Urteilsgründe bei Verhängung eines Fahrverbots)

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96

    Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Anhalten vor LZA, Beweiswürdigung, Gefährdung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98

    Absehen vom Regelfahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße, ausreichende Begründung,

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 03.05.1994 - 2 Ss OWi 378/94
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 27.08.1996 - 2 Ss OWi 926/96
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Vielmehr reichen nach übereinstimmender Rechtsprechung der Bußgeldsenate des OLG Hamm (vgl. u. a. die des 4. Senats für Bußgeldsachen in NZV 1996, 118 f.; siehe auch Senat in NZV 1997, 240 = VRS 92, 369) auch schon eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände oder bloß eine erhebliche Härte für ein Absehen vom Fahrverbot aus (vgl. wegen weiterer Nachweise aus der Rechtsprechung Deutscher NZV 1997, 25 Fußnote 131, und die Zusammenstellung der Rechtsprechung des OLG Hamm in DAR 1996, 381, 387).
  • OLG Hamm, 05.04.1990 - 3 Ss OWi 8/90
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Dies ist grundsätzlich ausreichend (ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u. a. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 3 StVO Rn. 59 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 ff. m. w. N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt.
  • OLG Hamm, 18.10.1994 - 2 Ss OWi 820/94

    Geschwindigkeitsmessung; Messung; Tauglichkeit; Einwendungen; Foto;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Das ist aber, da es sich bei der Messung mit dem Radarmeßgerät nach inzwischen einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung um ein sog. standardisiertes Meßverfahren handelt, nicht ausreichend; vielmehr müssen konkrete Fehler der Messung behauptet werden (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des OLG Hamm VRS 88, 307; ZAP En.-Nr. 890/95 = NStZ-RR 1996, 51 = VRS 90, 60).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99
    Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewußt gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; u.a. o.a. Beschluß des Senats in NZV 1999, 215 sowie in zfs 1995, 353 = DAR 1995, 415 = VRS 90, 190; siehe auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 27.07.1995 - 2 Ss OWi 808/95

    Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, Möglichkeit des Absehens vom

  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 Ss OWi 375/98

    Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen

  • OLG Hamm, 12.10.1995 - 4 Ss OWi 874/95
  • OLG Hamm, 18.07.1995 - 2 Ss OWi 386/95
  • OLG Hamm, 20.07.1995 - 2 Ss OWi 830/95
  • OLG Hamm, 04.01.1999 - 2 Ss OWi 1449/98

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, erhebliche

  • OLG Hamm, 15.11.2000 - 2 Ss OWi 1057/00

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung mittels PPS,

    Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und werden auch vom Betroffenen nicht vorgetragen (vgl. dazu ebenfalls OLG Köln, a.a.O.), die ggf. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messgeräts hervorrufen könnten (zur ähnlichen Rechtslage bei der Radarmessung siehe Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264).

    Das hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt für Berufskraftfahrer entschieden (vgl. dazu zuletzt Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats).

    Da das Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots schließlich auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann (vgl. dazu zuletzt ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats), war nach allem die getroffene Rechtsfolgenentscheidung nicht zu beanstanden und die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

  • OLG Bremen, 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11

    Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;

    Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein." Dieser Leitsatz ist in der Folgezeit in dem bereits zitierten Sinn interpretiert worden, wonach die Entscheidungsgründe sich zu dem Bewusstsein des Tatrichters vom Absehen des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße verhalten müssten (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409).

    Die in der Folgezeit von der Rechtsprechung aus den Leitsätzen jener Entscheidungen gezogene Schlussfolgerung, der Tatrichter müsse sich damit auseinandergesetzt haben, ob von der Verhängung des Fahrverbotes nicht allein deshalb abgesehen werden könne, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt schon durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen sei und dies müsse auch den Urteilsgründen zu entnehmen sei (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409), verkennt dieses Stufenverhältnis der Voraussetzungen.

    Auch vor dem Hintergrund dessen, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und daher gerade in Bußgeldsachen keine übertrieben hohen Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BGHSt 39, 291, 299; Hans. OLG Bremen, NZV 2010, 42, 43; OLG Rostock, DAR 2001, 421; Seitz in: Göhler, aaO, § 71, Rn. 42), ist es ausreichend, wenn der Tatrichter zu erkennen gibt, dass ihm überhaupt bewusst war, aufgrund der Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV über Rechtsfolgeermessen zu verfügen (im Ergebnis wie hier: OLG Hamm - 3. Bußgeldsenat -, JMBl. NW 1996, 248; a.A. OLG Hamm - 2. Bußgeldsenat -, DAR 2000, 129, 130).

    b) Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil der erkennende Senat von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (etwa OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409) abweicht.

  • OLG Hamm, 07.03.2001 - 2 Ss OWi 127/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Zusatzschild, Werktag, werktags, Samstag,

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt (vgl. u.a. 2 Ss OWi 409/2000 = Verkehrsrecht Aktuell 2000, 66; 2 Ss 537/2000; 2 Ss OWi 1196/99 = ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264) darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung, an der er festhält, das amtsgerichtliche Urteil erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter der generellen Möglichkeit bewusst war, trotz der Annahme eines Regelfalles von der Verhängung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelbuße (vgl. § 2 Abs. 4 BKatVO) abzusehen, wenn im Einzelfall auch dadurch ausnahmsweise die erstrebte Einwirkung auf den Betroffenen erreicht werden kann.

    Das hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt für Berufskraftfahrer entschieden (vgl. dazu zuletzt Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats).

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