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   OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/2005, 2 Ss OWi 147/05   

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https://dejure.org/2005,20928
OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/2005, 2 Ss OWi 147/05 (https://dejure.org/2005,20928)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/2005, 2 Ss OWi 147/05 (https://dejure.org/2005,20928)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02. August 2005 - 2 Ss OWi 147/2005, 2 Ss OWi 147/05 (https://dejure.org/2005,20928)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Die Bußgeldbehörde ist im Rahmen des ihr zustehenden Auskunftsrechts bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch berechtigt, die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Fotos zu verlangen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03

    Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen Datenschutz im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/05
    Nach der unmissverständlichen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.08.2003 (BayObLGSt 2003, 105 = DAR 2004, 38 ) ist die Bußgeldbehörde berechtigt, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1, 2 OWiG ).

    Wenn im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen (§ 2 b Abs. 2 und 3 PersAuswG ; § 22 Abs. 2 PassG ) nicht beachtet werden, führt dies weder zu einem Verfahrenshindernis und regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 2003, 105/106; 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 94/95; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 2963/2964).

  • EGMR, 12.07.1988 - 10862/84

    SCHENK c. SUISSE

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/05
    Auch aus dem Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 MRK folgt kein Beweisverwertungsverbot ( EGMR NJW 1989, 654/655).
  • BayObLG, 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97
    Auszug aus OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/05
    Wenn im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen (§ 2 b Abs. 2 und 3 PersAuswG ; § 22 Abs. 2 PassG ) nicht beachtet werden, führt dies weder zu einem Verfahrenshindernis und regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 2003, 105/106; 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 94/95; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 2963/2964).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/05
    Das Amtsgericht hat jedoch entsprechend den Anforderungen in der grundlegenden Entscheidung des BGH (BGH NJW 1996, 1420 ff.) eine präzise vergleichbare Beschreibung zwischen dem auf dem Frontfoto abgebildeten Fahrer und dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen vorgenommen und seine Überzeugungsbildung hierauf gestützt.
  • OLG Frankfurt, 18.06.1997 - 2 Ws (B) 331/97

    Straßenverkehrsrecht; Datenübermittlung bei Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/05
    Wenn im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen (§ 2 b Abs. 2 und 3 PersAuswG ; § 22 Abs. 2 PassG ) nicht beachtet werden, führt dies weder zu einem Verfahrenshindernis und regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 2003, 105/106; 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 94/95; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 2963/2964).
  • BayObLG, 26.06.1996 - 2 ObOWi 452/96

    Zu den Anforderungen an die Täter-Identifizierung durch Lichtbildbeweis

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/05
    Hat der Tatrichter - wie hier - eine ganze Reihe charakteristischer Merkmale sowie die Übereinstimmung von Frontfoto und dem persönlichen Eindruck des Betroffenen in der Hauptverhandlung "zweifelsfrei" festgestellt, so wäre es eine bloße Förmelei, noch zusätzlich den Hinweis zu verlangen, dass das Foto für die Identifizierung geeignet sei; denn dies ergibt sich für das Rechtsbeschwerdegericht zwingend aus der detaillierten Beschreibung der übereinstimmenden Merkmale (BayObLG NZV 1997, 51/52).
  • OLG Koblenz, 02.10.2020 - 3 OWi 6 SsBs 258/20

    Heranziehung des bei Meldebehörde hinterlegten Passfotos zur

    Die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PAuswG ist vorliegend erfüllt, da die Bußgeldbehörde gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO iVm. §§ 46 Abs. 1 und 2 OWiG berechtigt ist, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskünfte zu verlangen (OLG Stuttgart, Beschl. 1 Ss 230/2002 v. 26.08.2002 - NStZ 2003, 93; OLG Rostock, Beschl. 2 Ss OWi 302/04 v. 28.11.2004 - juris; OLG Bamberg, Beschl. 2 Ss OWi 147/05 v. 02.08.2005 - DAR 2006, 336).
  • AG St. Ingbert, 16.06.2020 - 23 OWi 65/20

    Es begegnet keinen nennenswerten datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn Polizei-

    Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds (OLG Rostock, 29.11.2004, 2 Ss OWi 302/04 I 178/04; OLG Bamberg, 02.08.2005, 2 Ss OWi 147/2005) und basiert auf den §§ 22 Abs. 2 Passgesetz sowie 2 Abs. 2, 24 Abs. 2, Abs. 2 Personalausweisgesetz, wobei in § 22a Passgesetz und § Personalausweisgesetz differenziert wird nach personenbezogenen Daten - Abs. 1 - und dem abrufbaren Lichtbild- Abs. 2. Diese Differenzierung erhellt unterschiedliche Schutzzwecke: sensible personenbezogene Daten sind nach dem Gesetz mehr geschützt vor Zugriffen, um Missbrauch zu verhindern, als lediglich das Lichtbild.
  • AG St. Ingbert, 13.08.2020 - 20 OWi 1724/20

    Anforderung von Pass- oder Personalausweisbild im Bußgeldverfahren kein

    Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds (OLG Rostock, 29.11 .2004, 2 Ss OWi 302/04 I 178/04; OLG Bamberg, 02.08.2005, 2 Ss OWi 147/2005) und basiert auf den§§ 22 Abs. 2 Passgesetz sowie 2 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 Personalausweisgesetz, wobei in § 22a Passgesetz und § 25 Personalausweisgesetz differenziert wird nach personenbezogenen Daten - Abs. 1 - und dem abrufbaren Lichtbild- Abs. 2. Diese Differenzierung erhellt unterschiedliche Schutzzwecke: sensible personenbezogene Daten sind nach dem Gesetz mehr geschützt vor Zugriffen, um Missbrauch zu verhindern, als lediglich das Lichtbild.
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