Rechtsprechung
OLG Bamberg, 16.01.2008 - 2 Ss OWi 1687/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verkehrsordnungswidrigkeit: Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Begehungsweise bei Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch; Rechtsfolgenbemessung bei Rückwärtsfahren auf der Autobahn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Will der Kfz-Führer einen Stau umgehen und fährt deshalb auf dem Seitenstreifen der Autobahn rückwärts, um diese zu verlassen, dann handelt er nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich. Der Verstoß rechtfertigt jedoch nicht die Verhängung eines Fahrverbots.
- beck-blog (Kurzinformation)
Rückwärtsfahrt auf Beschleunigungsspur der Autobahn: Kein Fahrverbot
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Anordnung des Regelfahrverbots nach Nr. 83.3 Bußgeldkatalog (BKat) wegen eines Verstoßes gegen das Rückwärtsfahrtsfahrverbot auf der Autobahn; Rechtsfolgenbemessung bei Rückwärtsfahrten auf dem Seitenstreifen der Autobahn und der Beschleunigungsspur ...
Wird zitiert von ...
- OLG Bamberg, 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15
Auswirkungen eines vermeidbaren Verbotsirrtums bei Verkehrsordnungswidrigkeit
Im Unterschied zum Tatbestands- oder Erlaubnistatbestandsirrtum nach § 11 Abs. 1 OWiG bzw. § 16 StGB lässt der Verbotsirrtum - unabhängig von seiner Vermeidbarkeit - den Tatvorsatz als solchen jedoch konsequent und stets unberührt (…BGH a.a.O und st.Rspr.; vgl. speziell für das Ordnungswidrigkeitenrecht u.a. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 152 und BeckRS 2014, 08845; OLG Koblenz NJW 2010, 1299 [ indirekter Verbotsirrtum]; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.01.2008 - 2 Ss OWi 1687/07 [bei juris]; KG NZV 1994, 159; OLG Celle NJW 1990, 589; OLG Düsseldorf wistra 1992, 316; OLG Karlsruhe NZV 2005, 380; BayObLG NStZ-RR 1997, 244;… aus der Lit. u.a. KK/Rengier OWiG § 11 Rn. 51;… Göhler /Gürtler § 11 Rn. 19 ff.;… BeckOK -Valerius § 11 Rn. 35 f.;… Fischer § 17 Rn. 2, Zieschang StGB AT 4. Aufl. Rn. 343 ff., jeweils m.w.N.).