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   OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06   

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https://dejure.org/2006,4485
OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06 (https://dejure.org/2006,4485)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06 (https://dejure.org/2006,4485)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 2006 - 2 Ss OWi 63/06 (https://dejure.org/2006,4485)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Schätzung der Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstands

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungsrüge auf Grund Feststellung der Ordungswidrigkeit durch die von Zeugen praktizierte Abstandsmessmethode; Feststellung des Abstandes hintereinander fahrender Wagen durch Schätzung einer darin geübten Personen; Anforderungen zur Geschwindigkeitsmessung durch ...

  • Judicialis

    StVO § 4; ; StVO § ... 4 Abs. 1 S. 1; ; StVO § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; ; StVO § 21 a; ; StVO § 21 a Abs. 1; ; StVO § 21 c Abs. 1; ; StVO § 49; ; StVG § 4; ; StVG § 4 Abs. 1; ; StVG § 24; ; StVG § 25; ; StVG § 49; ; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2; ; OWiG § 79 Abs. 3; ; StPO § 49; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 24; StVO § 21c Abs. 1 § 49
    Straßenverkehrsstrafrecht: Abstandsmessung durch Schätzung nachfahrender Polizeibeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Abstandsmessung - Unterschreiten des Sicherheitsabstands

Verfahrensgang

  • AG Recklinghausen - 29 OWi 297/05
  • AG Recklinghausen - 29 OWi 58 Js 1264/05
  • OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 06.08.1979 - 1 Ss OWi 1398/79
    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06
    Zwar ist es - auch im Hinblick auf die Beurteilung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes - grundsätzlich möglich, dass geübte und erfahrene Polizeibeamte durch Beobachtung der beteiligten Fahrzeuge über eine hinreichend lange Strecke den Abstand zwischen ihnen in gerichtsverwertbarer Weise einschätzen können, wenn sie in einer nicht zu großen Entfernung schräg versetzt hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fahren (zu vgl. OLG Hamm, VRS 94, 303; VRS 58, 276; OLG Düsseldorf, VRS 56, 57), was insbesondere gilt, wenn Schätzungshilfen, wie etwa die Länge der Leitlinienmarkierungen oder dergleichen, vorhanden sind.

    Wenn es aber schon unverhältnismäßig schwierig ist, den Abstand zweier vorausfahrender Fahrzeuge aus einem Fahrzeug heraus bei guter Sicht zuverlässig zu ermitteln (zu vgl. OLG Hamm, VRS 58, 276, 278), dann bedarf es gerade bei einem stark eingeschränkten Blickwinkel einer besonders kritischen tatrichterlichen Würdigung.

  • OLG Düsseldorf, 28.12.1992 - 2 Ss OWi 345/92
    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06
    Ausführungen dazu, dass es sich bei den Zeugen M und I um geübte und erfahrene Polizeibeamte gehandelt hat (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, NZV 1993, 242) und ihnen daher eine genaue Schätzung möglich gewesen sei, enthalten die Urteilsgründe nicht.

    Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Erfahrungssatz, dessen Nichtberücksichtigung der Nichtanwendung einer Rechtsnorm gleichkommt und deshalb zu einer Verletzung sachlichen Rechts führt (vgl. zu alledem auch OLG Düsseldorf NZV 1993, 242 = DAR 1993, 360 sowie Krumm in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 99, 112).

  • OLG Rostock, 27.08.2004 - 2 Ss OWi 19/03

    Tateinheit bei Geschwindigkeitsverstoß und gleichzeitigem Fahren ohne

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06
    Letztgenannte ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren (räumlichen und zeitlichen) Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten (objektiv) als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist (vgl. OLG Rostock VRS 107, 461 = VA 2005, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl. vor § 19 Rn. 3, § 19 Rn. 2; jeweils m. w. N. .
  • BGH, 11.11.1976 - 4 StR 266/76

    Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Zusammentreffen mehrerer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06
    Zur Abgrenzung gegenüber möglicherweise "nur gleichzeitigen", "nur gelegentlich" einer Dauertat begangenen Verstößen, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Rostock, a.a.O.) gefordert, dass Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form notwendigen Teil vorliegen muss, dass das Dauerdelikt selbst einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zu dem jeweiligen anderen Verstoß bildet (vgl. BGH VRS 52, 129 = BGHSt 27, 66 = NJW 1977, 442; BGH NStZ 1981, 401 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1986 - 2 Ss OWi 531/85
    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06
    Es handelt sich um eine Dauerordnungswidrigkeit, die mit einzelnen, auf der Fahrt ohne Gurt begangenen anderen Ordnungswidrigkeiten in einem zeitlich, räumlich und sachlich derart unmittelbaren Zusammenhang steht, dass der Vorgang nur als eine natürliche Handlungseinheit angesehen und rechtlich als Tateinheit im Sinne von § 19 OWiG gewertet werden kann (so auch OLG Düsseldorf VRS 73, 387 m. w. N.; OLG Rostock, a.a.O.; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 21 a StVO Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.1999 - 2a Ss OWi 263/99

    Schätzung des Sicherheitsabstandes

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06
    Der Abstand hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge kann nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. außer den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidungen auch noch OLG Düsseldorf DAR 2000, 80 = VRS 98, 155 = VM 2000, Nr. 38) durch eine Schätzung darin geübter Personen jedenfalls dann hinreichend verlässlich festgestellt werden, wenn die beteiligten Fahrzeuge aus nicht zu großer Entfernung über eine genügend lange Fahrstrecke ungehindert beobachtet werden können und es sich nicht um einen "Grenzfall", sondern um eine beträchtliche Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes handelt.
  • OLG Hamm, 21.08.1997 - 4 Ss OWi 800/97
    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06
    Zwar ist es - auch im Hinblick auf die Beurteilung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes - grundsätzlich möglich, dass geübte und erfahrene Polizeibeamte durch Beobachtung der beteiligten Fahrzeuge über eine hinreichend lange Strecke den Abstand zwischen ihnen in gerichtsverwertbarer Weise einschätzen können, wenn sie in einer nicht zu großen Entfernung schräg versetzt hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fahren (zu vgl. OLG Hamm, VRS 94, 303; VRS 58, 276; OLG Düsseldorf, VRS 56, 57), was insbesondere gilt, wenn Schätzungshilfen, wie etwa die Länge der Leitlinienmarkierungen oder dergleichen, vorhanden sind.
  • KG, 21.06.1990 - 3 Ws (B) 111/90
    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06
    Es handelt sich also um eine Dauerordnungswidrigkeit, die mit einzelnen, auf der Fahrt ohne Gurt begangenen anderen Ordnungswidrigkeiten in einem zeitlich, räumlich und sachlich derart unmittelbaren Zusammenhang steht, dass der Vorgang nur als eine natürliche Handlungseinheit angesehen und rechtlich als Tateinheit gewertet werden kann (zu vgl. OLG Düsseldorf, VRS 79, 387, 388 m.w.N.).".
  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 2 Ss OWi 455/06

    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen; eine Tat; Tatbegriff; ausländische

    Letztgenannte ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren (räumlichern und zeitlichen) Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten (objektiv) als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Februar 2006 = DAR 2006, 338; vgl. auch OLG Rostock VRS 107, 461; Göhler, OWiG, 14. Aufl., Vor § 19 Rdnr. 3).
  • OLG Bamberg, 20.10.2010 - 3 Ss OWi 1704/10

    Verkehrsordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstands:

    Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes setzt eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus und kann in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden (Anschluss an OLG Hamm DAR 2006, 338 f. = VRS 110, 281 ff. = OLGSt StVO § 4 Nr. 7).

    Die Ansicht des Amtsgerichts führte letztlich dazu, dass in vergleichbaren Fällen immer Vorsatz anzunehmen wäre (OLG Hamm DAR 2006, 338 f. = VRS 110, 281 ff. = OLGSt StVO § 4 Nr. 7), wenn auch ab einer gewissen Gefährdungsgrenze ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten in der Tat nahe liegen wird (BayObLGSt 1991, 54/55 und BayObLG DAR 2002, 133).

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