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   OLG Hamm, 28.12.2006 - 2 Ss OWi 805/06   

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https://dejure.org/2006,3101
OLG Hamm, 28.12.2006 - 2 Ss OWi 805/06 (https://dejure.org/2006,3101)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.12.2006 - 2 Ss OWi 805/06 (https://dejure.org/2006,3101)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Dezember 2006 - 2 Ss OWi 805/06 (https://dejure.org/2006,3101)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ordnungswidrigkeit: Verbotene Nutzung eines Handys am Steuer

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Handy in der Hand gehalten - Bußgeld!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bußgeld für Handy-Nutzung bei angeblicher Funktionsprüfung

  • fahrschule-online.de (Leitsatz)

    Handys am Steuer besser gar nicht anfassen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Handys am Steuer besser gar nicht anfassen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bußgeld: Funktionsüberprüfung während des Autofahrens stellt unzulässige Handybenutzung dar - Benutzen setzt kein Telefonieren voraus

Verfahrensgang

  • AG Recklinghausen - l37 a OWi 55 Js 422/06
  • OLG Hamm, 28.12.2006 - 2 Ss OWi 805/06

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 248 (Ls.)
  • NZV 2008, 49
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06

    Handy, Benutzung; Begriff; Auslesen von Telefonnummer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2006 - 2 Ss OWi 805/06
    Ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift umfasst sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2006 in 2 Ss OWi 402/06 = NZV 2006, 555 m.w.N.).
  • OLG Köln, 07.11.2014 - 1 RBs 284/14

    Verurteilung wegen Handy-Nutzung am Steuer aufgehoben

    Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass - soweit die auch hier in Rede stehende Nutzung spezifisch als Mobiltelefon (s. zu anderen Funktionalitäten der in Frage kommenden Geräte Hermann NStZ-RR 2011, 65 [70 ff.]) angesprochen ist - etwa folgende Verhaltensweisen dem Benutzungsverbot unterfallen: das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts (SenE v. 01.09.2009 - 81 Ss OWi 82/09 -); das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs (Senat DAR 2012, 220 = NZV 2012, 450 = NStZ-RR 2012, 219); das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt (OLG Hamm BeckRS 2006 01391); das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm NZV 2008, 49 = BeckRS 2008 08267; s. a. AG Lüdinghausen NZV 2014, 332 = VRS 126, 119; vgl. jüngst zusammenfassend Hufnagel NJW 2014, 3265).
  • OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 RBs 170/16

    Benutzung Mobiltelefon

    Um Benutzung eines Mobiltelefons handelt es sich auch, wenn das Handy vom Betroffenen an sein Ohr gehalten wird, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 2 Ss OWi 805/06 -, juris).
  • OLG Köln, 26.06.2008 - 81 Ss OWi 49/08

    Auch die Nutzung der Navigationsfunktion eines Mobilfunktelefons während der

    Danach unterfällt es nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung ohne weiteres dem Wortsinn der Vorschrift, wenn der Fahrzeugführer das Gerät zwecks Vorbereitung eines Gesprächs (OLG Hamm NZV 2007, 483) oder Abhörens eines Signaltones (OLG Hamm NStZ-RR 2007, 248 = NZV 2008, 49) an das Ohr hält oder die im Gerät befindliche Telefonkarte zu dem Zweck hin- und herschiebt, das Telefon funktionstüchtig zu machen (OLG Hamm NJW 2007, 1078 = DAR 2007, 219).
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