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   OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17   

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https://dejure.org/2017,14373
OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17 (https://dejure.org/2017,14373)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17 (https://dejure.org/2017,14373)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. April 2017 - 2 Ss OWi 295/17 (https://dejure.org/2017,14373)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    26.04.2017. Einsatz privater Dienstleister bei kommunaler Geschwindigkeitsmessung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    "Rundum-Sorglospakete" von Privatfirmen bei Verkehrsüberwachung unzulässig

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einsatz privater Dienstleister bei kommunaler Verkehrsmessung

  • kanzlei-heskamp.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Einsatzes privater Dienstleister bei Messung zur Verkehrsüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einsatz privater Dienstleister bei kommunaler Verkehrsmessung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen Einsatz sog. privater Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen Einsatz sog. privater Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geschwindigkeitsmessung und Auswertung der Messdaten durch privaten Dienstleister ist unzulässig - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist Aufgabe staatlicher Hoheitsträger

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Einsatz privater Dienstleister bei kommunaler Geschwindigkeitsmessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1974
  • NStZ 2017, 588
  • NStZ-RR 2017, 188
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 2 Ss OWi 1059/15

    Verkehrsüberwachung als Aufgabe der staatlichen Ordnungsbehörden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17
    Das schließt allerdings grds. nicht aus, dass die Verwaltungsbehörde sich technischer Hilfe durch Privatpersonen bedient, solange sie Herrin des Verfahrens bleibt (st. Rspr. der OLGs; vgl. nur für alle: OLG Frankfurt v. 03.03.2016 - 2 Ss-OWi 1059/15; OLG Stuttgart v. 25.08.2016 - 4 Ss 577/16; OLG Hamm v. 18.04.2016 - III-2 RBs 40/16).

    Das vorliegende Verfahren gibt im Zusammenhang mit den Entscheidungen des Senats (OLG Frankfurt v. 03.03.2016 2 Ss-OWi 1059/15; B. v. 11.08.2016 - 2 Ss-OWi 562/16; B. v. 28.04.2016 - 2 Ss-OWi 190/16; B. v. 03.09.2014, 2 Ss-OWi 655/14 m.w.N.; jeweils nach juris) und dem Schadensersatzprozess, der dem Urteil des OLG Frankfurt vom 07.04.2017 (2 U 122/16) zu Grunde liegt Anlass, folgende Besorgnis zum Ausdruck zu bringen:.

    Ist das nicht sicher gewährleistet, kommt es zum Bruch der Beweismittelkette und die Ordnungsbehörde leitet ein Verfahren ein, bei der sie nicht die gesetzlich verlangte Verantwortlichkeit des Hoheitsträgers für die Rechtmäßigkeit der Beweismittelgewinnung, insbesondere Authentizität der Messdaten, übernehmen kann (vgl. OLG Frankfurt v. 03.03.2016 - 2 Ss-OWi 1059/15).

  • OLG Frankfurt, 07.04.2017 - 2 U 122/16

    Hessische Gemeinde hat Anspruch auf Schadenersatz gegen Vermieterin von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17
    Das vorliegende Verfahren gibt im Zusammenhang mit den Entscheidungen des Senats (OLG Frankfurt v. 03.03.2016 2 Ss-OWi 1059/15; B. v. 11.08.2016 - 2 Ss-OWi 562/16; B. v. 28.04.2016 - 2 Ss-OWi 190/16; B. v. 03.09.2014, 2 Ss-OWi 655/14 m.w.N.; jeweils nach juris) und dem Schadensersatzprozess, der dem Urteil des OLG Frankfurt vom 07.04.2017 (2 U 122/16) zu Grunde liegt Anlass, folgende Besorgnis zum Ausdruck zu bringen:.

    Die dabei zu Tage getretenen Konstruktionen lassen ebenfalls befürchten, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um strukturelle Verwerfungen handelt, die nicht mehr wie bisher durch das Eingreifen gerichtlicher Entscheidungen korrigiert werden können, sondern der nachhaltigen Korrektur durch den Einsatz der innenministerialen polizeilichen Dienst- und Fachaufsicht bedürfen (vgl. auch Sachverhalt OLG Frankfurt, Urteil v. 07.04.2017 - 2 U 122/16 Rn. 29: Unter dem "gemeinsam gewünschten Ziel" des Verkehrssicherungsprojekts ist jedenfalls auch das Erzielen finanzieller Erträge zu verstehen, die aus dokumentierten Fällen von Geschwindigkeitsübertretungen resultieren).

    Dass dies nicht nur eine bloße Befürchtung ist, zeigt das Urteil vom 07.04.2017 (OLG Frankfurt 2 U 122/16).

  • BGH, 17.03.1971 - 3 StR 189/70

    Blutabnahme durch Medizinalassistent - § 81a StPO, kein Verwertungsverbot, wenn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17
    Ein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, besteht nicht (vgl. BGHSt 19, 325/331; 24, 125/128; 25, 325/331; 31, 304/307; 37, 30/32; 38, 214/219; BayObLGSt 1965, 128; OLG Köln VRS 60, 201).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2020 - 2 Ss OWi 963/18

    Der Einsatz von privaten Dienstleistern zur Überwachung des ruhenden Verkehrs ist

    Vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung vom 26.04.2017 (2 Ss-OWi 295/17 sog. "Lauterbach-Entscheidung"), in der der Senat die Hinzuziehung privater Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung im fließenden Verkehrs für gesetzeswidrig erklärt hat, hat der Senat mit Schreiben vom 15.04.2019 das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport (im weiteren Innenministerium) um Stellungnahme gebeten, auf welcher Rechtsstruktur das Vorgehen der Stadt1 beruht, und ob die Dienst- und Fachaufsicht davon Kenntnis hat.

    Nachdem der Senat den Einsatz sog. "privater Dienstleister" bei der Überwachung des fließenden Verkehrs grundsätzlich für gesetzeswidrig erklärt hat (Grundsatzentscheidungen v. 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/17 sog. Lauterbach-Entscheidung und v. 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19), nimmt der Senat dieses Verfahren zum Anlass, ebenfalls grundsätzlich über die Zulässigkeit des Einsatzes von sog. "privaten Dienstleistern" im Bereich der Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr zu entscheiden.

    Über diese verfassungsrechtliche Begründung hinaus folgt dies beim Einsatz von Verkehrsüberwachungstechnik, wie sie regelmäßig bei der Überwachung des fließenden Verkehrs zum Einsatz kommt, auch daraus, dass die aus dem Mess- und Eichgesetz folgende Zulassung von Verkehrsmesstechnik ein in sich geschlossenes System der Beweisführung verlangt, bei dem die Übertragung auch nur von Teilen auf Privatpersonen zu einem Beweismittelbruch führt, der von den Gerichten nicht mehr nachvollzogen werden kann und daher in aller Regel zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führt (Stichworte: standardisiertes Messverfahren, antizipiertes Sachverständigengutachten, verbindliche Anforderungen an die Verwendung von Verkehrsmesstechnik, Eichpflicht, Rückführbarkeit des Beweismittels; vgl. zu den Besonderheiten beim Einsatz des Messgeräts ESO 3.0: OLG Frankfurt Beschluss v. 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/17; OLG Oldenburg, Beschluss v. 18.04.2016 - 2 Ss (OWi) 57/16; AG Meißen, Urteil v. 29.05.2015 - 13 OWi 703 Js 21114/14 i.V.m. mit der Widerlegenden Stellungnahme der PTB vom 06.04.2016).

    Wie der Senat in seinen Grundsatzentscheidungen vom v. 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17 und v. 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19 dargelegt und umfassend begründet hat, ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im vorliegend Bereich der hoheitlichen Tätigkeiten schon nicht anwendbar.

    Verschärfend kommt vorliegend noch hinzu, dass anders als in den bisher von den Gerichten aufgedeckten Missbräuchen im fließenden Verkehr (vgl. Beschlüsse v. 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/17 und v. 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19) hier zur Täuschung auch noch Mitarbeiter "private Dienstleister" strafbewehrt in Polizeiuniformen "Dienst" tun" (vgl. zur Strafbarkeit §§ 132, 132a StGB).

  • OLG Frankfurt, 06.11.2019 - 2 Ss OWi 942/19

    Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

    In der Folge hat das Amtsgericht mit einer umfangreichen Begründung unter Berücksichtigung der sog. "Lauterbach-Entscheidung" des Senats vom 26.04.2017 (2 Ss-Owi 295/17, NStZ 2017, 588, 590) eine nachträgliche Rekonstruktion der Beweisführung bei einem mobilen Messgerät abgelehnt und ein generelles Beweisverwertungsverbot angenommen.

    Die Rechtsbeschwerde ist zur Untermauerung und Festigung der bestehenden Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588, 590, sog. "Lauterbach-Entscheidung") zur gesetzeswidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister, hier überlassener Arbeitnehmer einer juristischen Person des Privatrechts, der bei einer örtlichen Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung tätig ist, zuzulassen.

    Die Untermauerung und Festigung der bestehenden Rechtsprechung erscheint hier geboten, weil der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, dass auf der Ebene der Ortspolizeibehörden in Hessen trotz der unmissverständlichen Grundsatzentscheidung des Senats vom 26.04.2017 (2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588, 590) und des klaren Hinweises an die Dienst- und Fachaufsicht des Innenministeriums die Missstände bei der kommunalen Verkehrsüberwachung abzustellen, zumindest einige Bürgermeister als Ortspolizeibehörden bei der kommunalen Verkehrsüberwachung weiterhin gesetzwidrig agieren.

    Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (grundsätzlich im Beschluss v. 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17, sog. "Lauterbach-Entscheidung") ausgeführt, dass bei der Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs beim Einsatz technischer Verkehrsüberwachungsanlagen die Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister bzw. Personen, die nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen, ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch Hornmann, HSOG, 2. Aufl., § 99 Rdn. 34 f).

    Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das durch einen privaten Dienstleister gefertigten Beweismittel - nämlich die Falldatei mit dem Lichtbild und dem Geschwindigkeitswert - vorliegend auch entgegen der Vorgaben des standardisierten Messverfahrens entstanden und wäre danach prozessual ggf. unverwertbar (vgl. zu den Besonderheiten bei bestimmten stationären Messgeräten Beschluss v. 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17).

  • BayObLG, 29.10.2019 - 202 ObOWi 1600/19

    Kommunale Verkehrsüberwachung unter Heranziehung eines privaten Dienstleisters

    Dies schließt eine Vorselektion der Daten, etwa durch Vorenthaltung wegen mangelnder Beweiseignung, seitens des privaten Dienstleisters aus (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17 = NStZ-RR 2017, 188 = DAR 2017, 386 = NStZ 2017, 588 = ZD 2017, 577 und 28.04.2016 - 2 Ss OWi 190/16 = NStZ-RR 2016, 322 = NJW 2016, 3318 = DAR 2017, 45; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.08.2016 - 4 Ss 577/16 = VerkMitt 2016, Nr. 56 = Justiz 2016, 453 = DV 2016, 296 und OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.05.2017 - Ss Bs 8/17 = NStZ 2018, 480 = ZD 2019, 82).

    Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Private scheidet deshalb aus (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17 = NStZ-RR 2017, 188 = DAR 2017, 386 = NStZ 2017, 588 = ZD 2017, 577 und 28.04.2016 - 2 Ss OWi 190/16 = NStZ-RR 2016, 322 = NJW 2016, 3318 = DAR 2017, 45; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.08.2016 - 4 Ss 577/16 = VerkMitt 2016, Nr. 56 = Justiz 2016, 453 = DV 2016, 296; OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 RBs 40/16 = DAR 2016, 397; vgl. auch Ziff. 1.15.1 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 12.05.2006 [I C 4-3618.3011-13] betr.

    a) Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung kann die Gemeinde bei der Verkehrsüberwachung aber einen privaten Dienstleister heranziehen, sofern sichergestellt ist, dass sie "Herrin" des Ermittlungsverfahrens bleibt und damit die Herrschaft über die Messung und das Verfahren nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 1 StVG behält, wozu insbesondere die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen, die Kontrolle des Messvorgangs, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel sowie die Kontrolle über die Ermittlungsdaten von deren Generierung bis zur Umwandlung der digitalen Messdaten in die lesbare Bildform und die anschließende Auswertung der Messung gehören und schließlich die Entscheidung, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17 und 28.04.2016 - 2 Ss OWi 190/16, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. 03.03.2016 - 2 Ss OWi 1059/15 = NZV 2017, 40 = NStZ-RR 2016, 185; OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 RBs 40/16 = DAR 2016, 397; BeckOK OWiG/Hettenbach OWiG [20. Ed., Stand: 01.10.2018] § 71 Rn. 76 ff.; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 45. Aufl. § 26 StVG Rn. 2 m.w.N.).

    Während eine eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Private damit ausgeschlossen ist (so auch Ziff. 2.5 d. Bek.), besteht auch hier die Möglichkeit, dass sich die Verwaltungsbehörde technischer Hilfe durch Private bedient (st.Rspr.; vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17 und 03.03.2016 - 2 Ss OWi 1059/15, jeweils a.a.O.; ferner OLG Stuttgart und OLG Hamm, jeweils a.a.O.).

    Dabei wird der Möglichkeit einer nachträglichen Beweismittelrekonstruktion besonderes Gewicht beizumessen sein, denn die Authentizität und Integrität der Messdaten kann jederzeit nachvollzogen und die Auswertung der gesamten Messung bei Zweifeln wiederholt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17 a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 22.11.2018 - 2 Ss OWi 845/18

    Geschwindigkeitsmessung mit PoliScanSpeed in Enforcement Trailer

    Nach dem Erlass des Innenministeriums "Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden" vom 05.02.2015 (Az. LPP1 - 66 k 07 - 17/001), sind "Enforcement Trailer" und baugleiche Produkte als ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlagen qualifiziert, so dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 26.04.2017 2 Ss-Owi 295/17) zur Vermeidung sachfremder Motive beim Einsatz von Verkehrsüberwachungstechnik, auch der jeweilige Einsatzort von "Enforcement Trailer" als i.E. semistationäre Messanlagen eine Genehmigung durch die Polizeiakademie benötigt.
  • AG Gelnhausen, 29.05.2019 - 44 OWi 2545 Js 3379/19

    Keine Geschwindigkeitsmessungen durch an Gemeinde "überlassenen" Arbeitnehmer

    Die technische Hilfe von Privatpersonen bei Ermittlungshandlungen muss einen sachlichen Grund haben, darf nicht missbräuchlich sein und vor allem nicht in Bereiche eingreifen, die ausschließlich dem Hoheitsträger vorbehalten sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17 -, juris Rn. 12).

    Weiterhin hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch geäußert, dass die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Person per se bedenklich sei und auch als Arbeitnehmerüberlassung nur unter besonderen Bedingungen und auch grundsätzlich nur nach den Maßgaben des AÜG in Betracht komme (Beschluss des OLG Frankfurt vom 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/17 -, juris Rn. 16).

    Diese Grundsätze gelten auch im Bußgeldverfahren, auch wenn diesem nur sog. Verwaltungsunrecht zu Grunde liegt (Beschluss des OLG Frankfurt vom 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/17 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Weil es sich vorliegend um eine mobile Messung und nicht um eine stationäre Anlage handelte, ist auch eine Rekonstruktion der Messung (vgl. hierzu Beschluss des OLG Frankfurt vom 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/17 -, juris Rn. 26) nicht möglich.

  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 2 Ss OWi 1092/19

    Gesetzeswidrige Überwachung des fließenden Verkehrs durch unwirksam zum

    Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf die sog. "Lauterbach-Entscheidung" des Senats (Beschluss vom 26. April 2017 - 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588 ff.) in der selbständigen Durchführung der gegenständlichen Messung und deren Auswertung durch den Zeugen Z1 als privatrechtlich tätiger Person einen Bruch in der Beweismittelkette angenommen, da die Messdaten zu keinem Zeitpunkt in der Kontrolle des Hoheitsträgers selbst befanden.

    Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (grundsätzlich im Beschluss v. 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17, sog. "Lauterbach-Entscheidung") ausgeführt, dass bei der Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs beim Einsatz technischer Verkehrsüberwachungsanlagen die Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister bzw. Personen, die nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen, ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch Hornmann, HSOG, 2. Aufl., § 99 Rdn. 34 f).

  • OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 4 U 62/22

    Vertrag über die technische Unterstützung bezüglich durchzuführender

    Am 26.04.2017 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt zum Az. 2 Ss-OWi 295/17 in einer Bußgeldsache im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 79 OWiG einen Beschluss erlassen, in dem es Ausführungen dazu machte, inwieweit die Mitwirkung privater Dienstleister an der Verkehrsüberwachung und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig sei und unter welchen Voraussetzungen bei einer solchen Mitwirkung Beweiserhebungs- und/oder Beweisverwertungsverbote bestünden.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Vergütungsregelung in § 7 Abs. 6 S. 2 und S. 3 des Vertrages auch auf die streitgegenständliche Fallkonstellation anwendbar, in der die Beklagte nicht aufgrund eines Willensentschlusses ihrer eigenen Organe Geschwindigkeitsmessungen mithilfe der von der Klägerin errichteten stationären Geschwindigkeitsmessanlagen durchführen wollte, sondern sich daran infolge des Beschlusses des OLG Frankfurt vom 26.04.2017 zum Az. 2 Ss-OWi 295/17 sowie der nachfolgenden Äußerungen des Regierungspräsidenten Kassel als Zentrale Bußgeldstelle des Landes Hessen (Schreiben vom 31.05.2017) bzw. des Regierungspräsidenten Gießen (Schreiben vom 28.08.2017) gehindert sah.

    Bei der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26.04.2017 zum Az. 2 Ss-OWi 295/17 sowie den aus dieser Entscheidung mit den nachfolgenden Äußerungen der Regierungspräsidenten Kassel als Zentrale Bußgeldstelle des Landes Hessen vom 31.05.2017 und Gießen vom 28.08.2017 gezogenen Konsequenzen handelt es sich insbesondere nicht um einen Fall staatlichen Eingreifens im Sinne der vertraglichen Regelungen.

  • VG Saarlouis, 24.06.2020 - 5 K 47/20

    Fahrtenbuchanordnung; Verhältnis zur Entscheidung des VerfGH Saarbrücken, Urteil

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt [Beschlüsse vom 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588 (590) - Lauterbauch-Entscheidung -, und vom 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19 -] gebe es keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Verkehrsüberwachung durch private Anbieter.
  • VG Saarlouis, 23.12.2019 - 5 L 1926/19

    Fahrtenbuchauflage für Rechtsanwalt â€" Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt(Beschlüsse vom 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588 (590) - Lauterbauch-Entscheidung -, und vom 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19 -) gebe es keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Verkehrsüberwachung durch private Anbieter.
  • OLG Brandenburg, 24.02.2022 - 10 U 13/21

    Bereitstellung von Technik zur mobilen Verkehrsüberwachung; Keine Inanspruchnahme

    Am 26.04.2017 erließ das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 79 OWiG einen Beschluss (Az. 2 Ss-OWi 295/17 - NStZ 2017, 588, sog. "L...-Entscheidung"), in dem es sich mit der Einbindung Privater in die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten befasste.
  • AG Hanau, 29.04.2019 - 50 OWi 2255 Js 15960/18

    Geschwindigkeitsüberwachung durch private Dienstleister

  • OLG Jena, 04.07.2019 - 1 OLG 145 SsBs 89/17

    Richter muss behauptete Sachkunde bezüglich des (Nicht-)Einsatzes Privater bei

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