Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 20.06.2016

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.03.2016 - 2 Ss-OWi 52/16, 2 Ss OWi 52/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10343
OLG Frankfurt, 23.03.2016 - 2 Ss-OWi 52/16, 2 Ss OWi 52/16 (https://dejure.org/2016,10343)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.03.2016 - 2 Ss-OWi 52/16, 2 Ss OWi 52/16 (https://dejure.org/2016,10343)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. März 2016 - 2 Ss-OWi 52/16, 2 Ss OWi 52/16 (https://dejure.org/2016,10343)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 67 Abs. 2 OWiG, § 410 StPO, § 318 StPO, § 344 Abs. 1 StPO
    Rechtsmittelbeschränkung auf die Rechtsfolgen ist unwirksam, wenn eine Verurteilung wegen Vorsatzes, statt wegen Fahrlässigkeit im Betracht kommt (§ 67 Abs. 2 OWiG)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    "Einspruch beschränkt, aber Messung soll überprüft werden" - unwirksam. Und: Keine Rosinentheorie!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmittelbeschränkung auf die Rechtsfolgen ist unwirksam, wenn eine Verurteilung wegen Vorsatzes, statt wegen Fahrlässigkeit im Betracht kommt (§ 67 Abs. 2 OWiG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsatz; Rechtsmittelbeschränkung; Rechtsfolge; Bußgeldverfahren

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 152
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bamberg, 19.10.2007 - 3 Ss OWi 1344/07

    Fahrverbot nur für Krafträder (Taxiunternehmer)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2016 - 2 Ss OWi 52/16
    Soweit sich aus der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten unveröffentlichten Entscheidung des Senats (2 Ss-OWi 786/11) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Bamberg NStZ-RR 2008, 119 [OLG Bamberg 19.10.2007 - 3 Ss OWi 1344/07] etwas anderes ergeben sollte, lagen dem ausschließlich prozeßökonomische Erwägungen zu Grunde (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2008, 119 Rn. 7 [OLG Bamberg 19.10.2007 - 3 Ss OWi 1344/07] ).
  • OLG Bamberg, 30.10.2017 - 3 Ss OWi 1206/17

    Voraussetzungen für wirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Ergibt sich aus Erklärungen des Betroffenen oder seiner Verteidigung, dass (weiterhin) auch die Schuld oder deren Umfang angegriffen wird, ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.3.2016 - 2 Ss OWi 52/16 = NStZ-RR 2016, 152; BayObLG, Beschl. v. 04.09.2000 - 1 ObOWi 443/00 [bei juris]).

    oder seiner Verteidigung, dass (weiterhin) auch die Schuld oder deren Umfang angegriffen wird, ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 Ss OWi 52/16 = NStZ-RR 2016, 152; BayObLG, Beschluss vom 04.09.2000 - 1 ObOWi 443/00 [bei juris]; vgl. auch Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 944 und Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. [2017] § 67 Rn. 29, 37).

  • OLG Rostock, 14.04.2022 - 21 Ss OWi 24/22

    Zulässigkeit einer Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge

    Der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge (§ 67 Abs. 2 OWiG) steht im Verfahren über eine nach dem Bußgeldbescheid fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit nicht entgegen, dass das Tatgericht bereits den rechtlichen Hinweis erteilt hat (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO), dass eine Vorsatzverurteilung in Betracht kommt (Anschluss unter Aufgabe eigener Rechtsprechung und Fortführung: OLG Oldenburg, Beschluss v. 07.03.2016, Az.: 2 Ss (OWi) 55/16, 2 Ss OWi 55/15; entgegen: OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.03.2016, 2 Ss-OWi 52/16).

    Das Amtsgericht muss in dieser Konstellation von der im Bußgeldbescheid - zumindest konkludent - zum Ausdruck kommenden Tatvariante ausgehen (OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 11 (zitiert nach juris); aA OLG Frankfurt, Einzelrichterbeschluss v. 23.03.2016, 2 Ss-OWi 52/16, Rn. 14 (zitiert nach juris)).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 2 Ss OWi 1149/22

    Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nach richterlichem Hinweis

    Dabei hat es auch auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 23. März 2016 - 2 Ss-OWi 52/16 hingewiesen, nach der eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nicht mehr zulässig sei (Bl. 37 d.A.).

    Die von dem Amtsgericht zitierte und zutreffend wiedergegebene Entscheidung eines Einzelrichters des damals einzigen Bußgeldsenats des OLG Frankfurt am Main vom 23. März 2016 - 2 Ss-OWi 52/16 steht der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nicht entgegen.

  • AG Schwelm, 14.12.2017 - 60 OWi 679/17

    Vorsatz bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

    Bei einem Geschwindigkeitsverstoß, der so hoch ist, dass der sogenannte dop-pelte Vorsatz mehr als naheliegt, ist die daraus folgende Bewertung für die Rechts-folgenseite in aller Regeln zwingend (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2016, Aktenzeichen 2 Ss OWi 52/16).

    Da eine erklärte Rechtsmittelbeschränkung in sich widerspruchsfrei und unmissverständlich sein muss (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom23.03.2016, 2 Ss OWi 52/16, zitiert nach BeckOnline), ist die Beschränkung unbeachtlich.

  • OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 1 Ss OWi 1149/22

    Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nach richterlichem Hinweis

    Dabei hat es auch auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 23. März 2016 - 2 Ss- OWi 52/16 hingewiesen, nach der eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nicht mehr zulässig sei (Bl. 37 d.A.).

    Die von dem Amtsgericht zitierte und zutreffend wiedergegebene Entscheidung eines Einzelrichters des damals einzigen Bußgeldsenats des OLG Frankfurt am Main vom 23. März 2016 - 2 Ss- OWi 52/16 steht der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nicht entgegen.

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 20.06.2016 - 2 Ss OWi 52/16 (37/16), 2 SsOWi 52/16 (37/16)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22212
OLG Schleswig, 20.06.2016 - 2 Ss OWi 52/16 (37/16), 2 SsOWi 52/16 (37/16) (https://dejure.org/2016,22212)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.06.2016 - 2 Ss OWi 52/16 (37/16), 2 SsOWi 52/16 (37/16) (https://dejure.org/2016,22212)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Juni 2016 - 2 Ss OWi 52/16 (37/16), 2 SsOWi 52/16 (37/16) (https://dejure.org/2016,22212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bußgeldverfahren: Überschreitung der zulässigen Abmessungen im Güterkraftverkehr ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Schleswig, 27.08.2015 - 2 Ss OWi 95/15

    Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr: Überschreitung des zulässigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2016 - 2 Ss OWi 52/16
    (1.) Soll ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht und dessen tatsächliche Abmessungen die allgemein zugelassenen Grenzen nach der StVZO überschreiten, im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, ist zusätzlich zur fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vor Antritt der Fahrt die Erteilung einer streckenbezogenen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zur Teilnahme am Verkehr erforderlich (Senatsbeschluss vom 27. August 2015 - 2 SsOWi 95/15 (60/15) - in juris, abgedr.

    DAR 2016, 93 ff. ; OLG Celle, Beschluss vom 11. Januar 2011 322 SsRs 390/10, in juris, abgedr.

    Der Tatrichter ist deswegen grundsätzlich nicht gehalten, die straßenbezogene bzw. fahrzeugbezogene Genehmigungsfähigkeit des Transports zu prüfen und eine hypothetische Ermessensausübung anstelle der hier zu berufenen Behörde vorzunehmen, um erst auf dieser Grundlage den Wert des Erlangten im Sinne des § 29 a OWiG bestimmen zu können (Senatsbeschluss vom 27. August 2015 a.a.O. ; OLG Celle a. a. O. Abs. 28).

  • OLG Celle, 11.01.2011 - 322 SsRs 390/10

    Wirksamkeit der für einen Sattelzug erteilten Ausnahmegenehmigung

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2016 - 2 Ss OWi 52/16
    DAR 2016, 93 ff. ; OLG Celle, Beschluss vom 11. Januar 2011 322 SsRs 390/10, in juris, abgedr.

    NZV 2011, S. 311 f).

  • OLG Schleswig, 16.06.2016 - 2 Ss OWi 10/16
    Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2016 - 2 Ss OWi 52/16
    Bei grenzüberschreitenden Transporten ist (jedoch nur) die Beförderungsstrecke zwischen den jeweiligen Grenzübertritten maßgeblich (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2016 -2 Ss OWi 10/16 (18/16) -, noch nicht veröffentlicht).
  • OLG Celle, 15.05.2013 - 322 SsBs 108/13

    Berechnung des Erlangten zur Verfallsanordnung bei präventivem Verbot mit

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2016 - 2 Ss OWi 52/16
    Bei der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO wie auch bei der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO handelt es sich jeweils um Ausnahmegenehmigungen von einem generell bestehenden Verbot (Senatsbeschluss vom 27. August a.a.O. ; OLG Celle, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 322 SsBs 108/13, Abs. 25, in juris; abgedruckt in DAR 2013, 480 f).
  • BGH, 10.04.2017 - 4 StR 299/16

    Anordnung des Verfalls bei Ordnungswidrigkeiten (Erlangtes bei einem nur

    Bei einem Verstoß gegen ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt - ein solches stellt das Sonntagsfahrverbot dar (vgl. Janker/Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., 2016, § 46 StVO Rn. 1; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 30 StVO Rn. 15) - kommen die ersparten Kosten des Genehmigungsverfahrens grundsätzlich nicht als erlangtes Etwas in Betracht, da das bußgeldbewehrte Verhalten ohne tatsächlich erteilte Genehmigung nicht nur formell, sondern materiell rechtswidrig ist und die hypothetische Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde nicht im Bußgeldverfahren ersetzt werden kann (OLG Celle, NZV 2013, 610, 611; OLG Hamburg, NStZ 2014, 340, 342; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2016, 2 Ss OWi 52/16 (37/16), juris Rn. 15; Louis in: Blum/Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 29a Rn. 24; Deutscher in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 4070; Labi, NZWiSt 2013, 41, 44; Pelz, Festschrift für Imme Roxin, 2012, S. 193).
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