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OLG Hamm, 13.07.1988 - 2 Ss OWi 466/88 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 05.03.2009 - 3 Ss OWi 860/08
Beruhen; Anforderungen an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
Das reicht grundsätzlich nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.1988 - 2 SsOWi 466/88; OLG Braunschweig Beschl. v. 21.08.2006 - SsOWi 100/06 - juris; OLG Dresden DAR 2004, 535). - OLG Hamm, 16.04.2001 - 2 Ss OWi 196/01
Verjährungsunterbrechung, Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung, Versendung der …
Im Übrigen ist die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens im Wege der Aktenübersendung an den Verteidiger nicht an eine bestimmte Form oder einen bestimmten Inhalt gebunden; es muss für den Betroffenen lediglich ersichtlich sein, dass und wegen welcher Handlung gegen ihn Ermittlungen geführt werden (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.1988 - 2 Ss OWi 466/88 - m.w.N.).Es entspricht allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder die Anordnung dieser Bekanntgabe im Sinn des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG auch in anderer Weise als durch Absendung eines Anhörungsbogens erfolgen kann (…vgl. u.a. Weller in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Aufl., § 33 OWiG Rn. 20 ff. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; aus der Rechtsprechung des OLG Hamm siehe neben dem von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Beschluss in 2 Ss OWi 466/88 noch OLG Hamm in JMBl. NW 1975, 116 und in VRS 44, 307).
- OLG Hamm, 27.09.2005 - 3 Ss OWi 355/05
Akteneinsicht; Gewährung; Vorlage der Vollmacht; Bekanntgabe der Einleitung des …
Diese Art der Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden ist, ist im Übrigen nicht an eine bestimmte Form oder einen bestimmten Inhalt gebunden; es muss für den Betroffenen lediglich ersichtlich sein, dass und wegen welcher Handlungen gegen ihn Ermittlungen geführt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.1988 - 2 Ss OWi 466/88 - m.w.N.).