Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 11.08.2011 - 2 SsRs 192/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 74 Abs. 2 OWiG; § 73 Abs. 2 OWiG
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Einspruchsverwerfung trotz Entbindung vom persönlichen Erscheinen - verkehrslexikon.de
Übersieht das Amtsgericht, dass es den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbunden hatte und verwirft den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, bedarf es zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keiner Darlegung dazu, welcher Sachvortrag infolge der ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Einspruchsverwerfung trotz Entbindung vom persönlichen Erscheinen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 2
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Einspruchsverwerfung trotz Entbindung vom persönlichen Erscheinen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 383
- NZV 2011, 563
- NZV 2011, 8
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 04.04.2011 - 3 RBs 52/11
Anforderungen an die Ausführung einer Verfahrensrüge bei Verwerfung des …
Auszug aus OLG Oldenburg, 11.08.2011 - 2 SsRs 192/11
Übersieht das Amtsgericht, dass es den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbunden hatte und verwirft den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, bedarf es zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keiner Darlegung dazu, welcher Sachvortrag infolge der Verwerfung des Einspruchs nicht berücksichtigt worden ist (a.A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 4.4.2011 IV-3 RBs 52/11).Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.04.2011 (IV-3 RBs 52/11 juris) die Rüge deshalb für unzulässig hält, weil der Betroffene nicht geltend gemacht habe, welche sachliche Einlassung unberücksichtigt geblieben sei, folgt der Senat dem nicht.
- BGH, 14.09.2004 - 4 StR 62/04
Vorlegungssache (Entfallen der Vorlegungsvoraussetzungen); Besetzung des …
Auszug aus OLG Oldenburg, 11.08.2011 - 2 SsRs 192/11
Trotz der Abweichung dieses Beschlusses von der Entscheidung des OLG Düsseldorf, kommt eine Übertragung auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluss vom 14.9.2004 4 StR 62/04 juris) und deshalb auch keine Vorlage zum Bundesgerichtshof (vgl. BGH Beschluss vom 28.7.1998 4 StR 166/98 juris). - BGH, 28.07.1998 - 4 StR 166/98
Vorlegung einer Rechtsfrage an den BGH durch allein entscheidenden Richter
Auszug aus OLG Oldenburg, 11.08.2011 - 2 SsRs 192/11
Trotz der Abweichung dieses Beschlusses von der Entscheidung des OLG Düsseldorf, kommt eine Übertragung auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluss vom 14.9.2004 4 StR 62/04 juris) und deshalb auch keine Vorlage zum Bundesgerichtshof (vgl. BGH Beschluss vom 28.7.1998 4 StR 166/98 juris).
- OLG Karlsruhe, 12.01.2018 - 2 Rb 8 Ss 839/17
Rechtsbeschwerde gegen eine Einspruchsverwerfung in der Bußgeldhauptverhandlung …
Es muss deshalb grundsätzlich dargelegt werden, welcher Sachvortrag gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre und infolge der Verwerfung des Einspruchs unberücksichtigt geblieben ist (OLG Düsseldorf VRS 120, 343; OLG Brandenburg VRS 127, 38; a.A. OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 383). - OLG Hamm, 04.06.2019 - 4 RBs 181/19
Rechtliches Gehör, Verfahrensrüge, erforderlicher Vortrag, Einspruchsverwerfung
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die Einspruchsverwerfung dazu geführt hat, dass eine sachliche Einlassung des Betroffenen nicht berücksichtigt worden ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2014 - (2Z) 53 Ss-OWi 249/14 (1135/14); OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2011 - IV - 3 RBs 52/11 m. Anm. Krenberger, jurisPR-VerkR 15/2011 Anm. 6, jew. m.w.N.; a.A. OLG Oldenburg NZV 2011, 563). - OLG Brandenburg, 26.06.2014 - 53 Ss OWi 249/14
Entbindung eines Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der …
Wie es sich dabei dann um ein entscheidungserhebliches Vorbringen handeln kann, wie das Oberlandesgericht Oldenburg (NZV 2011, 563) meint, erschließt sich dem Senat nicht.