Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Ordnungswidrigkeitenverfahren: Einlegung einer Rechtsbeschwerde per E-Mail
- verkehrslexikon.de
Zur Einlegung der Rechtsbeschwerde per E-Mail
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Form der Rechtsbeschwerde bzw. des Zulassungsantrags; eMail
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Erfüllung der Schriftform eines Antrags auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch Absendung einer E-mail
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einlegung einer Rechtsbeschwerde per E-Mail nicht möglich
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Rechtsbeschwerde per Email im Bußgeldverfahren mangels Schriftform unzulässig
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Ordnungswidrigkeitsverfahren: Keine E-Mail ans Gericht
Verfahrensgang
- AG Delmenhorst, 05.10.2011 - 83 OWi 996/11
- OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11
Papierfundstellen
- NZV 2012, 303
Wird zitiert von ... (6)
- AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17
Einspruch, Bußgeldbescheid, Schriftform, einfache Email
Allerdings wird in der Literatur eine richterliche Rechtsfortbildung dahin befürwortet, die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz als zulässig anzusehen (…Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 67 OWiG Rn. 22a m.w.N.;… Krenberger, a.a.O); die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung hat sich aber dieser Ansicht zu Recht nicht angeschlossen (LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012,: OLG Oldenburg, Beschluss vom 03 04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11).E-Mails genügen der Schriftform nicht, da sie weder ein beim Absender erstelltes Originalschriftstück voraussetzen noch zwingend eine urkundliche Verkörperung am Empfangsort erfahren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7).
Denn es bedürfte keiner speziellen Vorschriften, welche bestimmen, dass schriftlich einzureichende Erklärungen durch E-Mails nur unter weiteren Voraussetzungen abgegeben werden können, wenn die Schriftform durch solche ohnedies als eingehalten angesehen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11 , juris-Rz. 8; BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az : IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357).
- LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15
Email, Rechtsmitteleinlegung, Wirksamkeit, Schriftform
Allerdings wird in der Literatur eine richterliche Rechtsfortbildung dahin befürwortet, die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz als zulässig anzusehen (…Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 67 OWiG Rz. 22a m.w.N.;… Krenberger, a.a.O); die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung hat sich aber dieser Ansicht zu Recht nicht angeschlossen (LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012, veröffentlicht bei juris; zur Rechtsbeschwerde entsprechend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7f.).E-Mails genügen der Schriftform nicht, da sie weder ein beim Absender erstelltes Originalschriftstück voraussetzen noch zwingend eine urkundliche Verkörperung am Empfangsort erfahren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7).
Denn es bedürfte keiner speziellen Vorschriften, welche bestimmen, dass schriftlich einzureichende Erklärungen durch E-Mails nur unter weiteren Voraussetzungen abgegeben werden können, wenn die Schriftform durch solche ohnedies als eingehalten angesehen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 8; ebenso BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az.: IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357).
- AG Baden-Baden, 24.08.2020 - 14 OWi 308 Js 3503/20
Zulässigkeit eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid durch einfache E-Mail
Nach einer weiteren Ansicht ist eine Einlegung per E-Mail nur zulässig, wenn die Vorgaben des § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO eingehalten sind (…vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 33; Krenberger, jurisPR-VerkR 4/2019 Anm. 4; so auch OLG Oldenburg zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, Beschluss vom 03.04.2012, 2 SsRs 294/11; so auch zur Einlegung einer Beschwerde nach § 306 StPO über § 41a StPO: OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2017, III-4 Ws 241/17; LG Gießen, Beschluss vom 20.05.2015, 802 Js 38909/14; LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2010, Qs 47/10).
- AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
Ein Telefax wahrt die Schriftform nur, wenn der Empfänger es zum Ausdruck …
Er hat dort (…unter 1 b dd, Rdnr. 10) klargestellt, dass es unabdingbar ist, dass das Dokument noch vor Fristablauf ausgedruckt wird und wörtlich ausgeführt: "Der Ausdruck - nicht die Bilddatei - stellte ein schriftliches Dokument dar, das nur elektronisch übermittelt worden war." Diese Rechtsprechung ist auf den Bereich des Bußgeldverfahrens übertragbar, OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2012, 2 SsRs 294/11, juris. - OLG Jena, 10.11.2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16
Bußgeldverfahren in Thüringen: Formwirksame Einlegung eines Einspruchs gegen …
Dieser Umstand schließt jedoch die Anwendung der mit Beschluss des Großen Senats vom 30.04.1979 entwickelten Grundsätze auch auf die Erklärungsübermittlung per e-mail nicht aus (so aber OLG Oldenburg, Beschl. v. 02.04.2012, Az. 2 SsRs 294/11, bei ohnehin nicht fristgerecht vorliegendem Ausdruck, LG Münster, Beschl . v. 12.10.2015, Az. 2 Qs 76/15, bei unterbliebenem Ausdruck, jew. bei juris). - AG Hünfeld, 05.06.2012 - 3 OWi 31 Js 22062/11
Schriftwahrung bei Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid via Unified …
Diese Rechtsprechung ist auf den Bereich des Bußgeldverfahrens übertragbar, OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2012, 2 SsRs 294/11, juris.