Rechtsprechung
BayObLG, 19.09.1972 - RReg. 2 St 28/72 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 316
Absolute Fahruntauglichkeit in der Anflutungsphase
Papierfundstellen
- NJW 1972, 2234
- BayObLGSt 1972, 193
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.08.1971 - 4 StR 574/70
Der Sturztrunk
Auszug aus BayObLG, 19.09.1972 - RReg. 2 St 28/72
"Befindet sich ein Kraftfahrer nach einem Schluß-Sturztrunk in der Anflutungsphase, so ist absolute Fahruntauglichkeit bereits dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt mindestens 0, 8 o/oo beträgt, sofern der Grenzwert von 1, 3 o/oo nachträglich wenigstens erreicht wird (Weiterbildung von BGHSt 24, 200 ).«.
- BayObLG, 28.11.1972 - RReg. 2 St 52/72 Entscheidend ist neben dem reinen Blutalkoholwert zur Tatzeit die Anstiegssteilheit der Blutalkoholkonzentration, die auch im Tatzeit-Blutalkoholkonzentration-Bereich zwischen 1, 2 und 1, 3 %o noch mindestens 0, 3 %o/h betragen muß (Fortbildung des zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteils vom BayObLG München 1972-09-19 RReg 2 St 28/72 = NJW 1972, 2234).Reicht die Anstiegssteilheit zur Begründung der absoluten Fahruntauglichkeit nicht aus, so ist bei der Prüfung der Beweisanzeichen für die relative Fahruntüchtigkeit regelmäßig auch das Trinkverhalten des Angeklagten zu würdigen.
- BayObLG, 28.11.1972 - RReg. 2 St 52/2
Absolute Fahruntauglichkeit in der Anflutungsphase
Entscheidend ist neben dem reinen Blutalkoholwert zur Tatzeit die Anstiegssteilheit der Blutalkoholkonzentration, die auch im Tatzeit-BAK-Bereich zwischen 1, 2 und 1, 3 o/oo noch mindestens 0, 3 o/oo/h betragen muß (Fortbildung von BayObLGSt 1972, 193). - OLG München, 28.11.1972 - 2 St 52/72 Entscheidend ist neben dem reinen Blutalkoholwert zur Tatzeit die Anstiegssteilheit der Blutalkoholkonzentration, die auch im Tatzeit-Blutalkoholkonzentration-Bereich zwischen 1, 2 und 1, 3 Promille noch mindestens 0, 3 Promille/h betragen muß (Fortbildung des zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteils vom BayObLG München 1972-09-19 RReg 2 St 28/72 = MDR 1973, 67).Reicht die Anstiegssteilheit zur Begründung der absoluten Fahruntauglichkeit nicht aus, so ist bei der Prüfung der Beweisanzeichen für die relative Fahruntüchtigkeit regelmäßig auch das Trinkverhalten des Angeklagten zu würdigen.
Rechtsprechung
OLG München, 19.09.1972 - 2 St 28/72 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.08.1971 - 4 StR 574/70
Der Sturztrunk
Auszug aus OLG München, 19.09.1972 - 2 St 28/72
Befindet sich ein Kraftfahrer nach einem Schluß-Sturztrunk in der Anflutungsphase, so ist absolute Fahruntauglichkeit bereits dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt mindestens 0, 8 %0 beträgt, sofern der Grenzwert von 1, 3 %0 nachträglich wenigstens erreicht wird (Weiterführung BGH 1971-08-19 4 StR 574/70 = BGHSt 24, 200).
- VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375
Entziehung der Fahrerlaubnis; Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht sogar bei einem Schluss-Sturztrunk (entsprechend der Argumentation des Klägers eines denkbaren unmittelbaren Trinkendes vor der Tatzeit um 19.05 Uhr und einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1, 61 â?° um 20.21 Uhr) absolute Fahruntüchtigkeit bereits dann, wenn der Fahrer eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer späteren Überschreitung der "absoluten" Grenze führt (vom 19.8.71, 4 StR 574/70, vgl. auch Bayer. Oberstes Landesgericht vom 19.9.1972, RReg 2 St 28/72).