Weitere Entscheidung unten: OLG München, 19.09.1972

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   BayObLG, 19.09.1972 - RReg. 2 St 28/72   

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BayObLG, 19.09.1972 - RReg. 2 St 28/72 (https://dejure.org/1972,1894)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.1972 - RReg. 2 St 28/72 (https://dejure.org/1972,1894)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 1972 - RReg. 2 St 28/72 (https://dejure.org/1972,1894)
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 316
    Absolute Fahruntauglichkeit in der Anflutungsphase

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 2234
  • BayObLGSt 1972, 193
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.08.1971 - 4 StR 574/70

    Der Sturztrunk

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1972 - RReg. 2 St 28/72
    "Befindet sich ein Kraftfahrer nach einem Schluß-Sturztrunk in der Anflutungsphase, so ist absolute Fahruntauglichkeit bereits dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt mindestens 0, 8 o/oo beträgt, sofern der Grenzwert von 1, 3 o/oo nachträglich wenigstens erreicht wird (Weiterbildung von BGHSt 24, 200 ).«.
  • BayObLG, 28.11.1972 - RReg. 2 St 52/72
    Entscheidend ist neben dem reinen Blutalkoholwert zur Tatzeit die Anstiegssteilheit der Blutalkoholkonzentration, die auch im Tatzeit-Blutalkoholkonzentration-Bereich zwischen 1, 2 und 1, 3 %o noch mindestens 0, 3 %o/h betragen muß (Fortbildung des zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteils vom BayObLG München 1972-09-19 RReg 2 St 28/72 = NJW 1972, 2234).Reicht die Anstiegssteilheit zur Begründung der absoluten Fahruntauglichkeit nicht aus, so ist bei der Prüfung der Beweisanzeichen für die relative Fahruntüchtigkeit regelmäßig auch das Trinkverhalten des Angeklagten zu würdigen.
  • BayObLG, 28.11.1972 - RReg. 2 St 52/2

    Absolute Fahruntauglichkeit in der Anflutungsphase

    Entscheidend ist neben dem reinen Blutalkoholwert zur Tatzeit die Anstiegssteilheit der Blutalkoholkonzentration, die auch im Tatzeit-BAK-Bereich zwischen 1, 2 und 1, 3 o/oo noch mindestens 0, 3 o/oo/h betragen muß (Fortbildung von BayObLGSt 1972, 193).
  • OLG München, 28.11.1972 - 2 St 52/72
    Entscheidend ist neben dem reinen Blutalkoholwert zur Tatzeit die Anstiegssteilheit der Blutalkoholkonzentration, die auch im Tatzeit-Blutalkoholkonzentration-Bereich zwischen 1, 2 und 1, 3 Promille noch mindestens 0, 3 Promille/h betragen muß (Fortbildung des zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteils vom BayObLG München 1972-09-19 RReg 2 St 28/72 = MDR 1973, 67).Reicht die Anstiegssteilheit zur Begründung der absoluten Fahruntauglichkeit nicht aus, so ist bei der Prüfung der Beweisanzeichen für die relative Fahruntüchtigkeit regelmäßig auch das Trinkverhalten des Angeklagten zu würdigen.
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   OLG München, 19.09.1972 - 2 St 28/72   

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OLG München, Entscheidung vom 19.09.1972 - 2 St 28/72 (https://dejure.org/1972,11959)
OLG München, Entscheidung vom 19. September 1972 - 2 St 28/72 (https://dejure.org/1972,11959)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.08.1971 - 4 StR 574/70

    Der Sturztrunk

    Auszug aus OLG München, 19.09.1972 - 2 St 28/72
    Befindet sich ein Kraftfahrer nach einem Schluß-Sturztrunk in der Anflutungsphase, so ist absolute Fahruntauglichkeit bereits dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt mindestens 0, 8 %0 beträgt, sofern der Grenzwert von 1, 3 %0 nachträglich wenigstens erreicht wird (Weiterführung BGH 1971-08-19 4 StR 574/70 = BGHSt 24, 200).
  • VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht sogar bei einem Schluss-Sturztrunk (entsprechend der Argumentation des Klägers eines denkbaren unmittelbaren Trinkendes vor der Tatzeit um 19.05 Uhr und einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1, 61 â?° um 20.21 Uhr) absolute Fahruntüchtigkeit bereits dann, wenn der Fahrer eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer späteren Überschreitung der "absoluten" Grenze führt (vom 19.8.71, 4 StR 574/70, vgl. auch Bayer. Oberstes Landesgericht vom 19.9.1972, RReg 2 St 28/72).
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