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   BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03   

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BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03 (https://dejure.org/2004,3284)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2004 - 2 StR 116/03 (https://dejure.org/2004,3284)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 (https://dejure.org/2004,3284)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; § 33a StPO
    Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines Verwerfungsbeschlusses; rechtliches Gehör; Nachholung des rechtlichen Gehörs

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Zurückweisung eines Antrags auf Gegenvorstellung

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 511
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
    Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01).

    Verfassungsrechtliche Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses (2 BvR 1225/01 vom 21. Februar 2002 = NStZ 2002, 487).

  • BGH, 12.01.1988 - 5 StR 547/87

    Eigenes Recht des Vertreidigers zur Antragstellung nach § 33a Strafprozessordnung

    Auszug aus BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
    Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
    Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
  • BGH, 29.01.1988 - 2 StR 478/87

    Voraussetzungen für eine nachträgliche Anhörung

    Auszug aus BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
    Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
    Der Verurteilte meint, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 f. einen Anspruch auf nachträgliche Begründung der Senatsentscheidung herleiten zu können.
  • BGH, 09.04.2002 - 4 StR 561/01

    Gegenvorstellung; Nachverfahren; Abänderung eines Beschlusses; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
    Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen

    Auszug aus BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
    Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2, BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02).
  • BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02

    Zurückweisung eine Antrags des Angeklagten; Nachträgliche Gewährung rechtlichen

    Auszug aus BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
    Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2, BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02).
  • BGH, 13.10.1993 - 3 StR 454/93

    Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
    Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Da es in Fällen, in denen das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung folgt, der allgemeinen Übung der Strafsenate entspricht, der Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO die eigene Rechtsauffassung anzufügen (vgl. nur Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 -, NStZ 2004, S. 511), dies hier aber nicht geschehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der 5. Strafsenat sich die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts zu Eigen gemacht hat.
  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Bei einer Abweichung von der Begründung der Staatsanwaltschaft ist es aber sinnvoll und entspricht allgemeiner Übung, in den Beschluss einen Zusatz zur eigenen Rechtsauffassung aufzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, NJW 2002, S. 814 ; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 -, NStZ 2004, S. 511).
  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der

    Ergänzt das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft in seiner Entscheidung nicht, kann davon ausgegangen werden, dass es sich die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2013 - 2 BvR 85/13 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 -, juris, Rn. 1; Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 24.10.2005 - 5 StR 269/05

    Anhörungsrüge; unzulässige Befangenheitsanträge gegen alle Richter eines Senats

    Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedurfte keiner weiteren Begründung (vgl. BVerfG - Kammer - NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 7; BGH NStZ 2004, 511).
  • BGH, 09.05.2007 - 2 StR 530/06

    Rechtliches Gehör im Revisionsrechtzug; Anhörungsrüge

    Soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt, entspricht es allgemeiner Übung der Senate, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beizufügen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03).
  • BGH, 14.02.2005 - 2 StR 446/04

    Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision; Anhörungsrüge

    Gegen den angegriffenen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, der einer weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487, 488; Senatsbeschluß vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 = StraFo 2004, 236), ist ein Rechtsbehelf grundsätzlich nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
  • BGH, 12.01.2005 - 2 StR 418/04

    Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss; nachträgliche Begründung eines

    Der Verurteilte hat auch grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträgliche Begründung der Senatsentscheidung (vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03).
  • KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08

    Anhörungsrüge: Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Rücksetzung des

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO handelt, die einer weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487 (488); BGH StrafO 2004, 236).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 1 Ss 94/08

    Gehörsverstoß: Revisionsverwerfung ohne Begründung im Beschlussverfahren

    Näher begründen musste er dies nicht (vgl. dazu: BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGH NStZ 2004, 511).
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