Rechtsprechung
   BGH, 26.11.2014 - 2 StR 132/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43913
BGH, 26.11.2014 - 2 StR 132/14 (https://dejure.org/2014,43913)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 StR 132/14 (https://dejure.org/2014,43913)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2014 - 2 StR 132/14 (https://dejure.org/2014,43913)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,43913) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 64 Satz 2 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf Heilungserfolg: Therapieunwilligkeit als Kriterium)

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.07.2013 - 2 StR 620/12

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussichten der

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - 2 StR 132/14
    Das Landgericht begründet seine Entscheidung lediglich mit der Therapieunwilligkeit des Angeklagten und verkennt dabei, dass dieser Umstand nur ein Indiz für das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ist und es regelmäßig der Prüfung bedarf, ob die konkrete Aussicht besteht, die Therapiebereitschaft für eine erfolgversprechende Behandlung zu wecken (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 620/12; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 64 Rn. 20, jeweils mwN).
  • BGH, 10.03.2010 - 2 StR 34/10

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - 2 StR 132/14
    Soweit die Strafkammer auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG verweist, verkennt sie im Übrigen, dass die Maßregel nach § 64 StGB gegenüber der Zurückstellung 6 7 8 9 nach § 35 BtMG vorrangig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - 2 StR 34/10, StV 2010, 678).
  • BGH, 03.03.2016 - 4 StR 497/15

    Strafzumessung (Grundsatz der schuldangemessenen Strafe als Grenze für

    Besteht sie, bedarf es regelmäßig der Prüfung, ob die konkrete Aussicht besteht, die Therapiebereitschaft für eine erfolgversprechende Behandlung auch mit therapeutischen Mitteln zu wecken (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2014 - 2 StR 132/14; Beschlüsse vom 18. Mai 2000 - 4 StR 127/00, Blutalkohol 2001, 183 f.; vom 10. Mai 2011 - 4 StR 178/11, StraFo 2011, 323 f. mwN).

    Fehlende Erfolgsaussichten der Unterbringung nach § 64 StGB können auch nicht allein darauf gestützt werden, dass andere Maßnahmen erfolgversprechend oder ins Auge gefasst sind (vgl. für § 35 BtMG etwa BGH, Urteil vom 26. November 2014 - 2 StR 132/14; Beschlüsse vom 10. März 2010 - 2 StR 34/10, StV 2010, 678; vom 10. August 2011 - 4 StR 345/11 jeweils mwN; zu einer bereits begonnenen Therapie auch BGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 5 StR 425/07).

  • BGH, 04.03.2020 - 1 StR 46/20

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung hoher Rückfallgeschwindigkeit:

    Es hätte dem Angeklagten aber auch den Strafschärfungsgrund der Rückfallgeschwindigkeit nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld anlasten dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. November 2014 ? 2 StR 132/14 Rn. 4).
  • BGH, 22.10.2019 - 2 StR 411/19

    Schließen aus der Einschlägigkeit der Vorverurteilung auf eine erhöhte Schuld des

    Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "dass er vorbestraft (ist), mit einer Körperver1letzung und Bedrohung auch teilweise einschlägig.' Sie hat damit - im Ansatz rechtsfehlerfrei ? aus der Einschlägigkeit der Vorverurteilung auf eine erhöhte Schuld des Täters geschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2014 - 2 StR 132/14, juris Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 657), jedoch übersehen, dass der Angeklagte die zur Aburteilung stehende Tat - Tatzeit war der 9. Juli 2017 - vor der einschlägigen "Vorverurteilung' vom 22. Juni 2018 beging.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht