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   BGH, 14.10.2014 - 2 StR 134/14   

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https://dejure.org/2014,39211
BGH, 14.10.2014 - 2 StR 134/14 (https://dejure.org/2014,39211)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2014 - 2 StR 134/14 (https://dejure.org/2014,39211)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14 (https://dejure.org/2014,39211)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73c Abs 1 S 1 StGB, § 111i StPO, § 264 StPO
    Wertersatzverfall: Anforderungen an die Annahme einer "unbilligen Härte"

  • IWW

    § 111i Abs. 2 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 73 StGB, § 73a StGB, § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 111i Abs. 2 bis 7 StPO, § 73c StGB, § 111i StPO, § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB, § 111i Abs. 2 Satz 4 StPO, § 357 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Umstände beim Verfall von Wertersatz

  • rewis.io

    Wertersatzverfall: Anforderungen an die Annahme einer "unbilligen Härte"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Umstände beim Verfall von Wertersatz

  • rechtsportal.de

    StPO § 111i Abs. 2
    Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Umstände beim Verfall von Wertersatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall und unbillige Härte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 18
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - 2 StR 134/14
    Da es bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern für die Feststellung der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Vermögenswerte gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50), hat das Landgericht entsprechende individuelle Feststellungen zu treffen (vgl. Fischer aaO Rdn. 3 mwN) und zu gewichten.

    (1) Bereits die Begründung des Landgerichts, angesichts des (abstrakten) Regelungsgefüges des § 111i StPO sei die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB auszuschließen, ist im Ansatz verfehlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 44); § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hätte - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - im Anwendungsbereich des § 111i Abs. 2 StPO keine erkennbare Bedeutung mehr.

  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - 2 StR 134/14
    Mit der Revision kann jedoch beanstandet werden, dass das Tatbestandsmerkmal der "unbilligen Härte" rechtsfehlerhaft interpretiert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02, insoweit in NStZ 2004, 457 nicht abgedruckt).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - 2 StR 134/14
    Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105; Fischer aaO Rdn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08

    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - 2 StR 134/14
    (1) Die Annahme einer "unbilligen Härte" im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin "ungerecht" wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, BGHR StGB § 73c Härte 13; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73c Rdn. 3, jeweils mwN).
  • BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Auffangrechtserwerb des Staates,

    Auszug aus BGH, 14.10.2014 - 2 StR 134/14
    Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, soweit sie sich auf die Vermögenswerte beziehen, die diesem Angeklagten aus der Verwirklichung des Tatbestandes zugeflossen sind, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf denselben sachlich-rechtlichen Mängeln (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255).
  • BGH, 26.03.2015 - 4 StR 463/14

    Verfall (Absehen von der Verfallsanordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Hierbei können etwa das "Verprassen" der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits kann ihr Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Argument für eine positive Ermessensentscheidung dienen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14; Urteil vom 18. September 2013 - 5 StR 237/13).

    Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14).

  • BGH, 05.12.2017 - 4 StR 323/17

    Anklageschrift (Form: unschädliches Fehlen einer Unterschrift); Betrug

    Der Verbrauch der erlangten Mittel in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie kann sogar als Argument für eine positive Ermessensentscheidung dienen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177; Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14, BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1; vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, NStZ-RR 2017, 14 jeweils mwN).
  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    In Bezug auf die Ermessensvorschrift § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10 und vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14, BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1) prüft dementsprechend das Revisionsgericht lediglich, ob der Tatrichter das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

    Hierbei können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa das "Verprassen' der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits soll der Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Erwägung für eine positive Ermessensentscheidung dienen können (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 5 StR 237/13, wistra 2013, 462, 463; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14 BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

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