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   BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01   

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https://dejure.org/2001,2241
BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01 (https://dejure.org/2001,2241)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2001 - 2 StR 136/01 (https://dejure.org/2001,2241)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 2 StR 136/01 (https://dejure.org/2001,2241)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 414 Abs. 2 StPO; § 63 StGB; § 62 StGB; § 304 StGB; § 193 StGB
    Antrag auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens; Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gemeinschädliche Sachbeschädigung; Wahrnehmung berechtigter Interessen; Rechtfertigungsgrund

  • lexetius.com
  • DFR

    Antrag auf Sicherungsverfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 52
  • NJW 2001, 3560
  • JR 2002, 473
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.04.1971 - 2 StR 82/71

    Anordnung der Unterbringung in eine Heilanstalt und Pflegeanstalt bei einer Tat

    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01
    Vielmehr sind alle Merkmale insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (BGHSt 24, 134, 135; BGH StV 1999, 489).

    Die Anordnung der Maßregel kann deshalb auch dann zulässig sein, wenn die bisherigen Taten für sich betrachtet weniger gewichtig erscheinen, in Zukunft aber Taten von erheblicher Schwere zu erwarten sind (BGHSt 24, 134, 135; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 62 Rdn. 2; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 62 Rdn. 5).

  • BayObLG, 17.05.1999 - 2St RR 84/99
    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01
    festgestellte Verhalten des Beschuldigten erfüllt nicht den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB, da die Beschädigung der Unterführung durch den Schriftzug deren dem öffentlichen Nutzen dienende Funktion nicht beeinträchtigte (vgl. BayObLG StV 1999, 543; Stree aaO § 304 Rdn. 9).
  • OLG Frankfurt, 14.02.1986 - 1 Ws 27/85

    Keine Rücknahme der öffentlichen Klage nach Zustellung des Eröffnungs- bzw.

    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01
    Daß eine Anklage über den Wortlaut des § 156 StPO hinaus auch nach einem die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluß von der Staatsanwaltschaft nicht mehr zurückgenommen werden kann (OLG Frankfurt JR 1986, 470; Schoreit in KK 4. Aufl. § 156 Rdn. 4; Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 156 Rdn. 7), steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 15.01.1963 - 1 StR 478/62

    Verwicklung eines Ministers in die "Call-Girl-Affäre" - Führen des

    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01
    Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB setzt voraus, daß bei Abwägung der einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten (BGHSt 18, 182, 184) sich die Ehrverletzung nach den konkreten Umständen als angemessenes Mittel der Interessenwahrnehmung darstellt (Tröndle/Fischer aaO § 193 Rdn. 9).
  • BGH, 23.01.1986 - 4 StR 620/85

    Schuldunfähigkeit auf Grund einer Schizophrenie und chronischem Alkoholismus -

    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01
    Daß die festgestellten Anlaßtaten die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, berührt somit weder das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 63 StGB (BGH NStZ 86, 237 und JR 1977, 169; Tröndle/Fischer aaO § 63 Rdn. 2 a; Stree aaO § 63 Rdn. 18), noch stellt es - für sich allein betrachtet - die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in Frage.
  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01
    Vielmehr sind alle Merkmale insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (BGHSt 24, 134, 135; BGH StV 1999, 489).
  • RG, 28.03.1938 - 2 D 119/38

    Ist das Fehlen der Antragsschrift im Sicherungsverfahren von Amts wegen zu

    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01
    Auf eine die Durchführung des Strafverfahrens bezweckende Anklageschrift kann das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren nicht eröffnet werden, weil der Eröffnungsrichter damit in unzulässiger Weise in das hinsichtlich der Durchführung des selbständigen Sicherungsverfahrens bestehende Ermessen der Staatsanwaltschaft eingreifen würde (RGSt 72, 143).
  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Eine Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO ist jedoch Prozessvoraussetzung für das Sicherungsverfahren und wird durch eine Anklageschrift nicht ersetzt, auf eine die Durchführung des Strafverfahrens bezweckende Anklageschrift kann das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren daher nicht wirksam eröffnet werden (BGHSt 47, 52, in juris, dort Rz. 4).
  • BGH, 21.06.2016 - 5 StR 266/16

    Sicherungsverfahren (Antragsschrift als Prozessvoraussetzung; kein Übergang vom

    Sie ist eine Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, BGHSt 47, 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 414 Rn. 3).
  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21

    Sicherungsverfahren (Antragsschrift als Prozessvoraussetzung)

    Sie ist Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, BGHSt 47, 52, 53 mwN; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16, NStZ 2016, 693; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 414 Rn. 3).

    Auf eine die Durchführung des Strafverfahrens bezweckende Anklageschrift darf das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren nicht eröffnet werden, weil das Eröffnungsgericht damit in unzulässiger Weise in das hinsichtlich der Durchführung des selbständigen Sicherungsverfahrens bestehende Ermessen der Staatsanwaltschaft eingreift (vgl. RGSt 72, 143; BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, aaO).

    Die Eröffnung des Sicherungsverfahrens durch das Landgericht war mangels eines dahingehenden Antrags der Staatsanwaltschaft damit unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, NJW 2001, 3560, 3561 (insoweit in BGHSt 47, 52 nicht abgedruckt)), woran die an den Eröffnungsbeschluss "angepasste' Antragsschrift nichts zu ändern vermag.

  • OLG Brandenburg, 17.09.2014 - 1 Ws 146/14

    Sicherungsverfahren: Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft im

    Denn Einleitung und Durchführung des Sicherungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft erfolgen nicht nach dem Legalitäts-, sondern nach dem Opportunitätsprinzip; die Entschließung über die Stellung eines Antrags im Sicherungsverfahren liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGHSt 47, 52, 53; BGH NStZ-RR 2007, 339; RGSt 72, 143, 144), wobei maßgeblich ist, ob die anzuordnende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 413 Rdnr. 10).

    Die Anklageschrift kann daher den Antrag im Sicherungsverfahren nicht ersetzen, dies würde einen unzulässigen Eingriff in das Ermessen der Staatsanwaltschaft darstellen, ob sie überhaupt das selbständige Sicherungsverfahren betreiben will (BGHSt 47, 52, 53; LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 414 Rdnr. 18).

    Der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens kann jedoch von der Staatsanwaltschaft noch im Verlauf des Zwischenverfahrens gestellt werden (BGHSt 47, 52, 53 f.).

  • BGH, 19.08.2009 - 1 StR 338/09

    Unzulässige Entscheidung im Sicherungsverfahren ohne förmliche Überleitung aus

    Sie wäre nach Eröffnung des Hauptverfahrens auch nicht zulässig gewesen (BGHSt 46, 345; 47, 52; Meyer-Goßner aaO § 416 Rn. 1 KK-StPO/Fischer 6. Aufl. § 413 Rn. 7, § 416 Rn. 9 f.).

    Es kann daher offen bleiben, ob es darüber hinaus an dem nach § 413 StPO notwendigen Antrag der Staatsanwaltschaft gefehlt hätte (vgl. BGHSt 46, 345; 47, 52).

  • BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (umfassende

    Dabei sind die in der Vorschrift genannten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassend zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1971 - 2 StR 82/71, BGHSt 24, 134, 135 f.; vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, NJW 2001, 3560, 3562; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 62 Rn. 17 ff. zu den einzelnen Bezugspunkten der Prüfung mwN).
  • BGH, 20.07.2010 - 4 StR 291/10

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die in der Norm als Bezugspunkte der Prüfung genannten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassend zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1971 - 2 StR 82/71, BGHSt 24, 134, 135; Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, NJW 2001, 3560, 3562).
  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21

    Keine Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach Eröffnung

    Insbesondere kann die Anklageschrift nach § 200 StPO nicht die als Prozessvoraussetzung für das Sicherungsverfahren erforderliche Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO ersetzen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01 -, Rdnr. 4, juris).
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 1 AK 50/10

    Auslieferung eines - vergleichbar nach § 63 StGB Unterzubringenden - bei Bestehen

    Deren Anordnung kann deshalb auch dann zulässig sein, wenn die den Anlass des Verfahrens bildende Tat für sich betrachtet weniger gewichtig erscheint, in Zukunft aber Taten von erheblicher Schwere zu erwarten sind (BGHSt 24, 134; 47, 52; StV 1986, 380 ; Fischer, StGB , 57. Aufl. 2010, § 63 Rn. 14).
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