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   BGH, 08.02.2012 - 2 StR 136/11   

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https://dejure.org/2012,8134
BGH, 08.02.2012 - 2 StR 136/11 (https://dejure.org/2012,8134)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2012 - 2 StR 136/11 (https://dejure.org/2012,8134)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 2 StR 136/11 (https://dejure.org/2012,8134)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 56 StGB
    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung (nicht entgegenstehendes stark ausgeprägtes Geltungsbedürfnis; Gesamtwürdigung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 2 StGB
    Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung der Dauer des straffreien Verhaltens des Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung des Verstreichens eines längeren Zeitraums zwischen der Aufdeckung der letzten Straftaten und der Hauptverhandlung bei Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

  • rewis.io

    Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung der Dauer des straffreien Verhaltens des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 56
    Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung des Verstreichens eines längeren Zeitraums zwischen der Aufdeckung der letzten Straftaten und der Hauptverhandlung bei Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 170
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 14.04.2022 - 5 StR 313/21

    Strafzumessung (Zuständigkeit des Tatgerichts; Spielraum; begrenzte

    Dass das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung wesentlich darauf gestützt hat, dass der geständige Angeklagte seit den hier abgeurteilten Taten im Dezember 2018 bis zu deren Ahndung im April 2021 nicht mehr straffällig geworden ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - 5 StR 204/10, NStZ-RR 2010, 306, 307; Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 StR 136/11, NStZ-RR 2012, 170, 171).
  • BGH, 30.04.2019 - 2 StR 545/18

    Strafaussetzung (Legalprognose: maßgeblicher Zeitpunkt, Prognoseindizien;

    Denn Zeiten längerer Straffreiheit zwischen Tat und Aburteilung sind als "Verhalten nach der Tat' - neben den vom Landgericht zu Recht in den Blick genommenen aktuellen Lebensumständen des Angeklagten - bedeutsame Prognoseindizien im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - 5 StR 425/16; Senat Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 StR 136/11, NStZ-RR 2012, 170).
  • BGH, 30.06.2015 - 4 StR 173/15

    Betrug

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen sein wird, dass der Angeklagte seit den abgeurteilten Taten - also dem Jahr 2011 - nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 StR 136/11, NStZ-RR 2012, 170, 171).
  • KG, 25.01.2019 - 161 Ss 163/18

    Anforderungen an Bewährungsprognose und Reststrafenaussetzung

    Insbesondere ist in Anbetracht der lückenhaften Feststellungen nicht nachvollziehbar, ob die Kammer den Zeitablauf von (im Zeitpunkt ihrer Entscheidung) mehr als drei Jahren seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten, den sie bei den Erwägungen zur Sozialprognose - einschränkend gegenüber der vorherigen Feststellung, dass die Taten "inzwischen lange zurückliegen" - nur als "eine gewisse Zeit" der Straffreiheit bezeichnet, angemessen gewichtet hat (zur Berücksichtigung eines längeren straffreien Zeitraums als gewichtiger Umstand vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 StR 136/11 - juris Rdn. 3; Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 6).
  • KG, 25.01.2019 - 5 Ss 81/18
    Insbesondere ist in Anbetracht der lückenhaften Feststellungen nicht nachvollziehbar, ob die Kammer den Zeitablauf von (im Zeitpunkt ihrer Entscheidung) mehr als drei Jahren seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten, den sie bei den Erwägungen zur Sozialprognose - einschränkend gegenüber der vorherigen Feststellung, dass die Taten "inzwischen lange zurückliegen" - nur als "eine gewisse Zeit" der Straffreiheit bezeichnet, angemessen gewichtet hat (zur Berücksichtigung eines längeren straffreien Zeitraums als gewichtiger Umstand vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 StR 136/11 - juris Rdn. 3; Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 6).
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