Rechtsprechung
BGH, 09.06.2011 - 2 StR 143/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 3 StGB; § 46 StGB
Erörterungsmangel hinsichtlich des Vorliegens eines minderschweren Falles beim Zusammentreffen mehrerer allgemeiner und vertypter Strafmilderungsgründe - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Urteil wird wegen schweren Raubes und Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung wegen fehlerhafter Strafrahmenbestimmung aufgehoben; Aufhebung eines Urteils wegen schweren Raubes und Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung wegen fehlerhafter ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Urteil wird wegen schweren Raubes und Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung wegen fehlerhafter Strafrahmenbestimmung aufgehoben; Aufhebung eines Urteils wegen schweren Raubes und Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung wegen fehlerhafter ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.11.2006 - 2 StR 450/06
Strafzumessung (allgemeine Milderungsgründe; vertypte Milderungsgründe)
Auszug aus BGH, 09.06.2011 - 2 StR 143/11
Die im Fall II.2.d) der Urteilsgründe bestimmte Einzelstrafe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafrahmenbestimmung in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft ist: Die Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bedacht hat, dass beim Zusammentreffen allgemeiner und vertypter Milderungsgründe zunächst zu prüfen ist, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein zur Annahme eines minderschweren Falls führen, da die vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB nicht verbraucht sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 StR 450/06;… BGHR StGB vor § 1/minderschwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 11).
- BGH, 16.06.2015 - 4 StR 215/15
Minderschwerer Fall des schweren Raubs (Verhältnis zu vertypten …
Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund zusätzlich heranzuziehen (BGH…, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14, Rn. 13; Beschluss vom 9. Juni 2011 - 2 StR 143/11, Rn. 4 mwN).