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   BGH, 14.09.2011 - 2 StR 145/11   

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https://dejure.org/2011,4490
BGH, 14.09.2011 - 2 StR 145/11 (https://dejure.org/2011,4490)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2011 - 2 StR 145/11 (https://dejure.org/2011,4490)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2011 - 2 StR 145/11 (https://dejure.org/2011,4490)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 216 Abs 1 StGB
    Tötung auf Verlangen: Ernstlichkeit des Tötungsverlangens bei Beeinträchtigung der Willensfähigkeit infolge Krankheit

  • Wolters Kluwer

    Ernstliches Verlangen einer Tötung bei erstmaliger Äußerung des Todeswunsches zwischen mehreren epileptischen Anfällen

  • rewis.io

    Tötung auf Verlangen: Ernstlichkeit des Tötungsverlangens bei Beeinträchtigung der Willensfähigkeit infolge Krankheit

  • ra.de
  • rewis.io

    Tötung auf Verlangen: Ernstlichkeit des Tötungsverlangens bei Beeinträchtigung der Willensfähigkeit infolge Krankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ernstliches Verlangen einer Tötung bei erstmaliger Äußerung des Todeswunsches zwischen mehreren epileptischen Anfällen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zu den Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Opferschutz - Tötung auf Verlangen - LG-Bezirk Augsburg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 85
  • StV 2012, 90
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - 2 StR 145/11
    Als schwer kann nur eine solche seelische Abartigkeit gelten, bei der sich nach dem Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad der psychischen Störung eine Aufhebung der Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit oder eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens geradezu aufdrängt (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 73) oder bei der die Störung das Gewicht krankhafter seelischer Störungen erreicht (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f.; 35, 76, 78 f.; 37, 397, 401).
  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - 2 StR 145/11
    Als schwer kann nur eine solche seelische Abartigkeit gelten, bei der sich nach dem Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad der psychischen Störung eine Aufhebung der Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit oder eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens geradezu aufdrängt (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 73) oder bei der die Störung das Gewicht krankhafter seelischer Störungen erreicht (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f.; 35, 76, 78 f.; 37, 397, 401).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - 2 StR 145/11
    Als schwer kann nur eine solche seelische Abartigkeit gelten, bei der sich nach dem Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad der psychischen Störung eine Aufhebung der Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit oder eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens geradezu aufdrängt (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 73) oder bei der die Störung das Gewicht krankhafter seelischer Störungen erreicht (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f.; 35, 76, 78 f.; 37, 397, 401).
  • BGH, 07.10.2010 - 3 StR 168/10

    Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen aufgehoben

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - 2 StR 145/11
    Unbeachtlich ist aber auch ein Tötungsverlangen in depressiver Augenblicksstimmung, zumindest wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen wird (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 168/10).
  • BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - 2 StR 145/11
    Es muss feststehen, dass der Täter aus einem für ihn mehr oder weniger unüberwindlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 70, 71).
  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Dasselbe gilt, wenn er einer bloßen depressiven Augenblicksstimmung entspringt, mithin nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340, 341, und vom 14. September 2011 - 2 StR 145/11, NStZ 2012, 85, 86; MüKoStGB/ Schneider, aaO, Rn. 19).
  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 393/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Dasselbe gilt, wenn er einer bloßen depressiven Augenblicksstimmung entspringt, mithin nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340, 341, und vom 14. September 2011 - 2 StR 145/11, NStZ 2012, 85, 86; MüKoStGB/Schneider, aaO, Rn. 19).
  • OLG Hamburg, 08.06.2016 - 1 Ws 13/16

    Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland: Teilweise Verfahrenseröffnung

    Voraussetzung ist vielmehr, dass das Verlangen darüber hinaus auf einer tieferen Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch beruht und von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen wird (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 168/10, StV 2011, 284, 285; BGH, Urteil vom 14. September 2011 - 2 StR 145/11, NStZ 2012, 85, 86; LK-Jähnke, a.a.O., § 216 Rn. 4; Fischer, a.a.O., § 216 Rn. 9a; MünchKomm-StGB/Schneider, a.a.O., § 216 Rn. 19; zur Gegenansicht vgl. unten (c)).
  • BGH, 04.07.2018 - 2 StR 245/17

    Verurteilung wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord rechtkräftig

    Auf die vom Landgericht angesprochene Frage, ob dem Verlangen des Opfers eine fehlerfreie Willensbildung zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340 f.; Urteil vom 14. September 2011 - 2 StR 145/11, NStZ 2012, 85, 86), kommt es danach für die Entscheidung über das Eingreifen des Privilegierungstatbestands nach § 216 StGB nicht an.
  • BGH, 19.10.2022 - 4 StR 168/21

    Irrtum über Tatumstände (irrige Annahme von Umständen, die ein milderes Gesetz

    (3) Soweit der Bundesgerichtshof, der sich bisher zur Frage der Reichweite des § 16 Abs. 2 StGB nicht näher geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 ? 2 StR 145/11, NStZ 2012, 85, 86 zur Anwendbarkeit der Regelung im Verhältnis von §§ 212 und 216 StGB), in einer vor Einführung des § 16 Abs. 2 StGB ergangenen, ersichtlich vereinzelt gebliebenen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1971 - 2 StR 247/71, BGHSt 24, 168, 169; vgl. dazu auch Puppe, JR 1984, 229, 232) nicht tragend sinngemäß die Rechtsauffassung vertreten hat, der Täter sei bei einem Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal bei objektiver Verwirklichung eines schwereren Tatbestands mit ähnlichem Unrechtsgehalt aus der milderen Vorschrift zu bestrafen, vermag der Senat dem ebenso wenig zu folgen wie der von Teilen der Literatur vertretenen Ausweitung des Begriffs des milderen Gesetzes.
  • LG Waldshut-Tiengen, 21.01.2013 - 6 Ns 25 Js 5449/10

    Strafzumessung: Voraussetzungen einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach neuem

    Danach ist ein Tötungsverlangen in depressiver Grundstimmung unbeachtlich, zumindest wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit, also von einer tiefen Reflexion über den Todeswunsch, getragen wird (BGH, NStZ 2011, 340 und 2012, 85).
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