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BGH, 12.06.2019 - 2 StR 145/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner im Adhäsionsverfahren
- Wolters Kluwer
Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner im Adhäsionsverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner im Adhäsionsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2054/19
Willkürliches Absehen von einer Adhäsionsentscheidung (umfassende Missachtung der …
bb) Die darüber hinaus gestellten Feststellungsanträge waren zwar zu einem geringen Teil unzulässig, da sie ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden nicht erkennen lassen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 2 StR 145/19 -, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 258/19 -, Rn. 3 f.). - BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
Änderung der Adhäsionsentscheidung
Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits entstandenen Ansprüche, so dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Adhäsionsklägers nur hinsichtlich etwaiger zukünftiger, noch nicht vorhersehbarer Folgeschäden besteht (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 2 StR 145/19 und vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19).