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BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- HRR Strafrecht
§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 274 StPO; Art. 6 EMRK
Fehlende Verlesung der Anklage (negative Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls; unterbliebene Protokollberichtigung; Recht auf ein faires Strafverfahren) - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 243 Abs 3 StPO, § 274 StPO
Strafverfahren: Nachträgliche Protokollberichtigung - rechtsprechung-im-internet.de
§ 243 Abs 3 StPO, § 274 StPO
Strafverfahren: Nachträgliche Protokollberichtigung - Wolters Kluwer
Beweis einer Einhaltung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten durch das Hauptverhandlungsprotokoll; Zulässigkeit eines Gegenbeweises zum Nachweis einer Fälschung des Verhandlungsprotokolles bzw. Beseitigung von Protokollmängeln im ...
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils zum Nachteil des Angeklagten
- rewis.io
Strafverfahren: Nachträgliche Protokollberichtigung
- rewis.io
Strafverfahren: Nachträgliche Protokollberichtigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils zum Nachteil des Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
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Keine Nachholung des Protokollberichtigungsverfahrens durch das Revisionsgericht
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 16.11.2009 - 6 KLs 31/09
- BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
Papierfundstellen
- NStZ 2011, 168
- StV 2010, 675
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit; …
Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, StV 2010, 675; Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, NJW 2010, 2068), der sich der Senat anschließt, ist es dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, den tatgerichtlichen Verfahrensablauf anhand dienstlicher Erklärungen im Wege des Freibeweises darauf zu überprüfen, ob die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten beobachtet worden sind.Denn gegenüber einem den Maßstäben des Großen Senats (…aaO Rn. 61 ff.) genügenden förmlichen Berichtigungsverfahren bietet das Freibeweisverfahren nur geringere verfahrensrechtliche Sicherungen für die Ermittlung des wahren Sachverhalts (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, StV 2010, 675).
Zwar hat auch der Bundesgerichtshof in einem Einzelfall von der Rücksendung der Akten an das Tatgericht zum Zwecke der Einleitung eines Protokollberichtigungsverfahrens mit der Begründung abgesehen, dies käme einer Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren gleich (Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, StV 2010, 675).
- OLG Hamm, 12.10.2010 - 3 RVs 49/10
Protokollberichtigung; Verfahren; rechtliches Gehör; Rügeverkümmerung
Eine solche nachträgliche Protokollberichtigung hat vorliegend jedoch nicht in der gebotenen Weise stattgefunden und kann auch nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 StR 158/10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2009.- 2 StR 158/10, juris).
Eine nochmalige Rücksendung der Akten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Berichtigungsverfahrens ist bei dieser Sachlage nicht geboten, denn sie käme der Wiederholung eines nicht ordnungsgemäßen Verfahrens unter Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren gleich (BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 StR 158/10 - OLG Hamm, 5. Strafsenat, Beschluss vom 10.03.2009, 5 Ss 506/08, juris;… Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 271 Rdnr. 26 a).
Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 14.07.2010, 2 StR 158/10, juris m.w.N.).
Ob hiervon in Fällen krasser Widersprüchlichkeit Ausnahmen zu machen sind, kann offen bleiben (BGH, Beschluss vom 14.07.2010, 2 StR 158/10, juris).
- OLG Saarbrücken, 21.02.2011 - Ss (B) 117/10
Anforderungen an eine nachträgliche Protokollberichtigung
Eine solche nachträgliche Protokollberichtigung hat vorliegend jedoch nicht in der gebotenen Weise stattgefunden und kann auch nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 StR 158/10; OLG Hamm…, Beschluss vom 10.031009 - 5 Ss 506108, jew. zit. nach juris sowie i.E. Meyer/Goßner, StPO , 53. Aufl., § 271 Rdn. 23 ff.).Auch dann gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 StR 158/10; OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2010 - 3 Rvs 49/10, III-3 Rvs 49/10- jew. zit. nach juris).
Eine Rücksendung der Akten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Berichtigungsverfahrens ist bei der gegebenen Sachlage nicht geboten, weil dies der Wiederholung eines nicht ordnungsgemäßen Verfahrens unter Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren gleichkäme (…vgl. Meyer/Goßner, aaO., § 271 Rdn. 26 a; OLG Hamm, StV 2009, 668; BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 StR 158/10, zit. nach juris).
c) Aber auch eine - neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung grundsätzlich statthafte - freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge zum Nachteil des Angeklagten kommt vorliegend nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 StR 158/10, m.w.N. zit. nach juris).
Ob hiervon in Fällen krasser Widersprüchlichkeit Ausnahmen zu machen sind (vgl. BGH, NJW 2010, 2068, 2069; BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 StR 158/10, zit. nach juris), kann offen bleiben, da ein solcher Fall hier ersichtlich nicht gegeben ist.
- BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10
Voraussetzungen und Grenzen des Protokollberichtigungsverfahrens (Verfahrensrüge; …
Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGHSt 51, 298, 315 f.; BGH wistra 2010, 413, 414). - BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21
Selbstleseverfahren (Aufnahme im Protokoll: Fehlen des Vermerks, Inbegriffsrüge, …
Dies setzt hohe Anforderungen an die Sorgfalt der in Frage stehenden Berichtigung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 33), deren Grundlage die sichere Erinnerung der beiden Urkundspersonen über das tatsächliche Prozessgeschehen ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168;… BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, aaO;… vom 5. Juni 2019 - 4 StR 130/19, juris Rn. 8).Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGH…, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, aaO;… BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 4 StR 56/11, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NJW 2012, 1015).
- BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
Recht des letzten Wortes (Grundsätze zur nachträglichen Protokollberichtigung)
Rechtsfolge einer nicht den Vorgaben des Großen Senats entsprechenden Berichtigung ist, dass das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung gilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168, 169;… vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 28). - BGH, 07.09.2016 - 2 StR 71/16
Möglichkeit der nachträglichen Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung
Denn gegenüber einem den Maßstäben des Großen Senats genügenden förmlichen Berichtigungsverfahren bietet das Freibeweisverfahren nur geringere verfahrensrechtliche Sicherungen für die Ermittlung des wahren Sachverhalts (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, StV 2012, 523; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, StV 2010, 675; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, NJW 2010, 2068). - LG Augsburg, 14.03.2011 - 3 KLs 400 Js 110961/10
Strafverfahren gegen Verteidiger: Versuchte Strafvereitelung durch …
Das gilt im Ergebnis auch, wenn das vom Großen Senat vorgegebene Verfahren der Protokollberichtigung nicht eingehalten oder nicht durchgeführt wird ( BGH 2 StR 158/10). - BayObLG, 30.04.2019 - 202 ObOWi 505/19
Protokollberichtigung: Keine "Rügeverkümmerung" ohne vorherige Anhörung
Der erhobenen Verfahrensrüge wird auch nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.03.2019 hinsichtlich der Verlesung des Auszugs aus dem Fahreignungsregister eine Protokollberichtigung vorgenommen hat, denn diese ist nicht verfahrensordnungsgemäß zustande gekommen (BGH NStZ 2011, 168; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2011, 319). - OLG Hamburg, 03.03.2011 - 2-25/10
Strafverfahren: Inbegriffsrüge bei nur teilweise verlesenen Schriftstücken
Folge einer aus sich heraus ersichtlichen Lückenhaftigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls etwa - wie hier - bezüglich der genauen Bezeichnung der verlesenen Teile eines lediglich auszugsweise eingeführten Schriftstückes ist, dass die absolute Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO fehlt und das Revisionsgericht gegebenenfalls - sofern es auf den betreffenden Protokollteil ankommt - freibeweislich den wirklichen Verfahrensablauf klärt oder, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig (vgl. BGH in StV 2010, 675), ein diesbezügliches Protokollberichtigungsverfahren durchführt (…vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 274 Rdn. 17 m.w.N.). - LG Köln, 21.02.2011 - 105 Qs 335/10
Nachträgliche Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls bzgl. Anklageverlesung