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   BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15   

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https://dejure.org/2017,18344
BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15 (https://dejure.org/2017,18344)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2017 - 2 StR 169/15 (https://dejure.org/2017,18344)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15 (https://dejure.org/2017,18344)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 263 Abs. 1 StGB; § 15a Abs. 1 und Abs. 4 InsO; § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO; § 823 Abs. 2 BGB
    Urteilsgründe (uneigentliche Organisationsdelikte: Feststellungen zu Einzelakten); Betrug (Massenbetrugsfälle: Feststellung des jeweiligen Irrtums; Verjährung); Insolvenzverschleppung (Zahlungsunfähigkeit: maßgeblicher Zeitpunkt, Einbeziehung von Zahlungsansprüchen; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 Abs 1 S 1 GmbHG vom 05.10.1994, § 84 Abs 1 Nr 2 GmbHG vom 05.10.1994, § 15a Abs 1 InsO, § 15a Abs 4 InsO, § 17 Abs 2 S 1 InsO
    Insolvenzverschleppung: Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH; ernsthaftes Einfordern einer Leistung durch den Gläubiger; Herstellung von Liquidität durch illegale Einkünfte aus Straftaten

  • IWW

    § 154 StPO, § ... 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 251 StPO, §§ 154, 154a StPO, § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 GmbHG, § 15a Abs. 1, Abs. 4, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 271 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 31 BGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, § 78a Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten; Konkursverschleppung hinsichtlich der Annahme einer Überschuldung der Gesellschaft; Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    GmbHG § 64 Satz 1, GmbHG § 64 Satz 3, Haftung nach § 64 Satz 3 GmbHG, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG

  • rewis.io

    Insolvenzverschleppung: Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH; ernsthaftes Einfordern einer Leistung durch den Gläubiger; Herstellung von Liquidität durch illegale Einkünfte aus Straftaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten; Konkursverschleppung hinsichtlich der Annahme einer Überschuldung der Gesellschaft; Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten ...

  • rechtsportal.de

    Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten; Konkursverschleppung hinsichtlich der Annahme einer Überschuldung der Gesellschaft; Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverschleppung: Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH; ernsthaftes Einfordern einer Leistung durch den Gläubiger; Herstellung von Liquidität durch illegale Einkünfte aus Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverschleppung - und die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Betrug als uneigentliches Organisationsdelikt - und der Beginn der Verfolgungsverjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungsfähig - durch treuwidrige Vermögensverschiebungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrug - und die Urteilsfeststellungen zum erregten Irrtum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Uneigentliche Organisationsdelikte - und die Anforderungen an die Urteilsgründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die überwundene Insolvenzreife - und die Verjährung der Insolvenzverschleppung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 701
  • StV 2018, 31
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.05.2014 - 4 StR 430/13

    Anforderungen an die Feststellung und Darlegung des Irrtums beim gewerbsmäßigen

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15
    Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, müssen die Urteilsgründe regelmäßig ergeben, wer die durch Täuschung verursachte Vermögensverfügung getroffen hat und welche irrtümlichen Vorstellungen dieser Geschädigte dabei hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133; Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 - 2 StR 573/15, Rn. 30 mwN).

    In Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes kann es deshalb nach der Rechtsprechung ausreichen, einzelne Zeugen zu vernehmen und aus einem regelhaften Vorstellungsbild auf einen Irrtum auch bei weiteren Geschädigten zu schließen oder der Verurteilung wegen eines Organisationsdelikts zur Bemessung des Schuldumfangs eine bestimmte Irrtumsquote zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133; krit. Ceffinato, ZStW 128 (2016), 804, 818 ff.).

  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14

    Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15
    Allerdings stößt die Feststellung des Irrtums bisweilen auf Schwierigkeiten, die dazu führen können, dass ein Tatgericht im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind, seine Überzeugung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf Indizien stützen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98, 100; krit. Beulke/Berghäuser in Festschrift für Breitling, 2017, S. 13, 27; Ceffinato, ZStW 128 (2016), 804, 810 ff.; Krehl, NStZ 2015, 101 f.; Kudlich, ZWH 2015, 105 f.; Kuhli, StV 2016, 40, 44 ff.; Trüg, HRRS 2015, 106, 115 ff.).

    Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob in bestimmten Massenbetrugsfällen auf jede Befragung von Geschädigten ganz verzichtet und deren Irrtum insgesamt nur aus Beweisschlüssen aufgrund von äußeren Umständen festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98, 100 mit Anm. Krehl).

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 518/14

    Konkurrenzen bei Betrug und Bankrott (Deliktsserie; Tateinheit; selbständige

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15
    Ob etwas anderes gilt, weil die strafgerichtliche Rechtsprechung annimmt, hinsichtlich Kapitalzuflüssen aus Betrugshandlungen bestünden bereits mit der Zahlung fällige Rückzahlungsansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB in entsprechender Höhe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 342 mit Anm. Floeth, EWiR 2016, 103, 104), die als fällige Gegenforderung einzustellen seien, kann hier dahinstehen.

    Das "uneigentliche Organisationsdelikt' des Betruges umfasst alle Einzelakte, die infolge des dem mittelbaren Täter zurechenbaren Organisationsakts verursacht wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341 f.).

  • BGH, 22.02.2017 - 2 StR 573/15

    Betrug (Täuschung: konkludente Täuschung durch Übersendung von Rechnungen,

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15
    Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, müssen die Urteilsgründe regelmäßig ergeben, wer die durch Täuschung verursachte Vermögensverfügung getroffen hat und welche irrtümlichen Vorstellungen dieser Geschädigte dabei hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133; Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 - 2 StR 573/15, Rn. 30 mwN).

    Prozessuale Vereinfachungen der Tatsachenfeststellung können sich im Einzelfall dadurch erreichen lassen, dass Geschädigte schriftlich befragt werden, worauf das Ergebnis unter den Voraussetzungen gemäß § 251 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann (Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 - 2 StR 573/15; krit. Beulke/Berghäuser, aaO S. 13, 26 f.).

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15
    Die Verjährung beginnt beim Unterlassen einer Insolvenzanmeldung erst dann, wenn die Pflicht erlischt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 380).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15
    Rechtliche Konkurrenzfragen haben darauf keinen Einfluss (vgl. für das Verhältnis einer "fortgesetzten Handlung' zu Tatmehrheit BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93 und 3/93, BGHSt 40, 138, 159).
  • BGH, 22.02.2001 - 4 StR 421/00

    Täterschaftsvoraussetzungen beim Bankrott (Reduktion auf Unternehmer"); Vereiteln

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15
    Dies ist der Fall, wenn eine Handlung des Gläubigers gegeben ist, aus der sich der Wille ergibt, Erfüllung möglicher Zahlungsansprüche zu verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286, 293 mit Anm. Erdmann, NZI 2007, 695 ff.; s.a. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1875).
  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15
    Dies ist der Fall, wenn eine Handlung des Gläubigers gegeben ist, aus der sich der Wille ergibt, Erfüllung möglicher Zahlungsansprüche zu verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286, 293 mit Anm. Erdmann, NZI 2007, 695 ff.; s.a. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1875).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15
    Insolvenzrechtlich sind selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide Mittel anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132, 139).
  • BGH, 29.07.2009 - 2 StR 160/09

    Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen der Strafbarkeit des Betreibens einer auf

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15
    Für die Tatfeststellung und Darstellung im Urteil gelten bei einer aus vielen Einzelakten bestehenden Tat im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, NStZ 2010, 103, 104; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 285/11, StV 2012, 653 f.) keine anderen Anforderungen als bei einer Mehrzahl gleichartiger, rechtlich selbständiger Straftaten.
  • BGH, 31.01.2012 - 3 StR 285/11

    Inbegriffsrüge (richterliche Überzeugung bei Verfahrensabsprache); Betrug

  • BGH, 17.06.2014 - 2 StR 658/13

    Betrug (Anforderungen an die Urteilsbegründung)

  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 76/15

    Verjährung (Zeitpunkt der Beendigung: Betrug, Zurückverweisung an das Tatgericht

  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

    Der 3. Strafsenat (Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, ZinsO 2015, 2021 Rn. 17) und der 2. Strafsenat (Beschluss vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, ZinsO 2017, 1364 Rn. 30) haben wiederum ausgeführt, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sei in der Regel durch Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel vorzunehmen, ohne sich zur Berücksichtigung der innerhalb von drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten zu äußern.
  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Tatgericht in Fällen, denen zahlreiche, im Wesentlichen gleich gelagerte Betrugshandlungen zu Grunde liegen, bei der Irrtumsfeststellung auf die Vernehmung einer begrenzten Anzahl von Geschädigten beschränken, wenn es seine Überzeugung auf Indizien stützen kann und sich hieraus ein regelhaftes Vorstellungsbild ergibt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, 1546; vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 497).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17

    Beratung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Hinweis auf Insolvenzreife des

    Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 16.5.2017, 2 StR 169/15, Rn. 34, zit. nach juris; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 19) für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne auch solche tatsächlich vorhandenen Mittel des Schuldners zu berücksichtigen sind, die sich dieser auf unredliche Weise beschafft hat, so dass insolvenzrechtlich selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide Mittel anzusehen sind.
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Damit läuft die Verjährung für alle Einzelfälle innerhalb eines Organisationsdelikts einheitlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15 Rn. 37 f.).
  • BGH, 10.07.2018 - 1 StR 605/16

    Bankrott (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Überzeugungsbildung des Tatgerichts,

    Die prozessuale Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt sowohl für das Insolvenzverfahren (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, NJW 2018, 396, 398) als auch im Insolvenzstraftaten betreffenden Strafverfahren in der Regel durch eine betriebswirtschaftliche Methode, die eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraussetzt (BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17, NStZ-RR 2018, 216 f. mwN sowie vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498).

    Dies ist der Fall, wenn eine Handlung des Gläubigers gegeben ist, aus der sich der Wille ergibt, die Erfüllung möglicher Zahlungsansprüche zu verlangen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286, 293 und vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498).

    Dieses Einfordern, an das ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498), ergibt sich bereits aus dem Umstand des jeweils erfolgreichen Einklagens der Forderungen, das zu rechtskräftigen Entscheidungen darüber geführt hat.

  • BGH, 23.08.2017 - 2 StR 456/16

    Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion: erhöhte Anforderung bei besonderen

    Es ist ungeachtet der weiteren Gespräche über den Fortbestand der Ba. KG im April 2012 rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einem "ernsthaften Geltendmachen der nunmehr fälligen Forderungen' gegenüber der Ba. KG ausgegangen ist (vgl. hierzu Braun, InsO, 7. Aufl., § 17 Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, NZI 2009, 471, 472 f.; BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, 165; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, juris Rn. 32).
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22

    Schlussvorträge (Anspruch auf angemessene Vorbereitungszeit; Verfahrensrüge:

    Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten weiteren Mängel formell- und sachlich-rechtlicher Art bemerkt der Senat ergänzend: Gegen die Annahme eines normativ geprägten Vorstellungsbildes bei den geschädigten Anlegern durch das Landgericht wäre auf der Grundlage der an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgrund der massenhaften und gleichgelagerten Ausführungshandlungen nichts zu erinnern gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545 Rn. 16 ff.; vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495 Rn. 24).
  • BGH, 29.10.2020 - 5 StR 618/19

    Zahlungsunfähigkeit (Fälligkeit; ernsthaftes Einfordern)

    Der Senat neigt daher der Auffassung zu, wonach die Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die geschuldete Leistung "ernsthaft eingefordert' wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 88/07, NStZ 2007, 643, 644; aA BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498; vgl. auch Baumert NJW 2019, 1486, 1487 f.).
  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
    Vor diesem Hintergrund - das äußere Geschehen lässt sichere Rückschlüsse zu, dass alle Krankenkassenmitarbeiter irrtümlich von dem normativ geprägten Vorstellungsbild ausgingen, der Auszahlschein enthalte den Krankengeldantrag eines arbeitsunfähig erkrankten Versicherten und die entsprechende ärztliche Bestätigung; die (stichprobenhaften) Vernehmungen von Zeugen haben die Richtigkeit des Rückschlusses bestätigt - bedurfte es der Individualisierung des jeweils handelnden Mitarbeiters und seiner individuellen Vorstellungen in Bezug auf jede einzelne Überweisung nicht (vgl. BGH 4 StR 88/17 - zitiert nach HRRS 2018 Nr. 287 Rn. 12ff.; BGH 2 StR 169/15 - zitiert nach HRRS 2017 Nr. 645 Rn. 23ff.; BGH 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98ff; BGH 2 StR 109/14 - zitiert nach juris, dort Rn. 20 [23]; BGH 1 StR 263/12 - zitiert nach juris, dort Rn. 16ff.; BGH 5 StR 394/08 - zitiert nach juris - dort Rn. 15).
  • BGH, 11.08.2020 - 6 StR 197/20

    Urteilsbegründung (erforderliche Feststellungen zu den Einzelakten beim

    a) Allerdings verweist die Revision zutreffend darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung auch bei Straftaten im Sinne von - hier durch das Landgericht angenommenen - uneigentlichen Organisationsdelikten im Urteil hinreichend konkrete Feststellungen zu den Einzelakten notwendig sind, damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob das Tatgericht von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, NStZ 2010, 103, 104; vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellung 1).
  • LG Tübingen, 21.02.2020 - 4 O 205/19

    Insolvenzverschleppung: Haftung des die Jahresbilanz erstellenden Steuerberaters;

  • AG Frankfurt/Oder, 24.04.2018 - 412 Cs 38/18
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