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   BGH, 05.06.2018 - 2 StR 170/18   

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https://dejure.org/2018,19828
BGH, 05.06.2018 - 2 StR 170/18 (https://dejure.org/2018,19828)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2018 - 2 StR 170/18 (https://dejure.org/2018,19828)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - 2 StR 170/18 (https://dejure.org/2018,19828)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unzulässige Revision des Nebenklägers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sexuelle Nötigung - und die versuchte Vergewaltigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Rechtsmittel des Nebenklägers

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.10.2000 - 3 StR 185/00

    Konkurrenzen: vollendete sexuelle Nötigung - versuchte Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 2 StR 170/18
    Neben dem - durch das Landgericht zutreffend angenommenen - Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB war für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510 f.; vom 12. Oktober 2000 - 3 StR 185/00, juris).
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 425/02

    Keine Indizwirkung für besonders schweren Fall bei nur versuchter Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 2 StR 170/18
    Denn sie hat bei der Strafrahmenwahl außer Acht gelassen, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht bereits von dem versuchten erzwungenen Beischlaf ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 425/02, NStZ 2003, 602).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98

    Versuchte Vergewaltigung neben vollendeter sexueller Nötigung nach dem 6.

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 2 StR 170/18
    Neben dem - durch das Landgericht zutreffend angenommenen - Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB war für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510 f.; vom 12. Oktober 2000 - 3 StR 185/00, juris).
  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 7/20

    Sexuelle Nötigung (Begriff der sexuellen Handlung; keine Verurteilung wegen

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass neben dem Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 2 StR 170/18).
  • BGH, 24.03.2020 - 4 StR 549/19

    Konkurrenzen (vollendete qualifizierte sexuelle Nötigung und versuchte

    Dies gilt auch nach der Neufassung der Norm durch Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), nach der die "Vergewaltigung' weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestaltet ist (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 2 StR 170/18, Rn. 5, juris; BTDrucks. 18/9097, S. 28; vgl. auch Fischer, StGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 147).
  • BGH, 16.11.2022 - 3 StR 324/22

    Sexueller Übergriff (Konkurrenzverhältnis des vollendeten sexuellen Übergriffs

    Das Landgericht ist mit der ständigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 15. Juli 2020 - 6 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 312; Beschl. v. 5. Juni 2018 - 2 StR 170/18, BeckRS 2018, 15168; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 177 Rn. 147) davon ausgegangen, dass eine versuchte Vergewaltigung bei Vollendung des Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB auf Grund des auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4.11.2016 (BGBl. I, S. 2460) weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestalteten § 177 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 - 3 StR 587/17, BeckRS 2018, 1502; BT-Drs. 18/9097, S. 28) nicht in Betracht kommt (UA S. 28).
  • BGH, 03.04.2019 - 3 StR 572/18

    Sexuelle Nötigung (Anwendung von Gewalt im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs;

    Eine weitere Differenzierung nach dem eingesetzten Nötigungsmittel ist im Tenor hingegen nicht geboten, sodass die Qualifikation dort allein als ?sexuelle Nötigung? zu bezeichnen ist (vgl. zur Tenorierung auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018, 2 StR 170/18, juris).?.
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