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   BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18   

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https://dejure.org/2018,31136
BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18 (https://dejure.org/2018,31136)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2018 - 2 StR 172/18 (https://dejure.org/2018,31136)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2018 - 2 StR 172/18 (https://dejure.org/2018,31136)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 247 StPO
    Absolute Revisionsgründe (Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen: Ausschluss von der Verhandlung während der Vernehmung der Nebenklägerin in gesetzeswidriger Weise; mangelnde Verzichtbarkeit des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 338 Nr. 5 StPO, § 247 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit von Ausführungen zum Aussageinhalt der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Vernehmung des Nebenklägers

  • rewis.io

    Ausschließung des Angeklagten von Hauptverhandlung durch begründeten Beschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 247 ; StPO § 265
    Notwendigkeit von Ausführungen zum Aussageinhalt der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Vernehmung des Nebenklägers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vernehmung der Opferzeugin - und der Ausschluss des Angeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 739
  • StV 2019, 166
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 225/01

    Betrug; Anwesenheit des Angeklagten (Ausschluß stets durch förmlichen

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18
    Ein Beschluss wird nicht entbehrlich, weil alle Verfahrensbeteiligten mit der Anordnung einverstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2001 - 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44, 45).

    Der Angeklagte kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzurücken kein Anlass besteht, nicht wirksam auf seine vom Gesetz vorgeschriebene Anwesenheit verzichten (BGH, Beschluss vom 15. August 2001 - 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44, 45 - für den Fall einer fehlenden Begründung des Beschlusses; siehe auch Urteil vom 30. August 2000 - 5 StR 268/00, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 22; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1967 - 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 20).

    Ein begründeter Beschluss ist auch dann erforderlich, wenn alle Beteiligten einschließlich des Angeklagten mit seiner Entfernung einverstanden sind; die notwendige Anwesenheit des Angeklagten während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1993 - 4 StR 35/91, NStZ 1991, 296; Beschluss vom 15. August 2001 - 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44, 45).

  • BGH, 30.08.2000 - 5 StR 268/00

    Verurteilung einer Leipzigerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Ermordung

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18
    Soweit der 5. Strafsenat in seinem Urteil vom 30. August 2000 (5 StR 268/00, NStZ 2001, 48) erwogen hat, dass anderes in Fallkonstellationen gelten könnte, in denen die Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverhandlung zweifelsfrei vorliegen und das Einverständnis des Angeklagten auf der Anerkennung dieser verfahrensrechtlich eindeutigen Situation beruht, könnte der Senat dem nicht folgen.

    Der Angeklagte kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzurücken kein Anlass besteht, nicht wirksam auf seine vom Gesetz vorgeschriebene Anwesenheit verzichten (BGH, Beschluss vom 15. August 2001 - 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44, 45 - für den Fall einer fehlenden Begründung des Beschlusses; siehe auch Urteil vom 30. August 2000 - 5 StR 268/00, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 22; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1967 - 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 20).

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18
    Der Angeklagte kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzurücken kein Anlass besteht, nicht wirksam auf seine vom Gesetz vorgeschriebene Anwesenheit verzichten (BGH, Beschluss vom 15. August 2001 - 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44, 45 - für den Fall einer fehlenden Begründung des Beschlusses; siehe auch Urteil vom 30. August 2000 - 5 StR 268/00, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 22; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1967 - 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 20).
  • BGH, 06.02.1991 - 4 StR 35/91

    Verzicht des Angeklagten auf sein Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18
    Ein begründeter Beschluss ist auch dann erforderlich, wenn alle Beteiligten einschließlich des Angeklagten mit seiner Entfernung einverstanden sind; die notwendige Anwesenheit des Angeklagten während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1993 - 4 StR 35/91, NStZ 1991, 296; Beschluss vom 15. August 2001 - 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44, 45).
  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13

    Abwesenheit des Angeklagten als Revisionsgrund (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18
    Bei der Vernehmung der Opferzeugin als zentraler Belastungszeugin bedarf es - selbst im Falle ihrer wiederholten Vernehmung - keiner Darlegungen zum wesentlichen Aussageinhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533; Beschluss vom 23. September 2014 - 4 StR 302/14, NStZ 2015, 104, 105).
  • BGH, 24.06.2014 - 3 StR 194/14

    Rechtsfehlerhafte vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18
    Der Beschwerdeführer war entgegen § 247 StPO von der Vernehmung der Zeugin ausgeschlossen, ohne dass dies durch einen durch den gesamten Spruchkörper gefassten und mit Gründen versehenen Beschluss angeordnet worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103, 104; LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 247 Rn. 28).
  • BGH, 23.09.2014 - 4 StR 302/14

    Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18
    Bei der Vernehmung der Opferzeugin als zentraler Belastungszeugin bedarf es - selbst im Falle ihrer wiederholten Vernehmung - keiner Darlegungen zum wesentlichen Aussageinhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533; Beschluss vom 23. September 2014 - 4 StR 302/14, NStZ 2015, 104, 105).
  • BGH, 09.05.2018 - 2 StR 543/17

    Zeugenvernehmung einer Nebenklägerin in der Hauptverhandlung unter Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18
    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet auch in einer solchen Verfahrenskonstellation nicht zu der (pauschalen) Mitteilung, dass die in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte Vernehmung der Zeugin jedenfalls auch auf die später zur Verurteilung gelangten Fälle bezogen war (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 2 StR 543/17).
  • OLG Nürnberg, 15.01.2019 - 1 OLG 8 Ss 169/18

    Verschlechterungsverbot im Strafprozess

    Darauf, worüber der Zeuge vernommen wurde, und ob seine Aussage in die Urteilsgründe eingegangen ist, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2018, 2 StR 172/18, Rn. 6, zitiert nach juris).
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