Rechtsprechung
BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03 (1) |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 2 StGB; § 267 StPO; § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 311 StPO
Vergewaltigung (Tenorierung; sexuelle Nötigung); sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung (Adhäsionsverfahren: Voller Erfolg durch Zuspruch eines angemessenen Schmerzensgeldes) - HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO; § 260 Abs. 4 StPO; § 177 Abs. 2 StGB; § 46 StGB
Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung; besonders behandelte Strafzumessungsvorschrift des besonders schweren Falls der Vergewaltigung; Tenorierung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
Anfechtung des Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird - Verhältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung - Unzulässigkeit des Rechtsmittels - Beschränktes Anfechtungsrecht des Nebenlägers
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, anstatt sexueller Nötigung, wegen Verwirklichung eines Regelbeispiels - Sofortige Beschwerde gegen Kosten- und Auslagenentscheidung - Entscheidung über Adhäsionsantrag
- Wolters Kluwer
Berichtigung des Schuldspruchs; Verurteilung wegen Vergewaltigung; Entscheidung über einen Adhäsionsantrag
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen sexueller Nötigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung; Anfechtbarkeit eines Urteils durch einen Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat; Begehren der Anwendung einer anderen Strafzumessungsvorschrift; Eigene ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 400; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 400 Abs. 1
Nebenklägerrevision bei Verurteilung wegen "sexueller Nötigung" statt wegen "Vergewaltigung" - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2003, 306
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.03.2002 - 3 StR 6/02
Vergewaltigung (Tenorierung); sexuelle Nötigung; besonders schwerer Fall …
Auszug aus BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03
Der Senat hat deshalb in seinem heutigen Beschluß zur Revision des Angeklagten den Schuldspruch von sexueller Nötigung in Vergewaltigung berichtigt (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02). - BGH, 28.02.2001 - 3 StR 400/00
"Werkzeug" iSv § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)
Auszug aus BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03
Die Nebenklägerin begehrt hier nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - bei der Mindeststrafe höheren - Strafzumessungsvorschrift (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 11).
- BGH, 28.10.2021 - 4 StR 118/21
Beweiswürdigung (Zeugenaussage: teilweises Glauben des Zeugen, Notwendigkeit …
Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das in Betracht kommende Regelbeispiel im Urteilstenor eine eigene Bezeichnung ("Vergewaltigung") erhält; denn dabei handelt es sich nicht um eine Frage des Schuldspruchs, sondern allein der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306).Die Revision der Nebenklägerin ist daher auf das ? unzulässige ? Ziel gerichtet, auf den festgestellten Sachverhalt (auch) die Strafzumessungsvorschrift des § 177 Abs. 6 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 ? 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306).
- BGH, 30.10.2008 - 3 StR 375/08
Tat im prozessualen Sinne (Individualisierung der Tat bei Serienstraftaten; …
- BGH, 09.01.2018 - 3 StR 587/17
Verhältnis von Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Regelbeispiel; …
Im Verhältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um eine Frage der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, in der ausnahmsweise die Begehung eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der (versuchten) sexuellen Nötigung zum Ausdruck kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 400 Rn. 3a).'.
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 644/19
Erfolglose Revision des Nebenklägers
Die Revision, mit der der Nebenkläger die Nichtanwendung einer Strafzumessungsregel rügt, ist nach § 400 StPO unzulässig (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306 f., zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF; Beschluss vom 9. Januar 2018 - 3 StR 587/17, zu § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB). - BGH, 20.06.2017 - 4 StR 125/17
Erzwingung der Duldung einer sexuellen Handlung (griff in den Scheidenbereich); …
Im Fall II. 7 der Urteilsgründe hat der Senat, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Urteilsformel von Vergewaltigung auf sexuelle Nötigung abgeändert (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306). - OLG Hamm, 01.12.2004 - 3 Ss 316/04
Strafzumessung; minder schwerer Fall, Vergewaltigung; Abwägung
Da es sich bei der Strafzumessungsvorschrift des § 177 Abs. 2 StGB, deren Anwendung die Nebenklägerin begehrt, nicht um eine Qualifikation handelt, war das Rechtsmittel der Nebenklägerin als unzulässig zu verwerfen; ihr Bestreben beschränkt sich lediglich auf die Verhängung einer anderen Rechtsfolge (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 306 f.).
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BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.03.2002 - 3 StR 6/02
Vergewaltigung (Tenorierung); sexuelle Nötigung; besonders schwerer Fall …
Auszug aus BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03
Der Senat hat deshalb in seinem heutigen Beschluß zur Revision des Angeklagten den Schuldspruch von sexueller Nötigung in Vergewaltigung berichtigt (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02). - BGH, 28.02.2001 - 3 StR 400/00
"Werkzeug" iSv § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)
Auszug aus BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03
Die Nebenklägerin begehrt hier nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - bei der Mindeststrafe höheren - Strafzumessungsvorschrift (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 11).