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   BGH, 29.09.2004 - 2 StR 178/04   

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https://dejure.org/2004,10594
BGH, 29.09.2004 - 2 StR 178/04 (https://dejure.org/2004,10594)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2004 - 2 StR 178/04 (https://dejure.org/2004,10594)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2004 - 2 StR 178/04 (https://dejure.org/2004,10594)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Unerreichbarkeit von Auslandszeugen wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien

  • Judicialis

    StPO § 261; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 264

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261 § 267 Abs. 1
    Vollständigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.09.1993 - 2 StR 361/93

    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht einer versuchten Vergewaltigung oder einer

    Auszug aus BGH, 29.09.2004 - 2 StR 178/04
    Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 m.w.N.).
  • BGH, 02.11.1994 - 2 StR 441/94

    Vorliegen eines zu beanstandenden Rechtsfehlers - Anforderungen hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 29.09.2004 - 2 StR 178/04
    Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 m.w.N.).
  • BGH, 27.07.1994 - 3 StR 225/94

    Rechtliche Beanstandung tatrichterlicher Beweiserwägungen - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 29.09.2004 - 2 StR 178/04
    Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 m.w.N.).
  • BGH, 22.08.2017 - 1 StR 216/17

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    Zwar muss bei einer erfolglosen, ausschließlich von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Nebenklage die ihr im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst tragen (BGH, Urteil vom 29. September 2004 - 2 StR 178/04, juris Rn. 13 mwN; StPO/Gieg aaO § 473 Rn. 11 ebenfalls mwN).
  • BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11

    Verhängung der Sicherungsverwahrung neben der Anordnung der Unterbringung in

    Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft haben die Nebenkläger die ihnen im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2004 - 2 StR 178/04).
  • BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19

    Totschlag; Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab der vorzunehmenden

    Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft hat der Nebenkläger die ihm im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 642/17, juris Rn. 4; Senat, Urteil vom 29. September 2004 - 2 StR 178/04, juris Rn. 13).
  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 642/17

    Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Anm. des

    Bei Erfolglosigkeit einer zuungunsten des Beschwerdegegners eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft haben die Nebenkläger die ihnen im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11, Rn. 11, insoweit in NStZ-RR 2011, 156 nicht abgedruckt; Urteil vom 29. September 2004 - 2 StR 178/04, bei Becker, NStZ-RR 2006, 65, 67; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 473 Rn. 15).
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