Rechtsprechung
BGH, 27.08.1980 - 2 StR 187/80 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,9878) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bewertung der Weigerung Schadensersatz zu leisten bei die Tat bestreitendem Angeklagten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.09.1975 - 5 StR 424/75
Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) nach …
Auszug aus BGH, 27.08.1980 - 2 StR 187/80
Die Begründung, mit der die Strafkammer die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafen abgelehnt hat, gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß das Bestehen einer an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichenden Konfliktslage des Täters nicht den einzigen Anwendungsfall des § 56 Abs. 2 StGB bildet, vielmehr auch sonstige mildernde Umstände genügen, sofern sie Ausnahmecharakter haben und deshalb von besonderem Gewicht sind (BGH, Urteile vom 23. September 1975 - 5 StR 424/75 - und vom 18. Januar 1979 - 4 StR 712/78 -). - BGH, 18.01.1979 - 4 StR 712/78
Voraussetzungen für die Aussetzung einer länger als ein Jahr dauernden Strafe zur …
Auszug aus BGH, 27.08.1980 - 2 StR 187/80
Die Begründung, mit der die Strafkammer die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafen abgelehnt hat, gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß das Bestehen einer an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichenden Konfliktslage des Täters nicht den einzigen Anwendungsfall des § 56 Abs. 2 StGB bildet, vielmehr auch sonstige mildernde Umstände genügen, sofern sie Ausnahmecharakter haben und deshalb von besonderem Gewicht sind (BGH, Urteile vom 23. September 1975 - 5 StR 424/75 - und vom 18. Januar 1979 - 4 StR 712/78 -).
- BGH, 04.06.1981 - 4 StR 137/81
Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung sowie Untreue …
Von einem leugnenden Angeklagten kann nicht erwartet werden, daß er sich zu Schadensersatzleistungen bereit erklärt; hierdurch würde er seine Verteidigungsposition gefährden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - 5 StR 610/80 -, Beschluß vom 27. August 1980 - 2 StR 187/80).