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   BGH, 11.06.1997 - 2 StR 191/97   

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https://dejure.org/1997,2996
BGH, 11.06.1997 - 2 StR 191/97 (https://dejure.org/1997,2996)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1997 - 2 StR 191/97 (https://dejure.org/1997,2996)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1997 - 2 StR 191/97 (https://dejure.org/1997,2996)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweiskraft eines Protokollvermerks über den Verzicht von Rechtsmitteln - Voraussetzungen eines Rechtsmittelverzichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 273, § 302

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 305
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 11.06.1997 - 2 StR 191/97
    Ein Rechtsmittelverzicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sein (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 7. Mai 1991 - 1 StR 181/91), wenn entweder dem Angeklagten vom Gericht eine Rechtsmittelverzichtserklärung abverlangt wurde, ohne daß ihm gleichzeitig angeboten worden wäre, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten (BGHSt 19, 101, 104), oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit dem Verteidiger, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen worden wäre (BGHSt 18, 257, 260; vgl. auch BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18).
  • BGH, 07.05.1991 - 1 StR 181/91

    Durch das Gericht abverlangter oder nach Verweigerung der vorherigen Beratung mit

    Auszug aus BGH, 11.06.1997 - 2 StR 191/97
    Ein Rechtsmittelverzicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sein (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 7. Mai 1991 - 1 StR 181/91), wenn entweder dem Angeklagten vom Gericht eine Rechtsmittelverzichtserklärung abverlangt wurde, ohne daß ihm gleichzeitig angeboten worden wäre, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten (BGHSt 19, 101, 104), oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit dem Verteidiger, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen worden wäre (BGHSt 18, 257, 260; vgl. auch BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18).
  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 11.06.1997 - 2 StR 191/97
    Ein Rechtsmittelverzicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sein (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 7. Mai 1991 - 1 StR 181/91), wenn entweder dem Angeklagten vom Gericht eine Rechtsmittelverzichtserklärung abverlangt wurde, ohne daß ihm gleichzeitig angeboten worden wäre, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten (BGHSt 19, 101, 104), oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit dem Verteidiger, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen worden wäre (BGHSt 18, 257, 260; vgl. auch BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Der Senat geht auch davon aus, daß das Gericht dem Angeklagten keinen Rechtsmittelverzicht abverlangt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 191/97 -) und daß die Vorsitzende dem Angeklagten, wie von ihr vermerkt, bei der Haftprüfung "die Risiken des Rechtsmittelverzichts erläutert" hat; eine Täuschung liegt daher ebensowenig vor wie eine sonstige unzulässige Einwirkung (vgl. BGHSt 19, 101, 104).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder daß der Verteidiger Gelegenheit erhalten muß, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 2 StR 191/97 - und 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).

  • OLG München, 13.12.2005 - 5St RR 129/05

    Pflichtverteidigung bei anwaltlich vertretener Nebenklage - unwirksamer

    a) Ein erklärter Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich als wirksam anzusehen (gefestigte Rechtsprechung, u.a. BGH GA 1969, 28; NStZ-RR 1997, 305; OLG Köln VRS 48, 213; OLG Hamm NJW 1973, 1850; OLG Oldenburg NStZ 1982, 520; Peglau NStZ 2002, 464; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 302 Rn. 21, 9 m.w.N.).
  • BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99

    Unzulässigkeit der Revision (Wirksamer Rechtsmittelverzicht)

    Gleichwohl ist dieser Vermerk ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte die in der Niederschrift festgehaltene Erklärung abgegeben hat (vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH bei Tolksdorf DAR 1995, 196; NStZ-RR 1997, 305; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).
  • BGH, 22.08.2012 - 1 StR 170/12

    Recht auf ein faires Verfahren (Druck durch den Verteidiger zur Annahme eines

    Auch hat das Gericht die Erklärung nicht durch unlautere Mittel erlangt, etwa weil dem Angeklagten vom Gericht eine Rechtsmittelverzichtserklärung abverlangt wurde, ohne dass ihm gleichzeitig angeboten worden wäre, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten (BGH, NStZ-RR 1997, 305).
  • OLG Köln, 29.09.2009 - 83 Ss 74/09

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts eines nicht verteidigten Angeklagten;

    Das gilt auch dann, wenn ohne Einwirkung des Gerichts auf den Angeklagten ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen wird (BGH NStZ-RR 1997, 305; SenE v. 17.05.2005 - 8 Ss 87/05 -).
  • OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05

    Beratung des Angeklagten mit Verteidiger und Rechtsmittelverzicht

    Das gilt auch dann, wenn ohne Einwirkung des Gerichts auf den Angeklagten ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen wird (BGH NStZ-RR 97, 305).
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Das gilt etwa, wenn die Willensentschließung des Angeklagten beeinträchtigt worden ist - sei es durch Drohung, Täuschung oder auch eine nur versehentlich unrichtige Auskunft des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft - oder der Angeklagte in seiner Verteidigung und dem Recht der Besprechung mit ihr unzulässig beschränkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14; BGH NJW 2002, 1436; StV 2001, 556; NStZ-RR 1997, 305; 1988, 372; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 146; KG aaO. und Beschluß vom 20. Januar 1999 - 4 Ws 302/98 - Meyer-Goßner § 302 StPO Rdn. 22 m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 21.11.2003 - 2 Ws 519/03

    Rechtsmittelverzicht; Beweiskraft des Protokolls

    Die Protokollierung der entsprechenden Erklärung des Angeklagten (und des Verteidigers) in der Hauptverhandlung vom 31.03.2003 nimmt an der förmlichen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gem. § 274 StPO nicht teil, weil die Erklärungen nicht verlesen und nicht genehmigt und damit die Förmlichkeiten des § 273 Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO nicht gewahrt worden sind (vgl. BGH, stRspr seit BGH 18, 257; NStZ-RR 97, 305; BGHR StPO § 302 - Rechtsmittelverzicht 5; Meyer-Goßner, StPO, 46.A., § 297 Rn 5; § 302 Rn 26; KK-Ruß , StPO, 5.A., § 297 Rn 3; je m.w.N.) .
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