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   BGH, 07.08.2002 - 2 StR 196/02   

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BGH, 07.08.2002 - 2 StR 196/02 (https://dejure.org/2002,6113)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2002 - 2 StR 196/02 (https://dejure.org/2002,6113)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2002 - 2 StR 196/02 (https://dejure.org/2002,6113)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Auszug aus BGH, 07.08.2002 - 2 StR 196/02
    Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611).
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    An dieser Auffassung hat er auch festgehalten (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), nachdem der 4. Strafsenat alsbald Bedenken dagegen angemeldet (BGH StV 1999, 411) und - entscheidungstragend allerdings letztlich unter Berufung auf Sachverhaltsbesonderheiten - einen Rechtsmittelverzicht für unwirksam angesehen und dem Angeklagten Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gewährt hatte (BGHSt 45, 227).
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Soweit es um die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung geht, die - wie im Fall des Angeklagten J. - unzulässigerweise Gegenstand einer vorausgegangenen Urteilsabsprache war, hat der Senat im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGH NStZ 1997, 611 (unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91); Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), des 1. Strafsenats (BGH NStZ 2000, 386; NStZ-RR 2002, 114) und des 5. Strafsenats (BGH, Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01) angefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 25.06.2004 - 2 StR 220/04

    Rechtsmittelverzicht bei verfahrensbeendender Absprache; Wiedereinsetzung in den

    Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom 25. Januar 2004 "die Wiedereinsetzung in den alten Stand" beantragt, merkt der Senat an: Abgesehen davon, daß der wirksame Rechtsmittelverzicht zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.), ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist, da der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 26. Mai 2004 - 1 StR 94/04).
  • BGH, 25.06.2004 - 2 StR 200/04

    Rechtsmittelverzicht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.).
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