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BGH, 31.03.1982 - 2 StR 2/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Nötigung und Beihilfe zur Vergewaltigung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines "empfindlichen Übels" - Drohung mit einem Unterlassen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 240 Abs. 1
Papierfundstellen
- NStZ 1982, 287
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
Kaufhausdetektiv - § 240 StGB, Drohung mit Unterlassen
Daß nach Vorlage der Sache der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung die Ansicht vertreten hat, eine Verurteilung nach § 240 StGB scheide schon deshalb aus, "weil die Ankündigung eines Unterlassens nur dann Drohung im Sinne der Vorschrift sein kann, wenn der Drohende eine Pflicht zum Handeln hat" (BGH NStZ 1982, 287), kann außer Betracht bleiben. - OLG Karlsruhe, 17.01.2019 - 2 Ws 341/18
Sexuelle Nötigung: Drohung mit der Beendigung einer Beziehung für den Fall der …
Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 31.3.1982 (2 StR 2/82, NStZ 1982, 287) die Auffassung vertreten, dass die Drohung, eine freundschaftliche Beziehung zu beenden, nicht das Tatbestandsmerkmal des empfindlichen Übels erfülle, da sie bei objektiver Betrachtung nicht geeignet sei, einen besonnenen Menschen in seiner konkreten Situation zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten (Ausübung des Geschlechtsverkehrs) zu bestimmen. - BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR …
Anders als einerseits in Fällen der Drohung mit einer Handlung, die dem Bedrohten schadete, die er indes hinzunehmen hätte, und andererseits in Fällen der Drohung mit der Unterlassung einer Handlung, zu welcher der Drohende verpflichtet wäre (…vgl. zu diesen Fallgruppen nur Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 240 Rdn. 20 m.w.N.), hatte die Rechtsprechung für die Fallgruppe der Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, die Drohung mit einem empfindlichen Übel zunächst überwiegend verneint (vgl. RGSt 63, 424;… BGH GA 1960, 277; NStZ 1982, 287).
- BGH, 28.01.1992 - 5 StR 4/92
Voraussetzungen für die Empfindlichkeit des angedrohten Übels - Drohung mit der …
Diese rechtliche Voraussetzung entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195, 201 [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81]; vgl. auch BGHSt 32, 165, 174 und BGH NStZ 1982, 287). - OLG Koblenz, 02.03.1993 - 3 Ss 13/93
Empfindliches Übel; Drohung
Die Vorstellung, ohne die Aufgabe einer gesicherten und existentiell bedeutsamen Rechtsposition bis an ihr Lebensende weit über hundertmal wöchentlich unerträglichen Lärmattacken und persönlichen Beschimpfungen ausgesetzt zu sein, muß jedem besonnenen Menschen (vgl. BGH NStZ 1982, 287 ) als empfindliches Übel erscheinen. - OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit …
Entscheidend wäre hierbei, ob das Fahrverhalten des Angekl. im Baustellenbereich geeignet war, einen besonnenen Durchschnittsmenschen in seiner Entschließung unfrei zu machen und zu dem vorn Angekl. gewünschten Verhalten zu bestimmen (BGHSt 31, 195 (201] = NJW 1983, 765; BGHSt 32, 162 [174]; BGH, NStZ 1982, 287). - OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 3 Ss 148/02
Beihilfe zur versuchten Nötigung: Abgrenzung einer Drohung von einer bloßen …
Diese nicht nur faktische, sondern auch normative Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil von dem jeweiligen Bedrohten in seiner Lage nicht erwartet werden konnte, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195, 201; 32, 165, 174; NStZ 1982, 287; OLG Hamburg HESt 2, 293). - OLG Karlsruhe, 18.04.1996 - 3 Ss 138/95 Empfindlich ist ein Übel, das -so die allgemein anerkannte Umschreibung- geeignet ist, einen besonnenen Durchschnittsmenschen in seiner Entschließung unfrei zu machen und zu dem vom Täter gewünschten Verhalten zu bestimmen (BGHSt 31, 195, 201; 32, 165, 174; BGH NStZ 1982, 287 ).