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   BGH, 20.02.1998 - 2 StR 20/98   

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https://dejure.org/1998,8732
BGH, 20.02.1998 - 2 StR 20/98 (https://dejure.org/1998,8732)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1998 - 2 StR 20/98 (https://dejure.org/1998,8732)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98 (https://dejure.org/1998,8732)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Große zeitliche Zäsur zwischen Tatbegehung und Tatverurteilung - Minderung des Sühneanspruchs - Gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 205
  • StV 1998, 375
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.01.1987 - 2 StR 676/86

    Strafzumessung - Nachteile - Beruf - Besondere Umstände

    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - 2 StR 20/98
    Die durch die Tat bedingten beruflichen Nachteile des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie ihn - wie hier - im besonderen Maße treffen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Sühneanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.), sondern erfordert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    bb) In der Folge hat die Rechtsprechung die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs materiell mit einem geminderten Sühneanspruch (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, NStZ-RR 1998, 205) bzw. allgemein abnehmendem Strafbedürfnis (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90, NJW 1993, 3254) oder abnehmendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung begründet (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225).

    Jedenfalls dann, wenn der Täter sich während des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil straffrei verhalten habe, wirke dies strafmildernd (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1972 - 2 StR 607/71; Beschluss vom 6. September 1988 - 1 StR 473/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3), bzw. erfordere dies eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, NStZ-RR 1998, 205; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/94, NStZ-RR 1996, 120 und Beschluss vom 20. April 2005 - 5 StR 73/05 jeweils zu den Zwecken des Jugendstrafrechts entgegenstehenden Zeitablaufs).

  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Sühneanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.), sondern erfordert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35).
  • BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands

    Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Sühneanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.), sondern erfordert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35).
  • OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08

    Begriff des besonders gegen Wegnahme gesicherten verschlossenen Behältnisses i.S.

    Zwar trifft es zu, dass der Tatrichter - unabhängig von der Dauer des Strafverfahrens - einen ungewöhnlich langen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil als selbständigen Strafmilderungsgrund ausdrücklich bedenken muss (BGH, NJW 1999, 1198 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35: 13 Jahre; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1: 8 Jahre: BGH, StV 1992, 154 f.: 7 1/2 Jahre; BGH, NStZ 1986, 217 f.: 6 1/2 Jahre: BGH, NStZ-RR 1999, 198 ff.: 5 1/2 Jahre) und ein solcher Zeitablauf auch für die Wahl des Strafrahmens Bedeutung erlangen kann (BGH, StV 1992, 154 f.).

    Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte nach der Tat Nr. 1 auch nicht straffrei geführt, sondern weitere vorsätzliche und einschlägige Straftaten begangen hat (BGH, NStZ-RR 1998, 205 und 1999, 108 f.).

  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Schließlich führt der zeitliche Ablauf auch überwiegend nicht dazu, dass die sozialen und wirtschaftlichen Folgen den Angeklagten härter treffen, als dies bei einer schnellen Ahndung der Fall gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 20.02.1998 - 2 StR 20/98, NStZ-RR 1998, 205, juris Rn. 5 ff.).
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