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   BGH, 29.06.1988 - 2 StR 200/88   

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https://dejure.org/1988,2037
BGH, 29.06.1988 - 2 StR 200/88 (https://dejure.org/1988,2037)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1988 - 2 StR 200/88 (https://dejure.org/1988,2037)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1988 - 2 StR 200/88 (https://dejure.org/1988,2037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine schwere räuberische Erpressung - Anforderungen an die Verfahrensbeschwerde und Sachbeschwerde - Vorliegen eines minder schwerer Falls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1989, 140
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.02.1966 - 2 StR 529/65

    Aufhebung der Unterbringung in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt wegen

    Auszug aus BGH, 29.06.1988 - 2 StR 200/88
    Die Kammer übersieht, daß in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit die Anwendung des § 21 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht zur Tatzeit zur Folge hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 21, 27; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264).
  • BGH, 17.12.1985 - 4 StR 665/85

    Einsicht - Seelische Störung - Strafmilderung - Anforderungen an Erklärung einer

    Auszug aus BGH, 29.06.1988 - 2 StR 200/88
    Die Kammer übersieht, daß in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit die Anwendung des § 21 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht zur Tatzeit zur Folge hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 21, 27; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264).
  • BGH, 05.03.1985 - 4 StR 80/85

    Minderung der Schuld bei Einsehbarketi des Unrechts ungeachtet der geistigen

    Auszug aus BGH, 29.06.1988 - 2 StR 200/88
    Die Kammer übersieht, daß in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit die Anwendung des § 21 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht zur Tatzeit zur Folge hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 21, 27; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264).
  • BGH, 20.01.2004 - 4 StR 464/03

    Tötungsvorsatz (Hemmschwelle und hochgradige Alkoholisierung bei gefährlichen

    Bezüglich der Frage, ob bei dem bisher nicht bestraften Angeklagten infolge seines Hanges die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten besteht, wird der neu entscheidende Tatrichter zu bedenken haben, daß die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlaßtat begründet werden kann (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; BGH, Beschluß vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 490/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose)

    Dabei kann die Gefahr auch allein durch die Anlasstat begründet werden (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00 Rn. 2 und vom 11. März 1997 - 5 StR 29/97); durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat wird sie regelmäßig hinreichend belegt sein (BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 386/18 Rn. 13; vom 25. November 2014 - 5 StR 509/14 Rn. 2; vom 20. Januar 2004 - 4 StR 464/03 Rn. 6 und vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00 Rn. 2; Urteil vom 29. Juni 1988 - 2 StR 200/88 Rn. 14).
  • BGH, 18.07.2000 - 5 StR 289/00

    Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr kann allein durch die Anlaßtat begründet werden (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Gefährlichkeit 2; BGH, Beschluß vom 11. März 1997 - 5 StR 29/97 - ; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 64 Rdn. 6); durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlaßtat wird sie regelmäßig hinreichend belegt.
  • BGH, 25.11.2014 - 5 StR 509/14

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringungsanordnung (eine hangbedingte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr nämlich in aller Regel allein durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat hinreichend belegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1988 - 2 StR 200/88, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7; vom 20. Januar 2004 - 4 StR 464/03, NStZ-RR 2004, 204, 205).
  • BGH, 18.07.2007 - 5 StR 279/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hanges: Entbehrlichkeit

    Angesichts des Gewichts der Anlasstat gilt dies trotz der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten auch für die Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2 und 7; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - 5 StR 535/06).
  • BGH, 16.09.2009 - 5 StR 334/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (obligatorische Anordnung bei Vorliegen

    Der neu entscheidende Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00; vgl. auch Fischer aaO Rdn. 13 f. m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2007 - 5 StR 535/06

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erörterungsmangel; Hang;

    Die Erwägungen des Schwurgerichts lassen zudem besorgen, dass es das Gewicht der Anlasstat bei der Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2 und 7; BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - 5 StR 29/97).
  • BGH, 13.09.2000 - 2 StR 358/00

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Die Schwurgerichtskammer hat offenbar verkannt, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Gefährlichkeit 2; BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - 5 StR 29/97; Tröndle/Fischer § 64 Rdnr. 6) und dass sie durch eine hangbedingte schwere Gewalttat - wie die vorliegende - auch regelmäßig hinreichend belegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00).
  • BGH, 11.03.1997 - 5 StR 29/97

    Vorliegen einer zukünftigen, auf den Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum

    Allein die Schwere der auf die Alkoholkrankheit des Angeklagten zurückzuführenden Straftat legt hier nahe, auch eine Gefahr zukünftiger, auf seinen Hang zurückzuführender erheblicher rechtswidriger Taten anzunehmen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2).
  • BGH, 10.11.1994 - 2 StR 615/94

    Rechtsmittel - Aufhebung - Zurückverweisung - Unterbringungsanordnung

    Zur Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB genügt - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen, zu denen das Landgericht keine Ausführungen macht - daß der Angeklagte mit einiger Wahrscheinlichkeit neue, auf den Hang zu Rauschmitteln zurückgehende erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Gefährlichkeit 2, 3).
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